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Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung von Sauen – Betriebs- und Umbaukonzepte

Sauen stehen in Einzelständen. In der Mitte liegen einige Sauen im Stroh.   Bildrechte: © LAVES, Dez. 33
Beispiel eines Deckzentrums in Norwegen.

Stand: September 2023

In Deutschland legen nationale und europäische Regeln die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen fest. So gelten auf europäischer Ebene die EU-Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und die EU-Richtlinie 2008/120/EG. Auf nationaler Ebene gilt das Tierschutzgesetz, das sich auch mit Nutztierarten befasst, sowie die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind Sauen EU-weit in Gruppen zu halten. Die Richtlinie 2008/120/EG sieht dabei eine Ausnahme des Gruppenhaltungsgebots für den Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis vier Wochen nach dem Decken vor. In Deutschland wurde diese EU-Vorgabe in 2006 durch Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Seit Anfang 2013 ist die Übergangsfrist für bestehende Gebäude bezüglich der Gruppenhaltung von Sauen im Wartestall abgelaufen.

Im Januar 2021 wurde das Gruppenhaltungsgebot mit der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auf den kompletten Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin des neuen Wurfs ausgeweitet. Ebenso wurden die rechtlichen Vorgaben für die Haltung von Sauen im Abferkelstall geändert. Unter anderem dürfen Sauen nur noch für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

In der folgenden Zusammenstellung sind die relevanten Rechtsvorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bezüglich der Haltung von Sauen, Jungsauen, Zuchtläufern und Saugferkeln sowie die entsprechenden Ausführungshinweise aus dem Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen zusammengefasst.

Für Altbauten bestehen gemäß § 45 Absatz 11a, 11b und 15a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Übergangsfristen:

  • für die Haltung von Sauen im Deckzentrum längstens bis zum 9. Februar 2029

  • für die Haltung von Zuchtläufern in der Woche vor der geplanten Besamung längstens bis zum 9. Februar 2029

  • für die Haltung von Sauen in der Abferkelbucht längstens bis zum 9. Februar 2036

Um die Übergangsfrist für die Haltung der Sauen im Deckzentrum nutzen zu können, ist der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen vorzulegen. Außerdem ist bis zum 9. Februar 2026 ein Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag vorzulegen, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist. Hierzu kann das folgende in der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länder abgestimmte Formblatt verwendet werden:

Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts entfällt, wenn der zuständigen Behörde eine verbindliche Erklärung vorgelegt wird, dass die Sauenhaltung spätestens bis zum 9. Februar 2026 endgültig eingestellt wird.

In Bezug auf die Haltung von Sauen im Abferkelbereich ist der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2033 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten vorzuweisen. Ebenso ist ein Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag zu erbringen, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Antworten auf häufig gestellte Fragen bezüglich der Umgestaltung des Deckzentrums und des Abferkelstalles finden sich im folgenden PDF:


Quelle der Formblätter: https://www.openagrar.de

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