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Geflügelpestverordnungen des Bundes und Landes

Bundesrecht:

Die seit dem 10. November 2004 geltende neue Fassung der Geflügelpestverordnung des Bundes hat einige wichtige Änderungen für Geflügelhalter herbeigeführt:

Der neue Paragraph 2 der Geflügelpestverordnung verpflichtet jeden Geflügelhalter dazu, ein Register zu führen, das über drei Jahre aufzubewahren ist. In diesem Register hat der Geflügelhalter im Falle des Zugangs von Geflügel zu dokumentieren, welche Art Geflügel er bekommt, wer Vorbesitzer der Tiere war und welches Transportunternehmen die Tiere geliefert hat. Vorbesitzer und Transportunternehmer sind durch Name und Anschrift näher zu bestimmen.

Gleiches gilt für den Fall des Abgangs von Geflügel. Auch dann muss das Datum des Abgangs, Transportunternehmer, Empfänger und die Art des Geflügels genauestens im Register vermerkt werden.

Zudem müssen Betriebe, die über 100 Stück Geflügel halten, täglich die Anzahl verendeter Tiere im Register aufzeichnen. Werden über 1000 Stück Geflügel gehalten muss täglich zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes mit erfasst werden.

Neu ist auch, dass jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig ist, darüber Aufzeichnungen zu führen hat, in welchem Betrieb sie tätig war, was genau die Tätigkeit war, über welchen Zeitraum sich die Tätigkeit erstreckte und mit welcher Art von Geflügel gearbeitet wurde. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen, müssen fest miteinander verbunden, in chronologischer Reihenfolge aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Auch hierfür gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren.

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbetrieb

a) mit einer Bestandsgröße bis 100 Tieren Verluste von mindestens drei Tieren

b) mit einer Bestandsgröße über 100 Tieren Verluste über 2 %

auf, oder ändert sich die Legeleistung oder Gewichtszunahme erheblich, so hat der Besitzer gemäß Paragraph 8 unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache untersuchen zu lassen. Dabei ist grundsätzlich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

Im Paragraphen 8a wird der Besitzer von Geflügel dazu verpflichtet sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, dieser Tätigkeit nur in gereinigter Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung nachkommen darf. Der Besitzer ist zudem für die Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung, bzw. für die unschädliche Beseitigung der Einwegschutzkleidung verantwortlich.

Für Besitzer von Geflügelbeständen mit über 1000 Tieren gelten besondere Auflagen.

So hat der Besitzer in diesen Fällen beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind. Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur in betriebseigener Schutzkleidung / Einwegkleidung betreten werden, wobei auch darauf zu achten ist, dass diese nach Verlassen der Stallungen unverzüglich abzulegen ist. Der Besitzer ist für die Reinigung und Desinfektion von Kadavertonnen, Geräten, Fahrzeugen und Kleidung sowie für die unschädliche Beseitigung von Einwegmaterialien verantwortlich. Über die Durchführung der ordnungs-gemäßen Schadnagerbekämpfung hat der Besitzer des Geflügels Aufzeichnungen zu machen. Zudem ist eine Handwaschgelegenheit vorzuhalten.

Mit der Änderung des Paragraphen 24b der Viehverkehrsverordnung (VVVO) ist nunmehr jeder, der Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln hält, dazu verpflichtet, seine Tiere ordnungsgemäß und fristgemäß der zuständigen Behörde zu melden.

Landesrecht:

Seit dem 1. Dezember 2004 ist die "Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest" in Kraft, die an die oben genannte Bundesverordnung angepasst wurde. Sie ersetzt ab sofort die Verordnung aus dem Jahre 2003. Die Niedersächsische Geflügelpestverordnung wurde zum einen dahingehend verschärft, dass künftig eine Untersuchungspflicht auf Virustypen besteht und zum anderen, dass Haltungsverbote bzw. –beschränkungen aus Risikogründen von Seiten der zuständigen Behörde möglich sind.

So kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 2 der Niedersächsischen Geflügelpestverordnung die Geflügelhaltung beschränken oder verbieten, wenn dieses aus Gründen der Seuchenbekämpfung oder –vorbeuge erforderlich ist. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten und der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder –gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.

Im neuen Paragraphen 3 der Niedersächsischen Geflügelpestverordnung heißt es, dass jeder, der mehr als 1000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse oder gewerbsmäßig Hühner, Truthühner, Enten oder Gänse zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, muss seinen Bestand im Dezember 2004 und in der Folge im April und Oktober eines jeden Jahres, bei Mastgänsen im Dezember 2004 und in der Folge im Oktober eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

Die Untersuchungen müssen in einem akkreditierten Labor durchgeführt werden. Der Tierhalter ist verpflichtet die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren und muss diese mindestens ein Jahr lang aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Der Geflügelhalter hat positive Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde sofort mitzuteilen.

Sollten sich für Sie als Geflügelhalter noch weitere Fragen ergeben oder Erklärungsbedarf bestehen, dann wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt.

Hühner Bildrechte: Tierschutzdienst Niedersachsen

Die Geflügelpest kann sich sehr schnell von Tier zu Tier übertragen

aktuelle Bundes-Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

  Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.2007
(PDF, 0,27 MB)

Aktuelle Landes-Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

  Nds. Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 26.11.2004
(PDF, 0,10 MB)

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