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Elektrofischerei

Bei der Anwendung der Elektrofischerei wird elektrischer Strom zum Fang von Fischen eingesetzt. Da mit dieser Fangmethode Fische unter bestimmten Voraussetzungen relativ leicht zu fangen sind, bei nicht fachgerechter Anwendung darüber hinaus ein Gefahrenpotential sowohl für die Fische als auch für die mit dem Fang betrauten Personen besteht, wird die Elektrofischerei in Deutschland nicht als Regelfischerei sondern als Sonderfischerei angesehen. Dementsprechend ist die Ausübung der Elektrofischerei in allen Bundesländern zum Schutz von Fisch und Mensch übereinstimmend verboten oder stark eingeschränkt.

In Niedersachsen darf die Elektrofischerei nach Paragraf 44 des Niedersächsischen Fischereigesetzes nur zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern und zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Dabei ist der Einsatz der Elektrofischerei genehmigungspflichtig. Das Genehmigungsverfahren wird durch die Paragrafen 10 und 11 der Binnenfischereiordnung geregelt.

Neben dem Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung und dem Nachweis, dass das einzusetzende Fischfanggerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss der Antragsteller/die Antragstellerin oder der/die von ihm Beauftragte über die erforderliche Qualifikation zur Elektrofischerei verfügen, das heißt der Elektrofischer muss Inhaber eines Bedienungsscheines für Elektrofischereianlagen sein. Ein solcher "Elektrofischereischein" kann bei verschiedenen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland in einem mehrtägigen Lehrgang erworben werden. Auch Niedersachsen führt in der Regel jährlich einen solchen Elektrofischerlehrgang durch.

Im Folgenden wird auf einige Einzelfragen der Elektrofischerei besonders hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen, des Genehmigungsverfahrens und des Erwerbs des Bedienungsscheines näher eingegangen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen über die Anwendung der Elektrofischerei sind in den Fischereigesetzen der Länder und den dazugehörigen Verordnungen enthalten. Übereinstimmend wird die Elektrofischerei als verbotene oder stark eingeschränkte Fangmethode gesehen. Die Anwendung dieser Fangmethode ist nur in begründeten Fällen mit einer Genehmigung möglich.

In Niedersachsen befasst sich Paragraf 44 des Fischereigesetzes mit verbotenen Fangmethoden. Im Absatz 3 dieses Paragraphen wird auf die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang eingegangen.

Die Genehmigung zur Verwendung von elektrischem Strom wird in den Paragrafen 10 und 11 der Binnenfischereiordnung geregelt.

Antrag auf eine Elektrofischereigenehmigung

Der Antrag auf eine Elektrofischereigenehmigung ist beim Fischereikundlichen Dienst des Landes Niedersachsen zu stellen. Der Antrag kann auf dem Postweg oder digital gestellt werden. Hierzu steht ein formloser Antragsvordruck in Papierform und ein Antragsvordruck im elektronischen Format (e-Format) zu Verfügung. Es wird darum gebeten, eine dieser beiden Möglichkeiten für die Antragstellung zu nutzen.

Die Postanschrift lautet:

LAVES, Dezernat Binnenfischerei, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover,

Dezernat34@Laves.Niedersachsen.de

Die zuständigen Ansprechpartner/innen für die einzelnen Landkreise sind aus der Karte zu entnehmen.

Im formlosen Antrag ist anzugeben, zu welchem Zweck die Elektrofischerei beantragt wird. Das heißt, es ist anzugeben, ob sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Neben dem Untersuchungszweck soll der Antrag den Namen des zu befischenden Gewässers sowie Angaben zu den Befischungsstrecken und zur Befischungszeit enthalten. Zusätzlich sollen mit dem Antrag folgende Nachweise erbracht werden:

  1. über die erforderliche Ausbildung der Elektrofischerei oder des Elektrofischers (Kopie des Bedienungsscheines),
  2. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die die Elektrofischerei ausdrücklich mit einschließt (Personenschaden 500.000 Euro, Sachschaden 50.000 Euro) sowie
  3. darüber, dass das zu verwendende Gerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht (in der Regel TÜV-Bescheinigung nicht älter als drei Jahre).

Nähere Erläuterungen beziehungsweise Ausnahmeregelungen sind den Paragrafen 10 und 11 der Binnenfischereiordnung zu entnehmen. Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung beträgt zurzeit 50 Euro.

Sollte es beabsichtigt sein, ganzjährig geschützte Fischarten, untermaßige Fische oder Fische während der Artenschonzeit zu fangen, so muss dies ebenfalls (im selben Antrag) beantragt werden, da hierzu eine weitere Genehmigung nach Paragraf 6 der Binnenfischereiordnung erteilt werden muss.

Prävention von Fischkrankheiten, -seuchen und Krebspest bei fischereilichen Untersuchungen in Gewässern

Bei fischereilichen Untersuchungen in unterschiedlichen Gewässern besteht generell die Gefahr der Verbreitung von Fischseuchen-, Fischkrankheits- und Krebspesterregern über die Arbeitsgeräte und Schutzkleidung!

In der Verantwortung des Befischungsteams liegen daher alle geeigneten Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern. Dazu gehören insbesondere eine den seuchenhygienischen Erfordernissen entsprechende Tourenplanung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung bei Befischungen unterschiedlicher Gewässer.

Nähere Erläuterungen sind dem Informationsblatt „Hinweise zur Fischkrankheitsprävention bei fischereilichen Untersuchungen“ (rechts in der Infospalte) zu entnehmen.

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