Hinweise und Empfehlungen zur Desinfektion in der Fischzucht
Wichtiger Hinweis: Ab dem 21. April 2021 gelten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie die entsprechenden Tertiärrechtsakte (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse). Mehr Informationen gibt es im Infoschreiben des LAVES . Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) prüft aktuell die Konsistenz nationaler Vorschriften mit dem AHL. Das BMEL hat darauf hingewiesen, dass nach Geltungsbeginn des AHL das EU-Recht (AHL und Tertiärrechtsakte) das nationale Recht überlagert. Demzufolge dürfen gleichlautende oder entgegenstehende nationale Regelungen nicht mehr angewendet werden. Soweit das EU-Recht es zulässt, können die übrigen Regelungen angewendet werden. Da das nationale Recht noch nicht angepasst wurde, sind bestimmte Inhalte des nachfolgenden Artikels (insbesondere Verweise auf das Tiergesundheitsgesetz, die Fischseuchenverordnung, die Aquakulturrichtlinie 2006/88/EG sowie die auf Grundlage der Richtlinie 2006/88/EG erlassenen Durchführungsbestimmungen) nicht aktuell und gegebenenfalls nicht anwendbar. Eine Überarbeitung des Artikels unter Berücksichtigung des nationalen Rechts soll zeitnah erfolgen. |
Jeder Fischhalter ist durch das Tiergesundheitsgesetz und die Fischseuchenverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, sich mit Desinfektionsmaßnahmen in seiner Anlage auseinanderzusetzen. Für Lebensmittel produzierende Betriebe ergeben sich weitere Desinfektionspflichten aus den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) ist auf die Wahl eines geeigneten und verkehrsfähiges Desinfektionsmittels zu achten. Bestimmte auch traditionell eingesetzte Wirkstoffe wie zum Beispiel Natronlauge dürfen wegen einer fehlenden Notifizierung grundsätzlich nicht mehr zur Desinfektion verwendet werden. Das trifft auch auf Wirkstoffe zu, für die Anträge auf Wirkstoffgenehmigung negativ beschieden wurden.
Hinsichtlich der Fischhaltung hat die Seuchenprävention höchste Priorität. Das Risiko der Einschleppung von Seuchenerregern in den Bestand ist durch regelmäßige Entwesung, Reinigung und Desinfektion zu minimieren. Weitere Bausteine einer wirkungsvollen Prävention sind beispielsweise:
- Einschränkung von Besucherkontakten
- Vergrämung von Vögeln und Fischräubern
- Regelmäßige fischgesundheitliche Kontrollen
- Zukaufshygiene
- Aufteilung des Betriebes in getrennte seuchenhygienische Einheiten
Eine wirksame vorbeugende Desinfektion ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Fischzucht unerlässlich. Vor einer ordnungsgemäßen Desinfektion steht immer die gründliche Reinigung der zu desinfizierenden Gegenstände oder Flächen. Schmutz bzw. organische Rückstände können auch durch den sogenannten Eiweißfehler bestimmter Desinfektionsmittel die Desinfektionswirkung negativ beeinflussen. Des Weiteren sollte man bei der Wahl des Desinfektionsmittels den Kältefehler einiger Mittel berücksichtigen.
Die im Downloadbereich bereitstehenden „Hinweise und Empfehlung zur Desinfektion in der Fischzucht“ weisen auf Probleme vor, während und nach der Desinfektion hin und zeigen Lösungsstrategien auf.
In den Hinweisen und Empfehlungen wird weiterhin auf gängige Wirkstoffe, welche bei der Desinfektion in der Fischzucht zum Einsatz kommen, eingegangen und auf deren Besonderheiten bei der Anwendung, Lagerung und Gewährleistung des Arbeitsschutzes hingewiesen. Außerdem wird das Genehmigungsverfahren von (Alt-) Wirkstoffen und das Zulassungsverfahren von Biozidprodukten nach der Biozid-Verordnung erläutert.
Es werden zusätzlich praktische und rechtliche Hinweise zur Desinfektion in folgenden Situationen gegeben:
- Teichdesinfektion
- Behälterdesinfektion
- Flächendesinfektion
- Desinfektion von Gerätschaften
- Personendesinfektion
- Desinfektion von Fischeiern
- Desinfektion im Seuchenfall
Hinsichtlich der Desinfektion im Seuchenfall wird außerdem auf die Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts über Mittel und Verfahren für die Durchführung einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion verwiesen.
Stiefeldesinfektion