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Nationaler Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen zur Verringerung der Notwendigkeit des Schwanzkupierens bei Schweinen

Stand: August 2021

Das routinemäßige Kupieren von Schwänzen bei Saugferkeln ist nach geltendem europäischem Recht bereits seit 1994 verboten. Auch 27 Jahre später stellt diese Rechtsvorgabe viele EU-Mitgliedsstaaten noch vor große Herausforderungen, denn die Mehrzahl der konventionell gehaltenen Schweine in Europa wird nach wie vor kupiert. Deshalb hat die EU-Kommission 26 Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland, aufgefordert, einen Aktionsplan mit verbindlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtsvorgaben vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Druck seitens der Europäischen Kommission

Umsetzung in Deutschland - Nationaler Aktionsplan

Was bedeutet dies konkret für schweinehaltende Betriebe in Niedersachsen?

Die Tierhalter-Erklärung

Vorlage Maßnahmenpläne 2021

Weitere Informationen und relevante Dokumente


Rechtsgrundlagen:

Gemäß EU-Recht dürfen die Schwänze der Schweine nicht routinemäßig, sondern nur dann kupiert werden, wenn Verletzungen an den Schwänzen und Ohren anderer Schweine entstanden sind. Zudem müssen, bevor ein Kupieren der Schwänze vorgenommen wird, andere Maßnahmen getroffen werden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind (RL 2008/120/EG Anhang 1 Kap. 1 Nr. 8).

Auf nationaler Ebene wird diese Rechtsvorgabe im Tierschutzgesetz (TierSchG) umgesetzt. Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist grundsätzlich verboten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG). Die Unerlässlichkeit des Eingriffs ist der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darzulegen (vgl. § 6 Abs. 5 TierSchG).

Mit dem Begriff „Unerlässlichkeit“ stellt der Gesetzgeber klar, dass Tiere nicht durch Vornahme einer Amputation einem vielleicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßigen Haltungssystem angepasst werden dürfen, sondern dass mit Vorrang die Haltungsbedingungen geändert werden müssen (Bundestagsdrucksache 10/3158, S. 21). Konkret bedeutet dies, dass Schweinehalter Haltungsbedingungen und Management in ihrem Betrieb in einem fortwährenden Prozess von Maßnahmen so lange verbessern müssen, bis die Haltung von Schweinen mit unkupierten Schwänzen möglich ist.

Der Zeitraum der „vorgesehenen Nutzung“ eines Mastschweins betrifft die gesamte Lebenszeit bis zur Schlachtung. Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs ist somit nur dann erbracht, wenn in allen Lebensstadien eines Mastschweins sichergestellt wird, dass „andere Maßnahmen“ ergriffen werden und das Kupieren trotzdem zum Schutz des Tieres unerlässlich ist.


Druck seitens der Europäischen Kommission

Die für den Tierschutz zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission (EU KOM) hat sich die Durchsetzung der EU-Vorschriften für Tierschutz in der Schweinehaltung als Schwerpunktthema vorgenommen. Hierbei liegt der Fokus auf der Durchsetzung der Rechtsvorgaben bezüglich des Schwanzkupierens. In den Jahren 2017 bis 2019 wurden die Niederlande, Spanien, Dänemark, Italien, Deutschland, Ungarn, Frankreich, Portugal und Österreich durch die EU KOM auditiert. Dabei ist unter anderem überprüft worden, wie die zuständigen Behörden sich die Unerlässlichkeit des Kupierens darlegen lassen und wie sie überwachen, ob es sich dabei tatsächlich um eine Ausnahme handelt. Als Ergebnis dieser Auditserie schlussfolgerte die EU KOM, dass in allen auditierten Ländern routinemäßig kupiert und somit gegen EU-Recht verstoßen wird.

Aufgrund der mangelhaften Umsetzung dieser Rechtsvorgaben hat die EU KOM 26 Mitgliedsstaaten einschließlich Deutschland aufgefordert, einen Aktionsplan vorzulegen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der amtlichen Kontrollen bezüglich der Verringerung der Notwendigkeit des Schwanzkupierens verbindlich festgelegt werden. Die EU-Kommission behält sich das Recht vor, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedsstaaten die entsprechenden Rechtsvorgaben umsetzen.


Umsetzung in Deutschland - Nationaler Aktionsplan

Um die Aufforderung der EU KOM nachzukommen, haben die Agrarminister/-innen der Bundesländer im September 2018 einen nationalen Aktionsplan verabschiedet, der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) an die EU KOM übermittelt wurde. Im ersten Teil des Aktionsplans wird aufgeführt, für welche nationalen Rechtsvorgaben, die im Zusammenhang mit Risikofaktoren für Schwanzbeißen stehen, Konkretisierungsbedarf gesehen wird. Dies betrifft zum Beispiel Rechtsvorgaben in Bezug auf Beschäftigungsmaterial, Schadgaswerte, Kühlung, Krankenbuchten und Sachkunde des Tierhalters. Mit der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Februar 2021 wurden die nationalen Rechtsvorgaben zum Beschäftigungsmaterial, zu den Schadgaswerten und zum Tier-Fressplatzverhältnis bereits entsprechend angepasst.

Der zweite Teil des Aktionsplans hat als Ziel, Rechtssicherheit sowohl für die schweinehaltenden Betriebe als auch für die zuständige Behörde zu schaffen, in dem aufgezeigt wird wie Betriebe nachvollziehbar darlegen können, warum das Kupieren auf ihrem Betrieb zurzeit noch unerlässlich ist und welche Optimierungsmaßnahmen eingeleitet wurden, um die Haltungsbedingungen zu verbessern. Basierend auf der Empfehlung 2016/336 der EU KOM ist ein schrittweises Vorgehen vorgesehen, in dem zunächst die Haltungsbedingungen auf Basis einer betriebsindividuellen Risikoanalyse optimiert werden und der Tierhalter sich danach durch die Haltung kleiner Gruppen von unkupierten Schweinen an den Kupierverzicht herantasten kann. Dieser Teil des Aktionsplans richtet sich sowohl an den Tierhalter als auch an die Behörde und gilt für alle Produktionsstufen; somit sind Ferkelerzeuger, Ferkelaufzüchter, Mäster sowie Jungsauen- und Jungeberaufzüchter alle gleichermaßen betroffen.


Was bedeutet dies konkret für schweinehaltende Betriebe in Niedersachsen?

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Schweinehalter verpflichtet ist Haltungsbedingungen und Betriebsmanagement in einem fortwährenden Prozess von Maßnahmen so lange zu verbessern, bis im ganzen Bestand eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist. Dazu sieht der Aktionsplan zwei Optionen vor:

Option 1: Betriebe, die kupieren beziehungsweise kupierte Schweine halten:

Betriebe, die kupieren beziehungsweise kupierte Schweine halten, müssen seit dem 1. Juli 2019 Nachweise über die bei den Schweinen entstandenen Schwanz- und Ohrenverletzungen erbringen, zumindest einmal in zwölf Monaten eine Risikoanalyse im Hinblick auf Schwanzbeißen durchführen sowie geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen einleiten und dokumentieren.

Die Risikoanalyse muss gemäß der Empfehlung 2016/336 der EU KOM folgende Einflussbereiche abdecken: Beschäftigung, Stallklima, Gesundheit, Wettbewerb um Ressourcen, Ernährung, Struktur und Sauberkeit der Bucht. Zudem muss sich die Risikoanalyse sowohl auf tierbezogene als auch auf nicht-tierbezogene Indikatoren stützen. Im nationalen Aktionsplan ist eine Risikoanalyse enthalten, die diese Anforderungen erfüllt. Zudem wird aufgezeigt, wie Verletzungen an Schwanz und Ohren zu erfassen sind. Alternativ kann die Risikoanalyse auch mittels des Schwanzbeiß-Interventionsprogramms (SchwIP) des Friedrich Löffler Instituts erfolgen.

Treten in einer Produktionsstufe (Saugferkel, Aufzuchtferkel, Mastschweine, Zuchtläufer) im Mittel eines Jahres bei mehr als zwei Prozent der (kupierten) Schweine Schwanz- und Ohrverletzungen auf, darf zunächst weiter kupiert werden, jedoch müssen parallel geeignete Optimierungsmaßnahmen eingeleitet werden, um das Schwanzbeißrisiko im Bestand zu reduzieren. Diese Optimierungsmaßnahmen müssen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und sich nach dem Ergebnis der oben genannten Risikoanalyse richten.

Option 2: Betriebe, die schrittweise in den Kupierverzicht einsteigen:

Treten in allen Produktionsstufen (Saugferkel, Aufzuchtferkel, Mastschweine, Zuchtläufer) im Mittel eines Jahres bei weniger als zwei Prozent der Schweine Schwanz- und Ohrverletzungen auf, kann der Eingriff „Schwanzkupieren“ nicht länger als unerlässlich angesehen werden. Der Betrieb muss sich dann schrittweise an den Kupierverzicht herantasten und eine Kontrollgruppe mit unkupierten Schweinen halten. Zunächst müssen mindestens ein Prozent der Mastschweine unkupiert gehalten werden. Diese Tiere sind dauerhaft zu kennzeichnen, zum Beispiel über eine andersfarbige Ohrmarke. Treten bei diesen Schweinen Schwanz- und Ohrenverletzungen auf, sind weitere Optimierungsmaßnahmen einzuleiten. Treten keine oder nur wenige Verletzungen auf, muss die Anzahl der unkupierten Tiere schrittweise erhöht werden.


Die Tierhalter-Erklärung

In der Tierhalter-Erklärung gibt der Tierhalter an, welche Option für den Betrieb zutrifft und bestätigt, dass die in seinem Betrieb notwendigen Optimierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die entsprechenden Nachweise vorliegen. Die Tierhalter-Erklärung ist ein Jahr gültig und dient dazu, die Unerlässlichkeit des Kupierens gegenüber der zuständigen Behörde sowie vor- beziehungsweise nachgelagerten Betrieben darzulegen. So darf beispielsweise ein Ferkelerzeuger, der im eigenen Betrieb weder bei den Saugferkeln noch bei den Aufzuchtferkeln Verletzungen nachweisen kann, die Ferkel nur dann kupieren, wenn ihm eine entsprechende Tierhalter-Erklärung des nachgelagerten Mastbetriebs vorliegt. Umgekehrt darf ein Mastbestrieb, der selbst keine Probleme mit Schwanzbeißen und keine Schwachstellen in der durchgeführten Risikoanalyse aufgedeckt hat, nur dann kupierte Ferkel einstallen, wenn ihm eine entsprechende Tierhalter-Erklärung des Ferkelerzeugers beziehungsweise Ferkelaufzüchters vorliegt.

Diese Nachweise sind auch dann zu führen, wenn Ferkel aus dem europäischen Ausland importiert werden. In den Nachbarländern werden zurzeit ähnliche Aktionspläne umgesetzt. Dänemark hat hierzu sogar eine entsprechende nationale Rechtsgrundlage geschaffen; auch dort sind zunächst Verletzungen zu erfassen und auf Basis einer betriebsindividuellen Risikoanalyse fortlaufend Optimierungsmaßnahmen zu ergreifen bis die Erprobung einer unkupierten Kontrollgruppe möglich ist. Wenn nun beispielweise bei einem deutschen Mastbetrieb, der seine Ferkel aus Dänemark bezieht, die Unerlässlichkeit zum Kupieren nicht gegeben ist, muss der dänische Ferkelerzeuger dem deutschen Mäster entweder eine unkupierte Kontrollgruppe oder den Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens im Ferkelerzeugerbetrieb liefern.


Vorlage Maßnahmenpläne ab 2021

In den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Aktionsplans hatten schweinehaltende Betriebe die Gelegenheit, sich an das Thema Kupierverzicht heranzutasten. In Betrieben, in denen mehr als zwei Prozent Verletzungen bei den Schweinen auftraten, mussten nach erfolgter Risikoanalyse zwar Optimierungsmaßnahmen durchgeführt werden, diese Maßnahmen mussten der zuständigen Behörde jedoch in der Regel zur Prüfung nicht aktiv vorgelegt werden. Ab dem 01.07.2021 sieht der Aktionsplan jedoch vor, dass Betriebe, die in den letzten zwei Jahren die Unerlässlichkeit des Eingriffs immer wieder mit mehr als zwei Prozen Schwanzverletzungen begründet haben, der zuständigen Behörde einen Maßnahmenplan mit weitergehenden Maßnahmen vorlegen müssen. Hierzu wurden von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe verschiedene Vorlagen und eine beispielhafte Maßnahmentabelle erarbeitet. In Niedersachsen hat das Landwirtschaftsministerium die Veterinärämter aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2021 Maßnahmenpläne nach den unten aufgeführten Mustern von den betreffenden Betrieben einzufordern.


Weitere Informationen und relevante Dokumente

Aktionsplan „Schwanzkupieren“ Deutschland

Handreichung zur Umsetzung des „Nationalen Aktionsplans Kupierverzicht“ (Stand Mai 2022)

Aktionsplan (Stand August 2018)

Ablaufplan zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwanzkupieren (Stand August 2018)

Risikoanalyse Kupierverzicht (Stand Mai 2022)

Tierhaltererklärung (Stand Mai 2022)

AMK Beschluss September 2018

Muster Maßnahmenplan Langversion (Stand November 2022)

Muster Maßnahmenplan Kurzversion (Stand November 2022)

Beispielhafte Maßnahmentabelle (Stand Juli 2021)


Informationen auf EU-Ebene


Schwein Bildrechte: © Lilifox - Fotolia.com
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