Informationen zum Tierhaltungskennzeichnungs- gesetz
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Aufzeichnungspflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter
Stand: 18.06.2024
Der Inhaber des Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere die folgenden Aufzeichnungen betriebsintern zu führen:
- das Datum der Aufstallung der Tiere,
- das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
- die Anzahl der gehaltenen Tiere,
- die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
- Änderungen bei der Anzahl der gehaltenen Tiere und der Haltungsform und
- den Verbleib der Tiere.
Bei einer Aufzeichnung nach Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder ein Lebensmittelunternehmen, das eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.
Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.