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Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Durch Änderung des EU-Rechts ist es seit September 2021 möglich, bis zu drei Hausrinder, sechs Hausschweine oder bis zu drei Pferde oder Esel im Herkunftsbetrieb zu schlachten. Sie wurde mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 im Dezember 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nun auf bis zu neun Schafe oder Ziegen erweitert.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine mobile Schlachteinheit verwendet wird. Diese muss durch das LAVES zugelassen sein. Weitere Informationen dazu gibt es in unserem Merkblatt „Schlachtung im Herkunftsbetrieb – Zulassungsverfahren für die mobile Einheit“ (PDF-Format, nicht barrierefrei)

Die zugelassene mobile Einheit ist auch erforderlich für den Transport von per Kugelschuss getöteten Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten wurden, zum Schlachtbetrieb.

In Niedersachsen wurde hierzu ein Leitfaden erstellt, der sich an die kommunalen Veterinärbehörden richtet und Erläuterungen und Empfehlungen zur Genehmigungspraxis und Überwachungen von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb enthält.

Leitfaden zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb (PDF-Format, nicht barrierefrei)

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Rind Schwein Huhn Bildrechte: @ALF photo - fotolia.com

Häufig gestellte Fragen zur Schlachtung und Tötung von Tieren

Durch Rechtsvorgaben werden die Anforderungen an die Sachkunde beim Schlachten oder Töten von Tieren, besondere Vorgaben für die Betäubungskontrolle oder Vorgaben für die Tötung von Tieren im Seuchenfall geregelt. Weitergehende Informationen zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier. mehr
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