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Geschützte Tierarten am Haus und im Garten - Bekämpfung verboten!

Bildrechte: © sasapanchenko - stock.adobe.com

Die Bekämpfung mancher Tierarten ist verboten oder darf nur mit einer Sondergenehmigung durchgeführt werden. Wir gehen beispielhaft auf Arten ein, die am häufigsten an privaten Häusern vorkommen und auch von professionellen Schädlingsbekämpfern nicht ohne weiteres beseitigt werden dürfen.

Hierbei sind die Vorgaben des Artenschutzes, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Jagdrechts zu beachten (siehe unten).

Tipps und Hinweise:
Gefundene Wirbeltiere sollten niemals mit bloßen Händen angefasst werden. Es besteht die Gefahr einer Krankheitsübertragung – beispielsweise Tollwut oder Parasiten. Es sollten geeignete Hilfsmittel wie bisssichere Handschuhe oder eine Schaufel verwendet oder ein Experte kontaktiert werden.

Beim Reinigen von mit Tierkot verschmutzten Räumen sollte ausreichend gelüftet und möglichst wenig Staub aufgewirbelt werden. Belastete Stäube können über die Atemwege zu schweren Infektionen führen. Eine feuchte Reinigung und das Tragen einer FFP-Maske ist daher notwendig, damit keine Stäube eingeatmet werden. Um Infektionen von kleinen Wunden durch Verunreinigungen zu verhindern, ist das Tragen von Gummihandschuhen anzuraten. Nach der Reinigung sollten die Hände gründlich gewaschen werden.

Fledermäuse

Großes Mausohr Bildrechte: Joachim Neumann - Fotolia.com

In Deutschland leben 25 Fledermausarten, die alle vom Aussterben bedroht sind. Der Mangel an geeigneten Quartieren trägt – neben vielen anderen Faktoren – zum Rückgang der Fledermäuse bei. Da Fledermäuse für den Menschen keine Gefahr darstellen, können sie problemlos geduldet werden. Sie fressen pro Kopf täglich bis zu zehn Gramm Insekten und reduzieren so unter anderem die Stechmückenpopulationen. Eine Ansiedlung mittels künstlicher Winter- und Übernachtungsquartiere ist zu empfehlen.

Fledermäuse sind gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt. Es ist verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Darüber hinaus sind die Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tiere gegen Entnahme, Beschädigung und Zerstörung geschützt. Zudem ist es verboten, wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Eine Bekämpfung oder Vergrämung ist daher verboten.

Vorbeugend können Fenster und andere Einflugmöglichkeiten verschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass dabei niemals Tiere eingeschlossen werden.

Hornissen

Hornisse Bildrechte: © Fabio_Sacchi - Fotolia.com

Hornissen sind friedfertig und berechenbar, solange ihr Nest in Ruhe gelassen wird. Sie legen ihre Nester fast immer in Hohlräumen an, diese können sich auch innerhalb von Gebäuden befinden. Hornissen fliegen regelmäßig nachts und werden dabei von künstlichen Lichtquellen angelockt.

Hornissen sind durch die Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt und dürfen nicht bekämpft oder getötet werden. Eine Umsiedlung ist nur in ungünstigen Fällen nötig und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Störungen durch die Tiere können durch Reduzierung der Beleuchtung, Fliegengitter und die Verlegung des Nesteinflug- und Ausflugloches minimiert werden. Bei freihängenden Nestern auf Dachböden ist es sinnvoll, unter die Nestöffnung eine Wanne, eventuell mit Sägespänen, zu stellen, um die flüssigen Exkremente der Tiere aufzufangen. Hornissennester sind einjährig und werden nicht wiederbesiedelt.

Spitzmäuse


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Spitzmäuse sind keine Nagetiere (so wie die bekannten Mäusearten), sondern gehören, wie der Igel und der Maulwurf, zu den Insektenfressern. In Deutschland kommen neun Spitzmausarten vor. Sie benötigen eine fast ununterbrochene Kalorienzufuhr und können schon nach zwei bis drei Stunden verhungern. Spitzmäuse ernähren sich überwiegend von wirbellosen Tieren wie Insekten, Spinnen, Asseln, Tausendfüßern und Regenwürmern sowie kleinen Wirbeltieren und Aas. Sie richten normalerweise keine Schäden an.

Alle heimischen Spitzmäuse sind besonders geschützt und dürfen nicht bekämpft oder getötet werden. Auch der Fang mit Lebendfallen und die Verbringung in andere Lebensräume sind verboten (§44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetzes). Zudem ist das Fangen verboten, wenn damit die Gefahr von vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist (§13 Tierschutzgesetz). Aufgrund ihrer Stressempfindlichkeit und ihres hohen Stoffwechsels sind Spitzmäuse in einer Lebendfalle erheblichen Belastungen ausgesetzt, die schnell zum Tod führen können. Wenn sie in einem anderen Revier ausgesetzt werden, besteht zudem die Gefahr von Revierkämpfen. Vorbeugend können prädestinierte Hohlräume verschlossen und/oder mit Pfefferminzöl behandelt werden.

Marder

Ein Steinmarder klettert einen dünnen Baumstamm hinauf. Bildrechte: ©svehlik - Fotolia.com
Steinmarder, Martes foina

Marder leben die meiste Zeit als Einzelgänger. Sie können hervorragend springen und außerordentlich schnell und gewandt klettern. Steinmarder sind als unbeliebte und störende Gäste - zum Beispiel auf Dachböden, in Ställen und Scheunen - bekannt. Neben der eventuellen Lärmbelästigung durch die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere (dieser Rhythmus wird während der Jungenaufzucht gestört), können Schäden durch die Zerstörung von Isolierungen, durch das Zerbeißen von Elektrokabeln an Fahrzeugen, durch das Töten von Geflügel und das Fressen von Obst entstehen. Der Steinmarder vertilgt aber auch Mäuse, Ratten, Sperlinge und Tauben.

Der Marder steht zwar nicht unter Naturschutz, aber er unterliegt dem Jagdrecht und darf daher nur von berechtigten Personen gefangen werden (Bundes- und Landesjagdrecht sind zu beachten). Über den Fang von Mardern gibt es Regelungen in vier verschiedenen Rechtsbereichen. Die Grundlagen für den freien Tierfang werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelegt. Die wichtigsten Vorschriften finden sich im Jagdrecht. Darüber hinaus sind der Tierschutz und das Naturschutzgesetz zu beachten.

Häufig reicht eine Reparatur der Einstiegslöcher aus. Wichtig ist hierbei, dass es außerhalb der Jungenaufzucht passiert und keine Tiere eingeschlossen werden. Daher sollte im ersten Arbeitsgang immer ein Ausgang offenbleiben - vor allem, wenn die Arbeiten tagsüber ausgeführt werden. Der letzte Einstieg sollte erst nach intensiver Kontrolle - zum Beispiel unter Zuhilfenahme einer Wildkamera - erfolgen, wenn der Marder mit Sicherheit das Versteck verlassen hat. Zur Vergrämung gibt es bislang keine hundertprozentig sicheren Verfahren, weshalb die Reparatur der Einstiegslöcher am empfehlenswertesten ist.

Alle europäischen Vogelarten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Stand 30. November 2009) sind grundsätzlich besonders geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Eine Bekämpfung der europäischen Vogelarten ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten.

Stadttauben

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Heutige Stadttauben stellen eine Population der Felsentaube dar, die sich im Laufe der Zeit aus der Kreuzung verflogener Haustauben und Brieftauben ergeben hat. Sie sind auf das Leben im Siedlungsgebiet spezialisiert und häufig in großer Zahl in Innenstädten anzutreffen. Neben ihrer natürlichen Nahrung (Samen, Früchte und Körner) nehmen sie auch diverse Essensreste zu sich. In vielen Städten ist das Füttern der Tauben untersagt.

Es leben noch vier weitere Taubenarten in Deutschland, ein Problem stellen diese jedoch nicht dar. Essensreste werden von diesen Arten nicht gefressen. Sie kommen nicht in großen Massen vor und müssen weder bekämpft noch vergrämt werden.

Die Vergrämung von Stadttauben ist theoretisch erlaubt, jedoch gibt es kein tierschutzrechtliches, behördlich anerkanntes Zulassungsverfahren für Vorrichtungen zur Vergrämung von Wirbeltieren. Somit gibt es keine tierschutzgerechte Vorrichtung (dazu zählen auch Spikes, Drähte und so weiter), die ohne Erlaubnis durch die zuständige Behörde verwendet werden dürfen. In erster Linie wird immer versucht, Eintrittsmöglichkeiten zu verschließen und Nahrungsquellen zu beseitigen, um die Tauben so zu vergrämen.

Weitere Maßnahmen sind nur nach behördlicher Anordnung erlaubt. Diese wird für private Grundstücke normalerweise nicht ausgesprochen, es sei denn, die Tauben sind als Gesundheitsschädlinge zu definieren. Dies wäre der Fall, wenn zahlreiche Tauben unkontrolliert in unmittelbarer Nachbarschaft des Menschen brüten (zum Beispiel auf Dachböden) und hier große Mengen an Kot absetzen, sodass die Gesundheit der Hausbewohner durch Bakterien, Viren und Parasiten der Tauben beeinträchtigt werden kann.

Das Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren mit Vorrichtungen oder Stoffen, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist, ist verboten (§13 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz).

Weitere Informationen:

https://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf

https://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdf

Schwalben

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Die drei Schwalbenarten Niedersachsens (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Uferschwalbe) sind Kulturfolger, doch ihre Bestände nehmen aufgrund von Nahrungsmangel und fehlenden Nistmöglichkeiten ab. Rauchschwalben bevorzugen zum Nestbau Balken oder Mauervorsprünge (auch innerhalb von Gebäuden), Mehlschwalben bauen ihre Nester an rauen Außenwänden unter Dachvorständen. Schwalben ernähren sich von fliegenden Insekten, die sie während des Fluges erbeuten.

Die Entfernung von Schwalbennestern ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten, sie können jedoch mit Genehmigung durch künstliche Nester ersetzt werden, welche sich leichter reinigen lassen. Nach dem Auszug der Schwalben können die Nester von Parasiten befreit werden, damit sie nicht in die Wohnräume einwandern.

Eine Bekämpfung der europäischen Vogelarten ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten.

Feldsperlinge und andere Vogelarten

Häufig reicht eine Reparatur der Einfluglöcher aus. Wichtig ist hierbei, dass es außerhalb der Jungenaufzucht passiert und keine Tiere eingeschlossen werden. Ersatzweise und zum Zweck der Arterhaltung sollten künstliche Nisthilfen angeboten werden.

Eine Bekämpfung der europäischen Vogelarten ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten.

Gesetze

Folgende Gesetze zum Tierschutz sind zu beachten:
Ausnahmen zu Bekämpfungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen werden durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde des Landkreises erteilt.


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