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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - FAQ zur Mitteilung der Haltungsformen

Stand: 24.06.2024


Abgabe der Mitteilung

1. Bis wann muss ich meiner Mitteilungspflicht nachgekommen sein?

Spätestens bis zum 01.08.2024 muss die vollständige Mitteilung erfolgt sein.

2. Wie kann ich meine Haltungsform mitteilen und welche Angaben muss ich machen?

Die Haltungsform kann ab Juli 2024 online auf der LAVES-Homepage mitgeteilt werden. Es sind die folgenden Angaben erforderlich:
  1. die Stammdaten des Betriebes
  2. die Betriebsnummer (= Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer)
  3. die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (gegebenenfalls pro Stall)
  4. die Tierzahl (gegebenenfalls pro Stall)
  5. die Haltungsform (gegebenenfalls pro Stall)
  6. soweit mehrere Ställe vorhanden sind, ein Lageplan
  7. für jeden Stall ein Nachweis über die Einhaltung der für die Haltungsform erforderlichen Kriterien (Ausnahme: bei Haltungsform „Stall“ ist kein Nachweis erforderlich)

3. Ich habe verschiedene Ställe unter der gleichen VVVO-Nummer. Was muss ich beachten? Bekommt jeder Stall eine Kennnummer?

Wenn im Betrieb unter derselben VVVO-Nummer mehrere Ställe vorhanden sind, in denen Mastschweine gehalten werden, sind die Standorte sowie für jeden einzelnen Stall die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die zu haltende Tierzahl und die Haltungsform zu übermitteln. Außerdem ist für jeden Stall der erforderliche Nachweis beizufügen. Die Ställe sind zu nummerieren. Ein Lageplan mit den Standorten der betroffenen Ställe ist beizufügen. Jeder Stall bekommt eine eigene Kennnummer, dabei bekommt der Stall der als erstes eingegeben wird, die Endziffer 1 und so weiter.

4. Können auch Teile eines Stalles unterschiedliche Kennnummern erhalten?

Grundsätzlich können Kennnummern nur auf Stallebene vergeben werden, da die Rückverfolgbarkeit bei einer Vergabe auf Abteil- oder Buchtenebene nicht gewährleistet werden kann. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit eindeutigen baulichen Voraussetzungen, beispielsweise weil nur ein Teil der Abteile über einen Auslauf verfügt. In diesem Fall sind detaillierte Baupläne sowie ein Stallplan mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen der verschiedenen Abteile vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach § 19 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) sind auf Abteilebene zu erfassen und dem LAVES nach Aufforderung darzulegen. Eine Vergabe der Kennnummer auf Buchtenebene kann nicht erfolgen.

5. Wie wird die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche berechnet?

Eine Hilfestellung hierzu gibt es in diesem Artikel auf der LAVES-Homepage.

6. Ich habe unterschiedliche Ställe/Abteile für die Vormast und für die Endmast. Wie kann ich diese in meiner Mitteilung abbilden?

Wenn im Betrieb designierte Vor- und Endmastabteile vorhanden sind, kann dies durch einen entsprechenden Stall- oder Betriebsplan kenntlich gemacht werden, der zusätzlich zum Lageplan hochgeladen werden kann. Hierin sollen die Vor- und Endmastabteile mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen und die Tierzahl pro Bucht erkennbar sein. Zudem soll das Gewicht der Schweine bei Umstallung angegeben werden.

7. Was passiert, wenn ich mich weigere, eine Mitteilung abzugeben?

Ohne Kennnummer wird in absehbarer Zeit eine Vermarktung der Mastschweine nicht mehr möglich sein, da sie von den Schlachtbetrieben eingefordert werden wird.


8. Ich bin Ferkelerzeuger und vermarkte nur gelegentlich einzelne Mastschweine, die ich beispielsweise wegen eines Nabelbruchs nicht an meine angeschlossenen Mastbetriebe verkaufen konnte. Muss ich auch eine Mitteilung abgeben?

Ja, soweit diese Schweine als Mastschweine vermarktet werden. Jeder Betrieb, der Mastschweine in Deutschland vermarktet, muss die Haltungsform dieser Schweine mitteilen und benötigt eine Kennnummer, um zukünftig Schweine vermarkten zu können. Sauen und Spanferkel bis 40 Kilogramm sind davon nicht betroffen.

9. Wenn die Schweine nur verarbeitet und nicht als „Frischfleisch“ verkauft werden, müssen Mastbetriebe dann trotzdem melden?

Ja. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt ist. Hier ist die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittel von der Mitteilungspflicht der Tierhalter im Rahmen des TierHaltKennzG zu unterscheiden.

In Bezug auf das Lebensmittel, das im Anwendungsbereich des TierHaltKennzG liegt, handelt es sich um frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen (Anlage 1 TierHaltKennzG).

Davon zu unterscheiden ist die Tierart im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Anlage 2 TierHaltKennzG): Demnach unterliegen alle in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweine im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung der Mitteilungspflicht gemäß TierHaltKennzG, unabhängig davon in welcher Form das Fleisch verarbeitet wird.

Nachweise

10. Ich nehme mit meinem Betrieb an Initiative Tierwohl (ITW) beziehungsweise einem Label/Markenfleischprogramm teil. Reicht die Bescheinigung über meine Teilnahme als Nachweis?

Damit die Bescheinigung als Nachweis akzeptiert werden kann, müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

a) Eine Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass der Betrieb die Kriterien nach der angegeben Haltungsform einhält und

b) Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass die Kriterien regelmäßig durch eine Kontrollstelle überprüft werden, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert ist.

11. Ich nehme mit meinem Betrieb an der ITW teil und setze die neuen Kriterien für die Haltungsform „Stall+Platz“ erst ab dem 01.01.2025 um. Welche Haltungsform muss ich am 01.08.2024 mitteilen?

Wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht die Anforderungen der Haltungsform „Stall+Platz“ einhält, muss zunächst die Haltungsform „Stall“ mitgeteilt werden. Erst dann, wenn der Betrieb die Kriterien der Haltungsform „Stall+Platz“ umgesetzt hat, kann eine Änderungsmitteilung erfolgen.

Kriterien

12. Ich füttere meine Schweine über eine Flüssigfütterung rationiert mit einem Tier:Fressplatzverhältnis von 1:1. Zwischen den Mahlzeiten lasse ich den Trog voll Wasser laufen. Kann ich den Trog als Tränke mit offener Wasserfläche nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 1 f) gg) anrechnen?

Nein. Geeignet sind nur Tränken, die nicht auch als Futtertrog genutzt werden. Eine Flüssigfütterung kann nicht als Tränke angerechnet werden.

Mitteilungsportal

13. Was ist das Mitteilungsportal?

Das Mitteilungsportal ist eine Anwendung zur elektronischen Erfassung Ihrer Mitteilung nach dem TierHaltKennzG.

14. Wie melde ich mich im Mitteilungsportal an?

Hierzu gibt es Hinweise zum Online-Mitteilungsportal auf der LAVES-Homepage.

15. Was ist meine Betriebsnummer (= Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer)?

Die VVVO-/Registriernummer ist die zwölfstellige Betriebsnummer, die von der VIT-Verden Ihrem Betrieb beziehungsweise der Betriebsstätte zugeteilt wurde.

16. Was ist, wenn ich meine PIN vergessen habe?

Über die HI-Tier-Datenbank kann eine neue PIN beantragt/freigeschaltet werden. Link zur HI-Tier-Datenbank

17. Kann ich den Bearbeitungsstand meiner Mitteilung einsehen?

Sie können zu jedem Zeitpunkt den Bearbeitungsstand Ihrer übersandten Mitteilung im Portal einsehen.

18. Kann ich nachträglich (nach Absendung) meine Angaben ändern oder zusätzliche Nachweise hochladen?

Dieses ist nur dann möglich, wenn die Unterlagen noch nicht den Status „in Bearbeitung“ erreicht haben.

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