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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Allgemeines

Stand: 18.06.2024


Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, bis zum 01.08.2024 die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.


In Niedersachsen ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer.

Um eine Kennnummer zu erhalten, bedarf es der fristgerechten Mitteilung der Haltungseinrichtungen durch Tierhalter/-innen bis zum 01.08.2024.

Online-Mitteilungsportal (PDF nicht barrierefrei)

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(PDF, 0,13 MB)

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