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Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG)

Bessere Prävention vor Beißattacken und zusätzlich mehr Tierschutz


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Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können, so weit wie möglich verhindern. Kernpunkte des Gesetzes sind die Sachkunde, die Kennzeichnung, die Haftpflichtversicherung und das Zentrale Hunderegister. Das Gesetz setzt auf die Schulung der Hundehalterinnen und Hundehalter, verzichtet auf sogenannte Rasselisten und soll effektiv dem auffälligen Verhalten von Hunden in Form von Beißvorfällen vorbeugen.

Sachkunde

Seit 1. Juli 2013 sind hundehaltende Personen verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen. Dieser Nachweis der Sachkunde („Hundeführerschein“) wird aufgeteilt in eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung ist vor Beginn der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung erfolgreich zu absolvieren. Hundehaltende Personen sollen im Rahmen beider Prüfungsteile nachweisen, dass Grundkenntnisse zum Verhalten des Hundes und seinen Bedürfnissen vorhanden sind. Die hundehaltende Person muss seinen Hund einschätzen können und Belästigungen anderer durch den Hund vermeiden. Er beziehungsweise sie muss gefährliche Situationen erkennen und fähig sein, möglichen Gefahren rechtzeitig vorzubeugen.

Die Prüfungen zum Sachkundenachweis werden durch zertifizierte Personen abgenommen. Diese Sachkundeprüfenden sind durch die Behörden der kommunalen Veterinärverwaltungen anerkannt. Die Voraussetzung für Anerkennung als Sachkundeprüfende ist die Qualifikation durch entsprechende Lehrgänge und Prüfungen bei der Niedersächsischen Tierärztekammer. Als bereits qualifiziert gelten derzeit außerdem

  • Prüfende zum VDH-Hundeführerschein (Verband für das deutsche Hundewesen e.V.)
  • Prüfende zum BHV-Hundeführerschein (Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V.)
  • Prüfende zum IBH-Hundeführerschein (Internationaler Berufsverband der Hundetrainer & Hundeunternehmer e.V.)
  • Prüfende zum BVZ- Hundeführerschein (Berufsverband zertifizierter Hundeschulen e.V.)
  • Tierärztinnen und Tierärzte mit der Berechtigung zur Abnahme des D.O.Q. 2.0 Testes (Dog-Owners-Qualifikation-Test)
  • Tierärztinnen und Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung „Verhaltenstherapie“
  • Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Tierverhalten
  • Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Tierschutzkunde

Kennzeichnung

Hunde, die älter sind als sechs Monate, müssen durch einen elektronischen Mikrochip (Transponder) gekennzeichnet sein. Der Transponder ist subkutan an der linken Halsseite durch Tierärztinnen und Tierärzte oder andere Personen, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, zu injizieren. Eine Narkose des Tieres ist für diesen Eingriff nicht erforderlich.
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Transponder
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Identifizierung der Haustiere mit Lesergerät

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter ist als sechs Monate, verursachten Schäden (Personenschäden und Sachschäden) ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zuständig für die Überwachung dieser Maßnahme ist die örtliche Gemeinde.

Zentrales Hunderegister

Jede hundehaltende Person hat den eigenen Hund beim Zentralen Hunderegister anzumelden. Mit Hilfe des Registers sollen unter anderem bei Gefahrvorfällen (Beißereien und ähnlichem) zügige Halterermittlung möglich sein. Das Register wird durch die GovConnect GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Die Anmeldung beim Zentralen Hunderegister ist gebührenpflichtig und kann online unter www.hunderegister-nds.de erfolgen.

Gefährliche Hunde

Ein spezieller Teil des Niedersächsischen Hundegesetzes regelt den Umgang mit gefährlichen Hunden.

Zitat aus dem Paragraphen 7 des NHundG: „Erhält die Fachbehörde einen Hinweis auf die gesteigerte Aggressivität eines Hundes, insbesondere darauf, dass Menschen oder Tiere gebissen wurden oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe vorliegt, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt diese Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt sie fest, dass der Hund gefährlich ist.“

Für das Halten gefährlicher Hunde ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.

Rechtsvorschrift (PDF, nicht barrierefrei)

  Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG)
(PDF, 0,07 MB)

Weitere Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Info-Dokumente

(die folgenden PDF-Dateien sind nicht barrrierfrei)

  Liste anerkannter Sachkundeprüfer
(PDF, 1,39 MB)

  FAQs
(PDF, 0,16 MB)

Artikel-Informationen

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