Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - FAQ zur Mitteilung der Haltungsformen
Stand: 24.09.2024
Abgabe der Mitteilung
1. Bis wann muss ich meiner Mitteilungspflicht nachgekommen sein?
Spätestens bis zum 01.08.2024 muss die vollständige Mitteilung erfolgt sein.2. Wie kann ich meine Haltungsform mitteilen und welche Angaben muss ich machen?
Die Haltungsform kann ab Juli 2024 online auf der LAVES-Homepage mitgeteilt werden. Es sind die folgenden Angaben erforderlich:- die Stammdaten des Betriebes
- die Betriebsnummer (= Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer)
- die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (gegebenenfalls pro Stall)
- die Tierzahl (gegebenenfalls pro Stall)
- die Haltungsform (gegebenenfalls pro Stall)
- soweit mehrere Ställe vorhanden sind, ein Lageplan
- für jeden Stall ein Nachweis über die Einhaltung der für die Haltungsform erforderlichen Kriterien (Ausnahme: bei Haltungsform „Stall“ ist kein Nachweis erforderlich)
3. Ich habe verschiedene Ställe unter der gleichen VVVO-Nummer. Was muss ich beachten? Bekommt jeder Stall eine Kennnummer?
Wenn im Betrieb unter derselben VVVO-Nummer mehrere Ställe vorhanden sind, in denen Mastschweine gehalten werden, sind die Standorte sowie für jeden einzelnen Stall die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die zu haltende Tierzahl und die Haltungsform zu übermitteln. Außerdem ist für jeden Stall der erforderliche Nachweis beizufügen. Die Ställe sind zu nummerieren. Ein Lageplan mit den Standorten der betroffenen Ställe ist beizufügen. Jeder Stall bekommt eine eigene Kennnummer, dabei bekommt der Stall der als erstes eingegeben wird, die Endziffer 1 und so weiter.4. Können auch Teile eines Stalles unterschiedliche Kennnummern erhalten?
Grundsätzlich können Kennnummern nur auf Stallebene vergeben werden, da die Rückverfolgbarkeit bei einer Vergabe auf Abteil- oder Buchtenebene nicht gewährleistet werden kann. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit eindeutigen baulichen Voraussetzungen, beispielsweise weil nur ein Teil der Abteile über einen Auslauf verfügt. In diesem Fall sind detaillierte Baupläne sowie ein Stallplan mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen der verschiedenen Abteile vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach § 19 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) sind auf Abteilebene zu erfassen und dem LAVES nach Aufforderung darzulegen. Eine Vergabe der Kennnummer auf Buchtenebene kann nicht erfolgen.5. Wie wird die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche berechnet?
Eine Hilfestellung hierzu gibt es in diesem Artikel auf der LAVES-Homepage.6. Kann ich bei der Berechnung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche meines Stalles, die Flächen in den Krankenbuchten einbeziehen?
Nein. Die Krankenbuchten werden nur dann belegt, wenn tatsächlich Schweine erkrankt und abgesondert werden müssen. Außerdem ist im Vorfeld nicht absehbar, aus welchen Buchten gegebenenfalls Schweine abgesondert werden müssen. Somit müssen die Platzanforderungen der entsprechenden Haltungsform in den „normalen“ Buchten erfüllt sein.
7. Ich habe unterschiedliche Ställe/Abteile für die Vormast und für die Endmast. Wie kann ich diese in meiner Mitteilung abbilden?
Wenn im Betrieb designierte Vor- und Endmastabteile vorhanden sind, kann dies durch einen entsprechenden Stall- oder Betriebsplan kenntlich gemacht werden, der zusätzlich zum Lageplan hochgeladen werden kann. Hierin sollen die Vor- und Endmastabteile mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen und die Tierzahl pro Bucht erkennbar sein. Zudem soll das Gewicht der Schweine bei Umstallung angegeben werden.8. Was passiert, wenn ich mich weigere, eine Mitteilung abzugeben?
Ohne Kennnummer wird in absehbarer Zeit eine Vermarktung der Mastschweine nicht mehr möglich sein, da sie von den Schlachtbetrieben eingefordert werden wird.9. Ich bin Ferkelerzeuger und vermarkte nur gelegentlich einzelne Mastschweine, die ich beispielsweise wegen eines Nabelbruchs nicht an meine angeschlossenen Mastbetriebe verkaufen konnte. Muss ich auch eine Mitteilung abgeben?
Ja, soweit diese Schweine als Mastschweine vermarktet werden. Jeder Betrieb, der Mastschweine in Deutschland vermarktet, muss die Haltungsform dieser Schweine mitteilen und benötigt eine Kennnummer, um zukünftig Schweine vermarkten zu können. Sauen und Spanferkel bis 40 Kilogramm sind davon nicht betroffen.
10. Wenn die Schweine nur verarbeitet und nicht als „Frischfleisch“ verkauft werden, müssen Mastbetriebe dann trotzdem melden?
Ja. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt ist. Hier ist die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittel von der Mitteilungspflicht der Tierhalter im Rahmen des TierHaltKennzG zu unterscheiden.
In Bezug auf das Lebensmittel, das im Anwendungsbereich des TierHaltKennzG liegt, handelt es sich um frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen (Anlage 1 TierHaltKennzG).
Davon zu unterscheiden ist die Tierart im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Anlage 2 TierHaltKennzG): Demnach unterliegen alle in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweine im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung der Mitteilungspflicht gemäß TierHaltKennzG, unabhängig davon in welcher Form das Fleisch verarbeitet wird.
11. Ist die Festlegung der Kennnummer kostenpflichtig?
Für die Festlegung der Kennnummer können eventuell Gebühren erhoben werden.
Nachweise
12. Ich nehme mit meinem Betrieb an Initiative Tierwohl (ITW) beziehungsweise einem Label/Markenfleischprogramm teil. Reicht die Bescheinigung über meine Teilnahme als Nachweis?
Damit die Bescheinigung als Nachweis akzeptiert werden kann, müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
a) Eine Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass der Betrieb die Kriterien nach der angegeben Haltungsform einhält und
b) Bestätigung der ITW/des Labels/des Markenfleischprogramms, dass die Kriterien regelmäßig durch eine Kontrollstelle überprüft werden, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert ist.
13. Ich nehme mit meinem Betrieb an der ITW teil und setze die neuen Kriterien für die Haltungsform „Stall+Platz“ erst ab dem 01.01.2025 um. Welche Haltungsform muss ich am 01.08.2024 mitteilen?
Wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht die Anforderungen der Haltungsform „Stall+Platz“ einhält, muss zunächst die Haltungsform „Stall“ mitgeteilt werden. Erst dann, wenn der Betrieb die Kriterien der Haltungsform „Stall+Platz“ umgesetzt hat, kann eine Änderungsmitteilung erfolgen.
14. Kann ein Auditbericht beispielsweise zur Initiative Tierwohl als Nachweis verwendet werden?
Der Nachweis kann über einen Auditbericht nachgewiesen werden, sofern daraus deutlich wird, dass die Kriterien der entsprechenden Haltungsform erfolgreich geprüft wurden. Auch bei der Verwendung von Zertifikaten müssen diese Informationen ersichtlich sein.
Kriterien
15. Ich füttere meine Schweine über eine Flüssigfütterung rationiert mit einem Tier:Fressplatzverhältnis von 1:1. Zwischen den Mahlzeiten lasse ich den Trog voll Wasser laufen. Kann ich den Trog als Tränke mit offener Wasserfläche nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 1 f) gg) anrechnen?
Nein. Geeignet sind nur Tränken, die nicht auch als Futtertrog genutzt werden. Eine Flüssigfütterung kann nicht als Tränke angerechnet werden.16. Das Kontaktgitter muss laut der Kriterienbeschreibung „vom Boden bis zumindest Kopfhöhe der Schweine derart gestaltet sein, dass Schweinen in allen Mastphasen bei physiologischer Körperhaltung eine Kontaktaufnahme zu Schweinen der anderen Bucht möglich ist.“ Für die Stabilität des Kontaktgitters ist aber eine untere Begrenzung durch ein Rohr bzw. ein Paneel notwendig. Wie ist die Beschreibung „vom Boden“ zu interpretieren?
Das Kontaktgitter muss derart gestaltet sein, dass für die Schweine in allen Mastphasen bei physiologischer Körperhaltung (ohne Überstreckung des Kopfes) eine Kontaktaufnahme zu Schweinen in anderen Buchten möglich ist. Das heißt, dass eine untere Begrenzung des Kontaktgitters zum Beispiel durch ein Paneel möglich ist, sofern auch die kleinsten Schweine, die in dieser Mastbucht gehalten werden, in physiologischer Körperhaltung Kontakt zu den Tieren in der Nachbarbucht aufnehmen können.
17. Laut Initiative Tierwohl ist es möglich, das Kontaktgitter in Teilstücke aufzuteilen, sofern das jeweilige Teilstück mindestens eine Schweinebreite (entsprechend beim Mastschwein 33 Zentimeter) breit ist. Nach der Kriterienbeschreibung des LAVES zur Stufe „Stall+Platz“ müssen vor dem Kontaktgitter „mindestens drei Schweine nebeneinanderstehen können“. Ist trotzdem eine Aufteilung analog zur Initiative Tierwohl möglich?
Die Aufteilung des Kontaktgitters zum Beispiel in zwei Kontaktgittern im Kotbereich der Bucht zu den beiden Nachbarbuchten ist möglich, sofern jede Teilbreite mindestens eine Schweinebreite umfasst und die Aufteilung der Teilbreiten gewährleistet, dass insgesamt drei Schweine gleichzeitig vor den Kontaktgittern stehen können.
18. Anders als bei der Initiative Tierwohl sind Abkühlmöglichkeiten wie Mikrosuhlen, Duschbuzzer oder ähnliches bei den LAVES-Hinweisen bei den Elementen zum Mikroklima genannt. Können Mikrosuhlen trotzdem als zweites Element neben der Schaffung eines Mikroklimas etwa mit einer Abdeckung kombiniert werden?
Ja, die punktuelle Abkühlmöglichkeit kann als zweites Element neben einem Mikroklima-Element angerechnet werden. In diesem Fall ist die Abkühlmöglichkeit unter dem Bereich „Sonstiges“ einzuordnen.
19. Ich habe in jede Bucht eine Mikrosuhle installiert, erfülle jedoch die Anforderung 0,3 Quadratmeter pro Schwein nicht. Kann ich die Mikrosuhle trotzdem als Mikroklimabereich anrechnen?
Wenn die 0,3 Quadratmeter pro Schwein nicht eingehalten werden, erfüllt die Mikrosuhle nicht die Anforderungen des Mikroklimabereichs. Sie kann in dem Fall als „sonstiges Element“ angerechnet werden.
20. Ich habe in jede Bucht eine Mikrosuhle installiert und erfülle die Anforderung 0,3 Quadratmeter pro Schwein. Kann ich die Mikrosuhle gleichzeitig als Mikroklimabereich und als sonstiges Element anrechnen?
Nein. Voraussetzung für die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Kriterien ist, dass diese sich klar voneinander unterscheiden (zum Beispiel können mit Hilfe einer Abdeckung sowohl ein Mikroklimabereich als auch unterschiedliche Lichtverhältnisse geschaffen werden). Eine Mikrosuhle kann entweder als Mikroklimabereich oder als sonstiges Element gewertet werden, da sich ihr Effekt auf das Mikroklima beschränkt.
21. Ist eine punktuelle Abkühlungsmöglichkeit (zum Beispiel Mikrosuhle, Dusche) pro Bucht ausreichend, um das Kriterium „sonstige Elemente“ zu erfüllen?
Punktuelle Abkühlungsmöglichkeiten müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden sein, um Konkurrenzsituationen zwischen den Schweinen zu vermeiden.
22. Können Kontaktgitter über dem Trog angebracht werden?
Nein. Das ist in der Regel nicht sinnvoll. Schweine haben ein ausgeprägtes Konkurrenz- und Rivalitätsverhalten. Ein Kontaktgitter zur Nachbarbucht unterstützt daher maßgeblich, dass Mastschweine vorzugsweise in diesem Bereich abkoten und fördert somit bei korrekter Platzierung auch die Strukturierung innerhalb der Bucht, indem es die Akzeptanz des Kotbereiches fördert. Eine Anordnung am Trog könnte zu einer verstärkten Verschmutzung des Troges führen. Unabhängig davon ist zu gewährleisten, dass auch die jüngsten beziehungsweise kleinsten Tiere in normaler Körperhaltung Kontakt zu Tieren der Nachbarbucht aufnehmen können. Hier geht es auch um die gegenseitige Berührungsmöglichkeit, die gegebenenfalls durch die Abmessungen und die Nutzung des Troges zu den Futterzeiten beeinflusst werden könnte.
23. Bis zu welcher Höhe muss das Kontaktgitter offen sein?
Das Kontaktgitter muss vom Boden mindestens bis zur Kopfhöhe der Schweine so gestaltet sein, dass Schweinen in allen Mastphasen bei physiologischer Körperhaltung eine Kontaktaufnahme zu Schweinen der anderen Bucht möglich ist. Das bedeutet, dass das Kontaktgitter mindestens bis Kopfhöhe der schwersten Schweine offen gestaltet sein muss. Für ein Endmastschwein ist eine Kopf- und Rückenhöhe von circa 70 Zentimetern realistisch.
24. Wie hoch müssen Trennwände geschlossen sein?
Trennwände müssen mindestens bis zur Rückenhöhe der schwersten Schweine blickdicht sein. Für ein Endmastschwein ist eine Kopf- und Rückenhöhe von circa 70 Zentimetern realistisch.
25. Müssen bei der Haltungsform „Stall+Platz“ in jeder Bucht die gleichen Strukturelemente verwendet werden?
Nein. Es müssen nicht in jeder Bucht die gleichen Strukturelemente verwendet werden. Wenn beispielsweise in einer wandständigen Bucht kein Kontaktgitter angebracht werden kann, weil an einer Seite die Wand ist und an der anderen Seite der Quertrog steht, können dort andere Strukturelemente gewählt werden.
26. Welche Anforderungen gelten für Krankenbuchten in Bezug auf das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz?
In Buchten, die ausschließlich für die Haltung von kranken und verletzten Schweinen vorgesehen sind, müssen bei der Haltungsform „Stall+Platz“ keine Strukturelemente angeboten werden. In Haltungseinrichtungen mit Ausläufen sind Krankenbuchten von dieser Anforderung ebenfalls ausgenommen. Bei der Berechnung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung sind die Krankenbuchten nicht mit einzurechnen, da sie zusätzlich zur Verfügung stehen müssen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Krankenbuchten nur für die Absonderung von kranken und verletzten Schweinen und nicht als Nachmastabteil genutzt werden dürfen. Soweit im Krankenabteil Schweine aus Haltungseinrichtungen mit unterschiedlichen Haltungsformen zusammengestallt werden, ist zu jeder Zeit die Zuordnung der Schweine zu der jeweiligen ursprünglichen Haltungsform zu gewährleisten.
Bezüglich der Mindestanforderungen an Krankenbuchten wird auf den Leitfaden für einen tierschutzgerechten Umgang mit erkrankten und verletzten Schweinen (Kapitel 5 Seite 19) sowie auf die bundesweit gültigen Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Randnummer 10) verwiesen.
Mitteilungsportal
27. Was ist das Mitteilungsportal?
Das Mitteilungsportal ist eine Anwendung zur elektronischen Erfassung Ihrer Mitteilung nach dem TierHaltKennzG.28. Wie melde ich mich im Mitteilungsportal an?
Hierzu gibt es Hinweise zum Online-Mitteilungsportal auf der LAVES-Homepage.29. Was ist meine Betriebsnummer (= Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer)?
Die VVVO-/Registriernummer ist die zwölfstellige Betriebsnummer, die von der VIT-Verden Ihrem Betrieb beziehungsweise der Betriebsstätte zugeteilt wurde.30. Was ist, wenn ich meine PIN vergessen habe?
Über die HI-Tier-Datenbank kann eine neue PIN beantragt/freigeschaltet werden. Link zur HI-Tier-Datenbank31. Kann ich den Bearbeitungsstand meiner Mitteilung einsehen?
Sie können zu jedem Zeitpunkt den Bearbeitungsstand Ihrer übersandten Mitteilung im Portal einsehen.32. Kann ich nachträglich (nach Absendung) meine Angaben ändern oder zusätzliche Nachweise hochladen?
Dieses ist nur dann möglich, wenn die Unterlagen noch nicht den Status „in Bearbeitung“ erreicht haben.
33. An wen wende ich mich bei Problemen mit dem Mitteilungsportal?
Sollten Sie Probleme bei der Abgabe der Mitteilung haben, wenden Sie sich bitte an unsere
Hotline Nummer 0441 570 26 333
Die Hotline ist zu folgenden Zeiten für Sie erreichbar:
Mo.-Do. 09:00-15.00 Uhr
Fr. 09:00-12.00 Uhr