Tierseuchenrechtliche Verpflichtungen für Betreiber von Aquakulturanlagen
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und relevanter Tertiärrechtsakte
- I – Zulassung und Registrierung von Aquakulturbetrieben (Art. 172 und 176 AHL)
- II – Risikobasierte Überwachung (Art. 26 AHL)
- III - Aufzeichnungspflichten (Art. 186 AHL)
- IV - Schutzgebiet – Erlangung der Seuchenfreiheit (DelV (EU) 2020/689)
- V - Ermittlung der Kontroll- und Untersuchungshäufigkeit
- VI – Verbringung von Wassertieren (Art. 191 - 218 AHL und weitere Tertiärrechtsakte)
- VII - Transport (Art. 172 – 190 AHL)
- VIII - Besondere Schutzmaßnahmen (Art. 9 AHL)
I – Zulassung und Registrierung von Aquakulturbetrieben (Art. 172 und 176 AHL)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt - Animal Health Law / AHL) müssen Aquakulturbetriebe entweder registriert (Artikel 172 AHL) oder zugelassen (Artikel 176 - 180) werden. Die zuständige Behörde („Veterinäramt“) nimmt entsprechende Anträge entgegen und lässt nach Prüfung der Voraussetzungen Aquakulturbetriebe zu oder registriert sie.
Wenn Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben Wassertiere zu dem Zweck halten, um diese entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren zu verbringen, bedürfen sie der Zulassung.
Vorgenanntes trifft nicht zu, wenn sie von einem Ausnahmetatbestand gemäß Art. 176 Abs. 2 betroffen sind. Diese Betriebe bedürfen der Registrierung.
Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht kann demnach für Aquakulturbetriebe mit Produktion einer kleinen Menge an Tieren aus Aquakultur zur Abgabe für den menschlichen Verzehr, für Teiche und andere Einrichtungen, in denen der Bestand an Wassertieren nur für die Freizeitfischerei aufrechterhalten wird (Angelteiche) und für Aquakulturbetriebe, die Tiere aus Aquakultur zu Zierzwecken in geschlossenen Systemen halten. Für alle diese gilt, dass diese Betriebe kein erhebliches Risiko darstellen dürfen.
Von der Ermächtigung zum Erlass nationaler Regelungen bzgl. Ausnahmen von der Registrierungspflicht gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 hat Deutschland mit Stand vom 12. Dezember 2022 noch nicht Gebrauch gemacht.
Weitere Informationen zur Registrierung und Zulassung und erforderliche Formulare finden Sie im Artikel „Zulassung und Registrierung von Aquakulturbetrieben in Niedersachsen“.
Ob für Ihren Betrieb eine Zulassung oder Registrierung erforderlich ist oder es weder einer Zulassung noch Registrierung bedarf, geht aus dem „“ hervor. Bei Wassertieren im Sinne des AHL handelt es sich im Übrigen nicht nur um Fische, sondern auch um wasserbewohnende Weichtiere und Krebstiere.
Die Vorschriften für die Zulassung oder Registrierung von Aquakulturbetrieben gelten nicht für:
- die Ernte oder Fang wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden;
- Wassertiere zu Zierzwecken (Heimtiere), die ausschließlich zu privaten Zwecken in Haushalten gehalten werden (Heimaquarien, Gartenteiche).
Ein öffentliches Verzeichnis aller zugelassenen Aquakulturbetriebe kann beim TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) heruntergeladen werden.
Weitere Informationen zur Zulassung und Registrierung von Aquakulturbetreiben:
Zulassung oder Registrierung von Aquakulturbetrieben in Niedersachsen
Gemäß dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law / AHL) müssen Aquakulturbetriebe zugelassen oder registriert werden. Anträge auf Zulassung bzw. Anzeigen zur Registrierung sind der kommunalen Veterinärbehörde zu übersenden. Zu diesem Zweck stellt das LAVES ein Formular zur Verfügung. mehr
II – Risikobasierte Überwachung (Art. 26 AHL)
Es ist wichtig zu gewährleisten, dass es nicht zu einer Ausbreitung bzw. Einschleppung der gelisteten Wassertierkrankheiten kommt. Aus diesem Grund werden harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften mit besonderen Regelungen für Arten festgelegt, die für bestimmte Krankheiten empfänglich sind. Der Betreiber eines zulassungspflichtigen Aquakulturbetriebes hat die Fische, die für diese Seuchen empfänglich sind, untersuchen zu lassen.
Die risikobasierte Überwachung umfasst amtliche Kontrollen und Tiergesundheitsbesuche. Die Häufigkeit der Kontrollen wird von den zuständigen Behörden risikobasiert für jeden Einzelbetrieb festgelegt (siehe V).
Tiergesundheitsbesuche
(gemäß Art. 25 AHL)
Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Eigenkontrollen“, die von Tierärzten oder von Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe („Qualifizierte Dienste“) durchgeführt werden.
Die Mindesthäufigkeit der risikobasierten Gesundheitsbesuche wird wie folgt angesetzt:
b) in Aquakulturbetrieben mit mittlerem Risiko mindestens einmal alle zwei Jahre;
c) in Aquakulturbetrieben mit geringem Risiko mindestens einmal alle drei Jahre.
Probenahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie C müssen nur dann durchgeführt werden, wenn der Aquakulturbetrieb einen Gesundheitsstatus (siehe unten) hat (Seuchenfreiheit, Tilgungsprogramm, freiwilliges Überwachungsprogramm).
Amtliche Kontrollen
(gemäß Art. 26 AHL, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689)
Die amtlichen Kontrollen sind grundsätzlich von den risikobasierten Gesundheitsbesuchen („Eigenkontrollen“) zu trennen. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen erfolgt risikobasiert:
b) in Aquakulturbetrieben mit mittlerem Risiko mindestens einmal alle zwei Jahre;
c) in Aquakulturbetrieben mit geringem Risiko mindestens einmal alle drei Jahre
Weiterhin enthält Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 Angaben zum Umfang der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 26 AHL hinsichtlich der Durchführung von Aufzeichnungskontrollen sowie klinischen und Laboruntersuchungen in zugelassenen Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben.
Außerplanmäßige Untersuchungen
(gemäß Art. 18 AHL)
Wird bei Wassertieren aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, hat der Unternehmer dies einem Tierarzt unverzüglich mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob eine Untersuchung und ggf. Probenahme für Laboruntersuchung notwendig ist und leitet gegebenenfalls eine Behandlung ein.
Im Falle des Verdachtes auf eine gelistete Fischseuche, meldet der Tierarzt dies unverzüglich (Wassertierseuchen der Kategorie A) beziehungsweise so bald wie möglich (Wassertierseuchen der Kategorien C und E) der zuständigen Behörde.
Weitere Informationen zu Erkrankungen bei Wassertieren:
Erkrankungen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren
Informationen zu den gelisteten Wassertierseuchen und zu weiteren relevante Erkrankungen, Untersuchung von Fischen, Krebs- und Weichtieren. mehrIII - Aufzeichnungspflichten (Art. 186 AHL)
- die Kategorie(n), Art(en) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur in ihrem Betrieb
- Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihren und aus ihrem Betrieb, wobei gegebenenfalls ihr Ursprungs- oder Bestimmungsort und das Datum dieser Verbringungen anzugeben ist;
- die für Verbringungen vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen, die den im Aquakulturbetrieb eintreffenden Tieren aus Aquakultur beigefügt sein müssen (in Papierform oder in elektronischer Form);
- die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit und sonstige Probleme in Bezug auf Seuchen in dem Aquakulturbetrieb;
- Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend der Arten und Kategorien der Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb;
- die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen.
- Diese Aufzeichnungen, die elektronisch, aber auch in Form eines Loseblattdurchschreibesystems geführt werden können, sind mindestens drei Jahre aufzubewahren, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt werden.
IV - Schutzgebiet – Erlangung der Seuchenfreiheit (DelV (EU) 2020/689)
Zur Erlangung dieses Status bedarf es in der Regel der Durchführung eines Tilgungsprogrammes gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/689. Dieses Tilgungsprogramm wird vom Tierhalter beantragt und von der jeweiligen zuständigen Behörde werden die Rahmenbedingungen festgelegt. Die Laufzeit beträgt entweder zwei oder vier Jahre, je nach Probenahmeumfang. Die aktuelle Bekanntmachung der als seuchenfrei erklärten Aquakulturbetriebe (Kompartimente) oder Zonen kann im TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) unter Service (Dokumente des BMEL, Referat 322) heruntergeladen werden. Eine Meldung der Betriebe im Tilgungsprogramm und der Schutzzonen erfolgt auch an die EU-Kommission.
V - Ermittlung der Kontroll- und UntersuchungshäufigkeitV - Ermittlung der Kontroll- und Untersuchungshäufigkeit(PDF, nicht barrierefrei)
2. Risikoermittlung für Aquakulturbetriebe
3. Bestimmung der Kontroll- und Untersuchungshäufigkeit
VI – Verbringung von Wassertieren (Art. 191 - 218 AHL und weitere Tertiärrechtsakte)
Generell ist hierbei die Art der Verbringung (innerstaatlich, innergemeinschaftlich (EU) oder aus Drittländern) ausschlaggebend für die Bedingungen der Verbringung.
Fische aus Aquakultur, die innerstaatlich oder innergemeinschaftlich zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in seuchenfreie Betriebe oder in Betriebe, für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm besteht, verbracht werden, müssen von einer Veterinärbescheinigung (innerstaatlich zum Beispiel der Anlagenpass gemäß Anlage 2 FischSeuchV) begleitet sein. Werden Fische aus Aquakultur in Betriebe verbracht, die nicht amtlich als seuchenfrei erklärt wurden, ist eine Eigenerklärung vorgeschrieben.
Im Gegensatz zum innerstaatlichen Verbringen hat beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Fischen zur weiteren Haltung oder zu Besatzzwecken immer eine Mitteilung in TRACES (Trade Control and Expert System) durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Aus diesem Grund ist in diesen Fällen die Behörde von dem Absender zu informieren.
Unabhängig davon, ob die Wassertiere für seuchenfreie oder nicht-seuchenfreie Betriebe bestimmt sind, ist bei der Einfuhr von Fischen aus Drittländern immer eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Für diese Sendungen gibt es eine Grenzkontrollpflicht. Wassertiere dürfen nur auch Drittländern eingeführt werden, die in der sogenannte „Drittlandliste“, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind. Die Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geregelt.
Für den Eingang in die Union von Wassertieren zum menschlichen Verzehr gelten zum Teil andere Vorschriften. Welche Bescheinigungen im Einzelfall notwendig ist, kann der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entnommen werden. Mustervorlagen sind in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und 2020/2236 enthalten.
Grundsätzlich dürfen nur Fische für die weitere Haltung oder den Besatz in Verkehr gebracht werden, die klinisch gesund sind. Fische, die aus einem Aquakulturbetrieb, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, oder aus einer Hälterung eines nicht genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Für wildlebende und für die jeweilige Seuche empfängliche Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, jedoch in ein Schutzgebiet verbracht werden sollen, gilt, dass diese nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie ausreichend lange in Quarantäne gehalten wurden.
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.
Die Deklaration der Sendungen erfolgt gemäß Definition in Art. 4 AHL als „Wassertiere“ und dies gilt für alle Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten der Knochenfische (Fleisch- und Strahlenflosser), Knorpelfische, Neunaugen und Schleimaale sowie wasserbewohnender Weichtiere und wasserbewohnender Krebstiere.
VII - Transport (Art. 172 – 190 AHL)
Auch beim Transport von Wassertieren müssen Maßnahmen getroffen werden, um eine Seuchenverschleppung zu vermeiden.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 enthält allgemeine Anforderungen an Unternehmer bei der Beförderung von Wassertieren (Artikel 3 - 5), insbesondere für Biosicherheitsmaßnahmen, Wasserwechsel während des Transports und hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter / Container, in denen Wassertiere befördert werden.
Hierbei dürfen der Transport selbst oder nötige Wasserwechsel während des Transportes den Gesundheitsstaus der Tiere nicht gefährden oder ändern. Die Durchführung einer Reinigung und Desinfektion von Transportbehältnissen muss sichergestellt und von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes genehmigt sein. Es muss sichergestellt werden, dass notwendige Deklarationen und Bescheinigungen (zum Beispiel Veterinärbescheinigung) vorliegen. Weiterführende Vorgaben zu den von Transportunternehmern zu führenden Aufzeichnungen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 enthalten.
Transport von Fischen
VIII - Besondere Schutzmaßnahmen (Art. 9 AHL)
Für Wassertiere sind folgende Seuchenkategorien relevant:
Kategorie C: eine Seuche, für die eine Tilgung erfolgen kann;
Kategorie D: eine Seuche, für die im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union Maßnahmen ergriffen werden müssen;
Kategorie E: eine Seuche, die überwacht werden muss.
Eine Betriebssperre mit Einrichtung einer Sperrzone und eins Überwachungsgebietes ist bei Ausbrüchen von Wassertierseuchen der Kategorie A grundsätzlich notwendig. Alle Maßnahmen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt. Bei Ausbrüchen von Wassertierseuchen der Kategorie C kommt eine Betriebssperre nur dann in Frage, wenn sich der Ausbruch in „Schutzzonen“, also als seuchenfrei anerkannten Zonen oder Kompartimenten ereignet (Delegierte Verordnung (EU) 2020/689). Aus dem infizierten Betrieb dürfen dann keine lebenden Fische zu Zucht- oder Besatzzwecken abgegeben werden ("Sperre"). Im Falle von Ausbrüchen einer Wassertierseuchen der Kategorie C in anderen Betrieben kommen Biosicherheitsmaßnahmen und Verbringungsbeschränkungen zum Tragen, die auch behördlich angeordnet werden können.
Ferner erfolgen epidemiologische Nachforschungen, um festzustellen, woher die Seuche eingeschleppt oder wohin die Seuche weiterverschleppt worden sein kann. In dem Zusammenhang ist eine adäquate Buchführung von großer Bedeutung.
Anwendung des EU-Tiergesundheitsrechtsakts
Die Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) gilt ab dem 21. April 2021. Das AHL enthält Regelungen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die bei Landtieren, Wassertieren und sonstigen Tieren auftreten können. mehrSeuchenbekämpfung bei Fischen, Krebstieren und Weichtieren in Niedersachsen
Hier finden Sie die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) im Bereich Fische, Krebstiere und Weichtiere sowie die Seuchenstatistik für gelistete Seuchen bei Fischen, Krebstieren und Weichtieren. Zudem die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Fischhaltung in Niedersachsen. mehrFischseuchenstatistik für Niedersachsen
Tabellarische Darstellung der Inzidenz von Fischseuchen für Niedersachsen im Jahr 2022. mehrAquakulturbetrieb
Informationsblatt zur Änderung der Gesundheitskategorien in Aquakulturbetrieben
(PDF, 0,19 MB)
Vordruck für das Begleitschreiben
(DOCX, 0,01 MB)
Entscheidungsbaum "Zulassung-Registrierung"
(PDF, 0,37 MB)
Aquakulturbetriebe in Niedersachsen: Datenerfassung zur Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 172 und 176-180 des AHL
(PDF, 0,20 MB)