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Zulassungspflichtige Betriebsarten

Grundsätzlich benötigen alle Betriebe eine Zulassung, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen oder Sprossen erzeugen.

Ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

  • Primärproduktion betreiben
  • Transporttätigkeiten durchführen
  • Erzeugnisse lagern, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
  • bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen

Betriebe, die unter den Einzelhandelsbegriff fallen und deren Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene darstellt, sind von der Zulassungspflicht befreit.

Zum Vergrößern der beiden folgenden graphischen Darstellungen, fahren Sie bitte mit dem Mauszeiger über diese und betätigen die linke Maustaste:

 
 
Zwei Beispielrechnungen zur Ermittlung, ob eine nebensächliche Tätigkeit vorliegt.

Anliegende Betriebsarten fallen unter die Zulassungspflicht, sofern nicht eine der o. a. Ausnahmen greifen. (Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend):

Fleisch:

  • Schlachtbetriebe
  • Zerlegungsbetriebe
  • Landwirtschaftliche Betriebe, in denen Schlachtungen vorgenommen werden (Ausnahmen: siehe oben)
  • Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Seperatorenfleisch herstellen
  • Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen
  • Wildverarbeitungsbetriebe

Lebende Muscheln:

  • Versandzentren
  • Reinigungszentren

Fischereierzeugnisse

  • Gefrier- und Fabrikschiffe
  • Krabbenkutter
  • Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen

Milch- und Milcherzeugnisse

  • Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen
  • Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (z. B. Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)
  • Milchsammelstellen

Eiprodukte

  • Eivorbehandlungsbetriebe
  • Eiaufschlagbetriebe
  • Eiverarbeitungsbetrieb
  • Eikochbetriebe
  • Eierpackstellen

Froschschenkel und Schnecken

  • Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/ oder verarbeiten

Ausgelassene tierische Fette und Grieben

  • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten

Magen und Blasen

  • Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln

Gelatine

  • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln
  • Betriebe, die Speisegelatine herstellen

Kollagen

  • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln
  • Betriebe, die Kollagen herstellen

Sprossen

  • Betriebe, die Sprossen erzeugen

Besondere Betriebskategorien

  • Betriebe, in denen obrige Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt
  • Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
  • Großmärkte, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs herstellen
  • Cash & Carry Märkte, sofern die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgegeben werden
  • Gemeinnützige Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben

Zusammenfassend können Sie anhand eines Fließschemas prüfen, ob Ihr Betrieb eine Zulassung benötigt.

Viele Fleischverarbeitungsbetriebe fallen unter die Zulassungspflicht. Bildrechte: LAVES

Viele Fleischverarbeitungsbetriebe fallen unter die Zulassungspflicht.

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