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Hilfestellung zur Berechnung der Besatzdichte in Haltungseinrichtungen für Schweine in Ferkelaufzucht und Mast

Stand: Juni 2024


Gruppe von Schweinen steht in einem mit Stroh gefülltem Stall.   Bildrechte: © LAVES
Schweinegruppe im Stall

Gemäß den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung stehen.

Durchschnittsgewicht in Kilogramm

Mindestfläche in Quadratmetern

über 5 bis 10

0,15

über 10 bis 20

0,2

über 20

0,35

über 30 bis 50

0,5

über 50 bis 110

0,75

über 110

1,0

Tabelle 1: uneingeschränkt nutzbare Bodenflächen nach § 28 Absatz 2 Nummer 2 und § 29 Absatz 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Welche Fläche kann als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche angerechnet werden?

Die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche ist die Fläche, die auch tatsächlich von den Tieren zum Gehen, Stehen oder Liegen genutzt werden kann. Dazu zählen nicht Flächen unter oder über Einbauten, die von den Tieren nicht unter- beziehungsweise überquert werden können. Von dem als Länge mal Breite der Bucht ermittelten Quadratmeter-Wert sind deshalb gegebenenfalls abzuziehen: Flächen von Pfosten, Futterautomaten, Abluftschächten sowie unter in die Bucht hereinragenden Trögen wie auch unter eingebauten Abschrankungen und Abtrennungen.

Am Anfang der Mast brauchen die Schweine nur die Hälfte der Fläche. Dürfen Buchten in der Vormastphase doppelt belegt und die Gruppen dann später auseinander sortiert werden?

Umgruppierungen der Schweine sind möglichst zu vermeiden (vergleiche § 28 Absatz 1 beziehungsweise § 29 Absatz 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Gemäß der EU-Richtlinie 2008/120/EG sollen „die Schweine in Gruppen gehalten werden, die so weit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zusammengestellt werden müssen, dann sollte dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu eine Woche nach dem Absetzen geschehen. Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.“

Diese Vorgaben sind bei Einstallung der Tiere und im Management der Belegung der Buchten zu berücksichtigen. Ein Zusammenstellen der Gruppen kann sowohl beim Absetzen der Ferkel als auch zum Anfang (Einstallen) der Mast als unvermeidbar angesehen werden. Weitere Umgruppierungen sind nur im begründeten Einzelfall, zum Beispiel beim Separieren von kranken oder zurückgeblieben Schweinen in einer Kranken– oder Separationsbucht erlaubt. Da auch eine Unterteilung der Gruppe zu (erneuten) Rangordnungskämpfen führt, ist dies ebenfalls als eine Umgruppierung zu werten. Zusätzlich ist bei der Belegung der Buchten zu bedenken, dass Mastschweine in Deutschland in der Regel bis zu einem Durchschnittsgewicht von 120 Kilogramm gemästet werden und die Mindestvorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu jedem Zeitpunkt der Mast eingehalten werden müssen.

Kann der Auslauf auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche angerechnet werden?

Eine Anrechnung von Ausläufen auf die in der Tabelle 1 aufgeführten Mindestbodenflächen ist nur dann möglich, wenn Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auslaufhaltung muss auch im Tierseuchenfall unter Einhaltung der Mindestanforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung weiter betrieben werden können oder die Schweine müssen anderweitig untergebracht werden können. Im Falle einer Anrechnung ist sicherzustellen, dass der überdachte Anteil der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche allen Tieren das ungehinderte gleichzeitige Stehen und Liegen ermöglicht.

Können erhöhte Ebenen (Ferkelbalkone) auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche angerechnet werden?

Nach bisherigen Erfahrungen werden erhöhte Ebenen (auch Ferkelbalkone, Plateau oder zweite Ebene genannt) nicht von allen Tieren genutzt. Sie können deshalb nicht als uneingeschränkt nutzbare Bodenflächen angerechnet werden. Sofern erhöhte Ebenen eingebaut werden, müssen sie verletzungssicher sein und es darf kein Urin oder Kot auf darunter befindliche Tiere fallen. Zugänge zu erhöhten Ebenen (Rampe) müssen ebenfalls verletzungssicher, insbesondere nicht zu steil sein und für Schweine geeignete Querlatten aufweisen. Die zulässige Besatzdichte einer um eine erhöhte Ebene erweiterten Bucht sollte nach der ebenerdigen Fläche ohne Abzug der anteiligen Fläche unterhalb der Rampe berechnet werden.

Die rechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen zur Versorgung der Tiere mit Futter, Wasser und Beschäftigungsmaterial sollten auf der ebenerdigen Fläche der Bucht gewährleistet sein.

Die erhöhte Ebene und die Rampe müssen die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen und Stallklima erfüllen sowie eine seitliche Begrenzung vorweisen, damit die Tiere nicht herunterfallen können.

Wie lässt sich die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche im Betrieb berechnen und beurteilen?

Zur Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Besatzdichte in Haltungseinrichtungen für Schweine muss zunächst die Länge und Breite einer Bucht gemessen und daraufhin ihre Grundfläche ermittelt werden. Von dieser Fläche müssen sämtliche Flächen der Buchtenelemente abgezogen werden, die von den Tieren nicht unter- beziehungsweise überquert werden können. Die somit errechnete uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche der Bucht wird durch die Anzahl der Schweine in der Bucht dividiert, um die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier zu ermitteln.

Um die Einhaltung der zulässigen Besatzdichte überprüfen zu können, muss zudem das Durchschnittsgewicht der Schweine bestimmt werden. Da für die Gewichtsentwicklung der Schweine in der Regel eine Normalverteilung angenommen werden kann, ist es möglich, mit Hilfe der angefügten Excel-Tabelle eine Schätzung des Durchschnittsgewichtes der Tiere nach Eingabe des Gewichtes des leichtesten und des schwersten Schweines durchzuführen. Das Ergebnis der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche wird dann mit den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Abhängigkeit vom Durchschnittsgewicht der Tiere abgeglichen.

Das Europäische Referenzzentrum für Tierschutz in der Schweinehaltung bietet eine Hilfestellung zur Berechnung der Besatzdichte in Haltungseinrichtungen für Schweine und zur Überprüfung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben an, die unter folgendem Link zur Verfügung steht:

Q2E on stocking density calculation - EURCAW-Pigs

In Anlehnung daran wurde diese Hilfestellung zur Berechnung und Bewertung der Besatzdichte an die nationalen Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der folgenden Excel-Tabelle angepasst:

Berechnung der Besatzdichte (Excel-Tabelle, nicht barrierefrei)

Download (Dokument nicht barrierefrei):

  Berechnung der Besatzdichte
(XLSX, 0,03 MB)

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