Rattenbekämpfungsverordnung im Lande Niedersachsen
(PDF, 0,73 MB)
Leitfaden zur großräumigen Rattenbekämpfung in Niedersachsen, 6. Auflage
(PDF, 1,27 MB)
Aktuelles Tierschutzgesetz (TierSchG)
(PDF, 0,11 MB)
Rodentizide und Schlagfallen müssen immer in einer Köderschutzbox ausgelegt werden. Einzige Ausnahmen sind fest verschlossene Räume, in die kein Unbefugter (zum Beispiel spielende Kinder oder Haustiere) gelangen kann und von wo aus eine Verschleppung unmöglich ist.
Die Verwendung von Schlagfallen hat viele Vorteile.
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Sofern nur in geringem Umfang und gelegentlich verwendet, ist der Einsatz von Schlagfallen ist auch Privatpersonen erlaubt. Sie sollten allerdings genau wie Köder mit Rodentiziden zur Sicherheit von Mensch und Tier in Köderschutzboxen aufgestellt werden, auch wenn bei Schlagfallen nur wirkstofffreier Köder verwendet wird
Nachdem sich die Tiere an die Box gewöhnt haben, kann ein attraktiver Köder (zum Beispiel Haferflocken mit Erdnussbutter oder Rosinen) regelmäßig Schadnager anlocken. Am besten funktioniert dies, wenn der Köder attraktiver als das Futter der Umgebung ist. In einer sehr trockenen Umgebung kann zum Beispiel etwas Obst als Köder sehr attraktiv sein.
Der Einsatz von Klebefallen, auf denen Ratten und Mäuse festgeklebt nach mehreren Tagen qualvoll sterben ist verboten. Selbst das Argument, dass die Klebefallen alle 24 Stunden oder in noch kürzeren Zeitabständen kontrolliert werden, kann nicht gelten, weil auf Klebeflächen gefangene Nager einer extremen Stresssituation ausgesetzt sind und sich unter Umständen selbst Extremitäten abbeißen um zu entkommen. |
Klebefallen verstoßen eindeutig gegen das Tierschutzgesetz. Sie fügen dem festgeklebten Tier Leid und Schmerzen zu. Hinzu kommt, dass häufig auch Nichtzieltiere (zum Beispiel Vögel) mit den Klebefallen gefangen werden und sterben.
Antikoagulanzien werden als Wirkstoff in Rodentiziden (Formulierungen gegen Nager) eingesetzt. Es sind blutgerinnungshemmende Stoffe, durch die der Tod infolge von inneren Blutungen herbeigeführt wird.
Bezüglich der Wirkstoffe und des Bekämpfungsumpfanges macht das Gesetz einen Untertschied zwischen:
Privatpersonen (Personen ohne Sachkunde, die das Rodentizid nicht berufsmäßig anwenden) dürfen aktuell nur Köderformulierungen nutzen, die nicht mehr als 30 ppm eines für Privatpersonen zugelassenen Rodentizids enthalten. |
Dies sind Antikoagulanzien der sogenannten „1. Generation“ (mit geringem Potenzniveau):
Die Verwendung von Antikoagulanzien zur Befallsermittlung (Monitoring) ist generell untersagt. Für Monitoringzwecke sind ausschließlich wirkstofffreie Köder zu verwenden. |
Bekämpft werden darf nur in Innenräum von Gebäuden und dem angrenzenden Außenbereich. Hiermit sind Bereiche direkt an der Hauswand und Hauseingänge gemeint. Daneben kommt als Rodentizid auch das Narkotikum Alphachloralose zum Einsatz. Im Gegensatz zu den Antikoagulanzien darf dieses jedoch nur in Innenräumen und nur gegen Hausmäuse eingesetzt werden.
Sobald Rodentizide zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder von Materialien eingesetzt werden, handelt es sich um Biozidprodukte gemäß Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012. Zugelassene Rodentizide erkennen Sie an der Zulassungsnummer, welche mit „DE“ beginnt und mit der Zahl „14“ endet.
Voraussetzung für den Einsatz der Rodentizide ist in allen Fällen die Verwendung einer Köderschutzbox. |
Generell kann man Mäuse- und Rattenköder in zwei Gruppen einteilen:
Gewerbliche Ratten- und Mäusebekämpfung bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis nach §11 TierSchG wird von den zuständigen Veterinären nur dann erteilt, wenn die antragstellende Person einen Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren gemäß TierSchG § 4 Abs. 1 a vorlegen kann.
Die Sachkunde liegt automatisch vor, wenn die betreffende Person eine Ausbildung und Prüfung in der Schädlingsbekämpfung nachgewiesen hat (seit 01.08.2004 ist der Beruf des Schädlingsbekämpfers ein Erstausbildungsberuf; wohlgemerkt ist die Möglichkeit der Teilsachkunde (Umschulung) nichtsdestotrotz immer noch gegeben).Nach Stand der Technik wurde die Schadnagerbekämpfung im Hygienebereich bisher mit wirkstoffhaltigen Ködern durchgeführt. Der Einsatz von Fallen war eher von untergeordneter Bedeutung.
Im Rahmen der Biozidzulassung werden die Antikoagulanzien, die den überwältigenden Teil der gegen Schadnager eingesetzten Wirkstoffe stellen und die Blutgerinnung der Tiere hemmen, aus umweltrechtlicher Warte äußerst kritisch eingestuft, weil sie persistent, bioakkumulierend und toxisch sind. Die EU-Biozidrichtlinie verlangt die Entwicklung von Alternativen, die diese Stoffe in der Schadnagerbekämpfung ersetzen sollen. Deshalb wurde die Zulassung dieser Stoffe zunächst auf fünf Jahre beschränkt.
Gleichzeitig setzten sich im Lebensmittelbereich interne internationale Standards durch, die einen Einsatz von Antikoagulanzien untersagen und den Einsatz von Fallen fordern. Diese Situation führt dazu, dass der Falleneinsatz im Hygienebereich eine Renaissance erlebt. Deshalb sind neben den tierschutzrechtlichen auch verschiedene praktische Aspekte des Falleneinsatzes in der Schädlingsbekämpfung Thema, wie zum Beispiel: Sind die verfügbaren Fallensysteme geeignet? Wie geht man mit den gefangenen Tieren um? Wie oft sind die Fallen zu kontrollieren?
Möglicherweise werden Lebensmittelbetrieben Klebefallen für Mäuse und Ratten ohne Weitergabe des Anwendungsverbotes und ohne das Wissen des zuständigen Schädlingsbekämpfers angeboten.
Bei Lebensmittelbetrieben mit großen Mäuseplagen sollten die Überwachungskräfte (Veterinäre und Lebensmittelkontrolleure) verstärkt nach den verbotenen Klebefallen suchen oder das Personal indirekt danach befragen und anschließend die weitere Verwendung verbieten. |
Rattenbekämpfungsverordnung im Lande Niedersachsen
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Leitfaden zur großräumigen Rattenbekämpfung in Niedersachsen, 6. Auflage
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Aktuelles Tierschutzgesetz (TierSchG)
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Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Task-Force Veterinärwesen
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Röverskamp 5
26209 Wardenburg