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Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von Proben nach Paragraf 43 LFGB

Bei amtlichen Probenahmen ist gemäß Paragraf 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ein Teil der Proben oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Zur Untersuchung von in Paragraf 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bezeichneten Gegen- oder Zweitproben sind ausschließlich zugelassene private Sachverständige befugt.

Um als Gegenprobensachverständiger zugelassen zu werden, ist ein Antrag auf Zulassung beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu stellen.

Zulassungen der Gegenprobensachverständigen, die vor dem 20. August 2009 zugelassen wurden, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen. Für den Zeitraum darüber hinaus ist ein neuer Antrag zu stellen.

Der Antrag zur Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist gebührenpflichtig.

Zulassungsvoraussetzungen:

Es dürfen als Gegenprobensachverständige nur folgende Personen zugelassen werden:

  • Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
  • Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen
  • Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Nachweis einer zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben- Verordnung (GPV) genannten Anforderungen
  • Verfügen über ein Prüflaboratorium nach Paragraf 5 GPV, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

Ausschlussgründe:

Personen,...

  • ...die nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen
  • ...die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung tätig sind
  • ...bei denen Interessenskollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen

Erforderliche Antragsunterlagen (im Original oder in beglaubigter Form):

  • schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird
  • Lebenslauf
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraf 2 Gegenproben-Verordnung (GPV)
  • Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 1 GPV)
  • Erklärung des Antragstellers, dass kein Ausschlussgrund nach Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 5 GPV in Verbindung mit Paragraf 2 Absatz 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Anschrift des Hauptsitzes des Antragstellers
  • Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums, sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer
  • Anlage 1 (zu Paragraf 2 Absatz 1 GPV) – Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
  • Anlage 3 (zu Paragraf 3 Absatz 5 GPV) Verpflichtungserklärung

Bitte verwenden Sie für die Antragsstellung die Anlagen 1 und 3.

Bitte beachten Sie auch die Datenschutzhinweise (PDF, nicht barrierefrei) .


Liste der zugelassenen Gegenprobensachverständigen:

LAVES: Liste zugelassener Gegenprobensachverständiger (PDF nicht barrierefrei)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
Bundesweite Liste der Gegenprobensachverständigen

Bei Fragen zum Thema Zulassung von Gegenprobensachverständigen in Niedersachsen senden Sie Ihr Anliegen bitte an folgende E-Mail-Adresse: Dezernat21@laves.niedersachsen.de

Probe

Untersuchung einer amtlichen Probe

Aktuelle Liste der zugelassenen Gegenprobensachverständigen in Niedersachsen

  Liste zugelassener Gegenprobensachverständiger (PDF nicht barrierefrei)
(PDF, 0,04 MB)

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