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Bekämpfung von Wassertierseuchen

beim Auftreten gelisteter Seuchen bei Fischen und wasserlebenden Krebs- und Weichtieren


Ab dem 21. April 2021 gelten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie die entsprechenden Tertiärrechtsakte (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse). Mehr Informationen dazu im Infoblatt (PDF, nicht barrierefrei) des LAVES.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) prüft aktuell die Konsistenz nationaler Vorschriften mit dem AHL und hat aber auch darauf hingewiesen, dass nach Geltungsbeginn des AHL das EU-Recht (AHL und Tertiärrechtsakte) das nationale Recht überlagert. Demzufolge dürfen gleichlautende oder entgegenstehende nationale Regelungen nicht mehr angewendet werden. Soweit das EU-Recht es zulässt können die übrigen Regelungen angewendet werden.

Da eine Anpassung des nationalen Rechts noch nicht in allen Bereichen erfolgt ist, wird eine Überarbeitung des Artikels unter Berücksichtigung des nationalen Rechts regelmäßig erfolgen.

Wassertierseuchen, hierzu zählen auch alle Fischseuchen, können zu hohen Verlusten in Aquakulturbetrieben, sonstigen Fischhaltungen und gegebenenfalls auch in Wildfischbeständen führen. Die EU sieht seit dem 21.04.2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie den entsprechenden Tertiärrechtsakten (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse) Mindestbekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Fischseuchen vor.

Die Einordung dieser Seuchen wurde mit Einführung es AHL von der Anzeige- bzw. Meldepflicht in eine Kategorisierung der Tierseuchen überführt (Art. 9 AHL). Hierbei müssen nun gegen gelistete Seuchen der Kategorie A unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden, da es sich hierbei um Seuchen handelt, die in der EU normalerweise nicht auftreten. Derzeit sind keine Wassertierseuchen der Kategorie B gelistet. Weiterhin gibt es Seuchen der Kategorie C, die in einigen EU-Mitgliedsstaaten relevant sind und gegen die daher Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Ausbreitung zu verhindern. Hierzu dienen optionale Bekämpfungsmaßnahmen und Tilgungsprogramme, sowie die Möglichkeit eine amtliche Seuchenfreiheit zu erreichen (Anhang VI Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689). Weiterhin werden Seuchen der Kategorie E definiert als Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen.

Für die Bekämpfung von Wassertierseuchen sind in der Regel die Veterinärbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte zuständig. Diese können dabei von Fachdiensten, etwa Fischseuchenbekämpfungs- und Fischgesundheitsdiensten, unterstützt werden.

Bei den zu bekämpfenden Wassertierseuchen handelt es sich um Krankheiten, die bei Fischen, Weichtieren und Krebstieren auftreten können. Diese Krankheiten können sich, zum Beispiel durch das Verbringen lebender Fische, sehr schnell und über große Distanzen verbreiten. Es gelten daher Vorschriften über und Einschränkungen für den Handel mit lebenden Fischen.

Für den Menschen stellen diese Wassertierseuchen nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesundheitliche Gefahr dar.

Bei den gelisteten Wassertierseuchen handelt es sich um Erkrankungen, die von Viren oder im Falle von Weichtieren von Parasiten verursacht werden. Beim Ausbruch beziehungsweise Verdacht einer Fischseuche treten Schutzmaßregeln in Kraft, die vor allem dazu dienen, die Verbreitung der Seuche zu verhindern. Darüber hinaus müssen epidemiologische Nachforschungen erfolgen, um die Einschleppung der Seuche aufzuklären und um mögliche Verschleppungen zu verfolgen.

Kategorisierung der gelisteten Wassertierseuchen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882

Kategorie A + D + E

Fische
  • Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN)
Krebstiere
  • Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
  • Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit (Yellowhead-Disease-Virus)
Weichtiere
  • Infektion mit Perkinsus marinus
  • Infektion mit Microcytos mackini

Kategorie C + D + E

Fische
  • Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)
  • Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)
  • Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPRdel ISAV)
Krebstiere
  • Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSDV)
Weichtiere
  • Infektion mit Bonamia exitiosa
  • Infektion mit Bonamia ostreae
  • Infektion mit Marteilia refringens

Kategorie E

Fische
  • Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I)
Krebstiere keine (außer i.V.m. Kategorie A oder C)
Weichtiere keine (außer i.V.m. Kategorie A oder C)

Wie erkennt man die Fischseuchen?

Anzeichen für eine mögliche Infektion mit der VHS, IHN, ISA oder KHV-I können sein:

  • Deutlich erhöhte Todesrate
  • Dunkelverfärbung der Fische (VHS und IHN - Bild eins)
  • Glotzaugen (VHS und IHN - Bild eins)
  • Apathie
  • Anormales Verhalten (zum Beispiel Drehen um die Längsachse)
  • Eingefallene Augen (KHV-I - Bilder fünf und sechs)
  • Schleimhautablösung (KHV-I)
  • Flossenveränderungen (KHV-I)
  • Kiemennekrosen (KHV-I - Bilder fünf und sechs)
  • Sogenannte "Randsteher" – die Fische halten sich teilnahmslos im Uferbereich oder an der Wasseroberfläche auf (Bild zwei)
  • Blutungen in der Muskulatur und in den inneren Organen (VHS und IHN - Bilder drei und vier)

Fische können jedoch auch infiziert sein oder sogar sterben, ohne dass typische Symptome beobachtet werden können.

Die Sterblichkeitsrate ist bei den verschiedenen Fischseuchen und in Abhängigkeit unter anderem von dem Allgemeinbefinden, der Fischart, der Altersklasse, den Temperaturbedingungen und der Erregervirulenz unterschiedlich. VHS-, IHN-, ISA- und KHV-I-Ausbrüche führen in der Regel zu hohen Verlusten. Im Falle der KHV-I können diese bis zu 100 Prozent betragen!

  Bildrechte: © LAVES
Bild 1: Randsteher mit Glotzaugen und verendete Regenbogenforelle
  Bildrechte: © LAVES, Dr. Kleingeld
Bild 2: Regenbogenforellen mit Dunkelfärbung und Glotzaugen
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Bild 3: Einblutungen in der Muskulatur
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Bild 4: Einblutungen in der Haut
Kiemennekrosen und eingefallene Augen bei einem Koi   Bildrechte: Kleingeld, LAVES
Abb. 5: Kiemennekrosen und eingefallene Augen bei einem Koi
  Bildrechte: © LAVES, Dr. Kleingeld
Bild 6: Koi mit Kiemennekrose

Wie werden Fischseuchen übertragen?

Direkt von Fisch zu Fisch über Sekrete und Ausscheidungen oder vertikal (über Fischeier).

Indirekt über Geräte, Transportfahrzeuge, Menschen und Tiere, welche die Erreger aufnehmen und verschleppen können: Kleinstlebewesen im Wasser, Vögel und auch Säugetiere. Vor allem der Kormoran und der Graureiher stehen in Verdacht Fischseuchenerreger über den Schnabel oder auch über ihre Ausscheidungen übertragen zu können. Der Mensch kann Fischseuchenerreger durch nicht gereinigte und desinfizierte Kleidung, Schuhe oder Hände übertragen.

Vorbeugung

Jeder Tierhalter ist gemäß (EU) 2016/429 (Art. 10 Abs.1 Buchst. a AHL) verpflichtet, Biosicherheitsmaßnahmen vorzuhalten, die das Risiko der Erregereinschleppung und -verschleppung minimieren sollen. In dem Zusammenhang sind der Zukauf von Besatztieren aus seuchenfreien beziehungsweise aus überprüften Beständen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen oder der Schutz gegen fischfressende Tiere zu nennen. Mehr Informationen zu den Themen Biosicherheit, Reinigung und Desinfektion und zur Überspannung, Einhausung und Umzäunung von Aquakulturbetrieben auf der Homepage des LAVES.

Was ist bei Verdacht auf Fischseuchen zu tun?

Bereits der Verdacht auf Vorliegen einer gelisteten Seuche muss der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Für Seuchen der Kategorie A + D + E gilt hierbei die Maßgabe einer unverzüglichen Meldung, wohingegen Seuchen der Kategorien B, C oder E so bald wie möglich gemeldet werden müssen.

Die Amtstierärztin beziehungsweise der Amtstierarzt untersucht den Bestand und wird beziehungsweise kann eine Probenahme zwecks Labordiagnose veranlassen. Schutzmaßregeln werden bei Feststellung eines amtlichen Verdachts beziehungsweise nach Feststellung des Ausbruchs angeordnet. Lebendfische des betreffenden Bestands können in dem Fall nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur unmittelbaren Schlachtung, zur diagnostischen Untersuchung oder in andere infizierte Bestände abgegeben werden („Bestandssperre“). Kontaktbestände (ermittelt über den Wasserlauf, Fischbewegungen etc.) werden unter amtliche Beobachtung gestellt. Eine Schutz- und eine Überwachungszone werden festgelegt.

Amtlich angeordnete Schutzmaßregeln sind unbedingt einzuhalten, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche so gering wie möglich zu halten. Desinfektionsmaßnahmen müssen getroffen werden, um einer Verschleppung vorzubeugen.

Informieren Sie schon bei dem geringsten Verdacht auf eine Fischseuche Ihren Tierarzt, denn ein nicht geäußerter Verdacht kann verheerende Folgen, auch für andere Bestände haben.

Eine Gruppe Skalare

Untersuchung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren

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Kiemennekrosen und eingefallene Augen bei einem Koi Bildrechte: Kleingeld, LAVES

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