Informationen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Tierseuchenbekämpfung
Entwesung im Tierseuchenfall
Die Bekämpfung von Hygieneschädlingen im Tierseuchenfall war bisher ein Bereich, der selten Beachtung gefunden hat.
Mit dem wachsenden Verständnis der Überträgerfunktion, die Hygieneschädlinge bei hochkontagiösen Tierseuchen haben können, wurde klar, dass Konzepte zur Schädlingsbekämpfung für den Tierseuchenfall zu entwickeln und in die Ablaufpläne bei der Tierseuchenbekämpfung zu integrieren sind. Diese Aufgabe wird vom Fachbereich Schädlingsbekämpfung wahrgenommen und erklärt letztendlich dessen Zugehörigkeit zum Dezernat „Tierseuchenbekämpfung und Task-Force Veterinärwesen“ des LAVES.
Gemäß Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen (Stand Februar 1997) gilt:
„Die Entwesung ist die möglichst vollständige Vernichtung von Schadnagern (Mäuse, Ratten) und von Arthropoden, die Tierseuchenerreger übertragen und verbreiten können. Die Entwesung hat vor der Reinigung zu erfolgen, um ein Ausweichen der tierischen Schädlinge in umliegende Gebäude und in die Umgebung zu verhindern.“
Ziel der Entwesung ist die Unterbrechung der Vektorenkette. Als Vektoren (Überträger) für Tierseuchen gelten Ratten, Mäuse und Arthropoden wie zum Beispiel Schaben, Zecken, Mücken und Fliegen.
Bei einer Entwesung in einem Ausbruchsbestand kommt es darauf an, die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen so in den übrigen Ablauf zu integrieren, dass anstehende Tötungsaktionen nicht unnötig verzögert werden, aber auch der größtmögliche Erfolg der Entwesungsmaßnahmen gesichert ist. Das bedeutet, dass das Abwandern der Ratten und das Entkommen von Arthropoden weitestgehend verhindert werden soll.
Im Seuchenfall wird also eine umfassende Schadnager- und Arthropodenbekämpfung notwendig. Dies gilt sowohl für den Verdachtsbetrieb, als auch für alle weiteren Betriebe der Schutzzonen.
Beim Verdacht auf eine Tierseuche sind sofort die ersten Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten:
- Auf dem Verdachtsbetrieb werden Köder in Köderboxen als Sperrgürtel rund um die Grundstücksgrenzen des Verdachtsbetriebes und um die Gebäude ausgebracht. Nach der Tötung der Tiere und Entfernung der Kadaver erfolgt die vorläufige Desinfektion, dabei wird der Stall nicht ausgeräumt. Dann folgt eine Arthropodenbekämpfung mit Langzeitwirkung. Erst jetzt wird die Schadnagerbekämpfung im Stall eingeleitet: Attraktive Köder werden offen ausgelegt. Um eine Beeinträchtigung der Schadnagerbekämpfung zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Köderausbringung erst nach der Arthropodenbekämpfung erfolgt. Nach frühestens sieben Tagen kann der Stall ausgeräumt, gereinigt und desinfiziert werden.
- Die Schadnager- und Arthropodenbekämpfung hat auf allen Betrieben im 1000-Meter-Radius nach demselben Schema wie auf dem Verdachtsbetrieb zu erfolgen.
- Auf allen landwirtschaftlichen Betrieben im Sperrbezirk muss die Schadnager- und Arthropodenbekämpfung intensiviert werden. Dabei sollten die Betriebe in der Peripherie des Sperrbezirkes zuerst berücksichtigt werden, um sich dann zum Zentrum vorzuarbeiten.
In allen Schutzzonen sind großräumige Rattenbekämpfungsmaßnahmen vorzunehmen.
Bei allen Bekämpfungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass Köder nachgelegt werden und die Bekämpfung bis zur Tilgung durchgeführt wird. Der zeitliche Ablauf der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf den angesprochenen vier verschiedenen Ebenen ist in dem Bild „Konzept für die Entwesung im MKS-Fall“ zusammenfassend dargestellt (MKS = Maul- und Klauenseuche).
Professionelle und IHK-geprüfte Schädlingsbekämpfer sollten im Tierseuchenfall mit der Entwesung beauftragt werden. Da außerdem zuerst ortsansässige Schädlingsbekämpfer hinzugezogen werden sollten, ist davon auszugehen, dass die Resistenzlage bei den Schadnagern im Gebiet bekannt ist.
Das Veterinäramt hat lediglich die Aufgabe, die Entwesung anzuordnen. Der Schädlingsbekämpfer sollte so früh wie möglich mit den ersten Maßnahmen zur Entwesung beauftragt werden.
Für die bei der Schadnager- und Arthropodenbekämpfung anzuwendenden Mittel gilt die Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach dem Infektionsschutzgesetz (PDF, nicht barrierefrei).