Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Mitteilung und Nachweise
Mitteilungspflichtig nach Tierhaltungsgesetz sind Betriebe, die in Deutschland Mastschweine halten und vermarkten. Für jede Betriebsnummer (= Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer) hat eine Mitteilung über die LAVES-Homepage unter Angabe der unten stehenden Daten zu erfolgen:
- Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
- Name und Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
- Haltungsform („Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“), in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
Mit der Mitteilung der Haltungsform bestätigt der Tierhalter, dass die Kriterien der entsprechenden Haltungsform eingehalten werden.
Zusätzlich zu den obenstehenden Angaben muss der Inhaber des Betriebs nachweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
Betriebe, die an Programmen wie „Initiative Tierwohl“ oder anderen Tierwohlsiegeln teilnehmen, können sich die Einhaltung der Kriterien über die entsprechende Kontrollstelle bescheinigen lassen. Die Bescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- Eine Bestätigung des Programms, dass der Betrieb die Kriterien der mitgeteilten Haltungsform einhält und
- Bestätigung des Programms, dass die Einhaltung der Kriterien regelmäßig durch solche Kontrollstellen überprüft wird, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
Betriebe in der Haltungsform „Stall“ müssen keinen Nachweis beifügen.
Mitteilung von mehreren Ställen unter der gleichen VVVO-Nummer
Werden unter einer VVVO-Nummer mehrere Haltungseinrichtungen (= Ställe) betrieben, genügt eine Mitteilung für die jeweilige VVVO-Nummer, dabei sind neben den bereits genannten Nachweisen die Standorte der einzelnen Ställe sowie ein Lageplan beizufügen. Dabei wird jeder Stall separat erfasst und bekommt eine eigene Kennnummer. Die erforderlichen Angaben sowie gegebenenfalls die Nachweise sind pro Stall zu erfassen.