Grenzüberschreitender Handel
Team Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr im Dezernat 21
In den vergangenen Jahren hat der Export von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer, insbesondere in die Volksrepublik China und in weitere asiatische Länder, stark zugenommen. Auch Länder aus Mittel- und Südamerika gewinnen an Bedeutung für den Export. In Niedersachsen stehen dabei Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milchprodukte im Vordergrund. Der Export in die Russische Föderation und Eurasische Wirtschaftsunion dagegen hat aufgrund der politischen Situation für viele Lebensmittel tierischen Ursprungs an Bedeutung verloren.
Drittländer erheben vielfach Anforderungen an die von ihnen importierten Lebensmittel beziehungsweise Anforderungen an die Struktur der Betriebe, die sich vom Recht der Europäischen Union zumindest in einzelnen Punkten deutlich unterscheiden. Für viele Drittländer ist darüber hinaus zunehmend von großer Bedeutung, dass die für den Export von Lebensmitteln zuständigen Überwachungsbehörden in Deutschland nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben handeln. Unterschiede im Vollzug innerhalb eines Bundeslandes oder zwischen den Bundesländern werden deshalb sehr kritisch gesehen und können zu Einschränkungen des Exports führen.
Vor diesem Hintergrund wurde seit 2014 innerhalb des Dezernats Lebensmittelüberwachung und grenzüberschreitender Handel (Dezernat 21) ein Fachbereich mit Fachleuten im Bereich Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr aufgebaut.
1. Zulassungs- und Listungsverfahren für den Export in Drittländer
2. Beratung kommunaler Behörden und der Wirtschaft
4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Bundesebene
5. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
6. Import von tierischen Lebensmitteln
1. Zulassungs- und Listungsverfahren für den Export in Drittländer
Um exportieren zu dürfen, müssen Lebensmittelbetriebe für den Export in einige Drittländer entweder amtlich durch eine deutsche Behörde zugelassen sein (zum Beispiel USA). Diese Zulassung wird in Niedersachsen vom LAVES erteilt. Meistens aber müssen sich am Export interessierte Betriebe bei den Veterinärbehörden des entsprechenden Drittlandes „listen“ lassen. Nach Einreichen verschiedener Antragsformulare und ausgefüllter Fragebögen unterschiedlichen Umfangs erstellt das Drittland eine Liste der Betriebe, die ihre Ware in das Land einführen dürfen. Auf Bundesebene koordiniert das Bundeamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Anträge und leitet diese an das Drittland weiter. Weitere Informationen sind auf der Homepage des BVL zu finden. In Niedersachsen übernimmt das LAVES die Prüfung der Anträge und Weiterleitung an das BVL. Hinweise zum Ausfüllen der Anträge finden Lebensmittelunternehmer/innen in diesem Merkblatt (PDF nicht barrierefrei)
Dieses Verfahren steht nicht in Zusammenhang mit handels- und zollrechtlichen Vorschriften, die Lebensmittelunternehmer/innen mit dem Zoll und der Industrie- und Handelskammer zu beachten haben, sondern bezieht sich ausschließlich auf den lebensmittelrechtlichen Teil des Exportes.
Ein Aufgabenschwerpunkt für das Dezernat 21 bildet die erforderliche jährliche Überprüfung der Listungsvoraussetzungen von Betrieben, die Schweinefleisch in die Volksrepublik China exportieren oder sich zum Export in die Russische Föderation bereithalten sowie die jährliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen in Betrieben, die Fleischerzeugnisse in die USA exportieren.
2) Beratung kommunaler Behörden und der Wirtschaft
Durch Bündelung und Multiplikation von Informationen zum Export von tierischen Lebensmitteln in Drittländer berät das LAVES die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, welche die Veterinärzertifikate und Bescheinigungen für die jeweiligen Exportsendungen ausstellen.
Auch am Export interessierte Lebensmittelunternehmen können sich im Falle von konkreten Fragen zur Zulassung oder Listung an das Dezernat 21 wenden. Allerdings sollte zuvor eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Wirtschaftsverbänden erfolgen, da auch diese von den zuständigen Bundesbehörden über die Exportvoraussetzungen laufend informiert werden und so unnötige Doppelarbeiten vermieden werden. Insbesondere Beratungen zum Export in die USA können am besten im Betrieb vor Ort vom LAVES durchgeführt werden.
Generell sollten exportierende Betriebe dafür Sorge tragen, dass ihre Firmeneinträge auf Drittlandslisten identisch sind mit dem Eintrag auf der deutschen Liste der EU-zugelassenen Betriebe. Diese ist auf der Homepage des BVL zu finden.
Die Veterinärdienste vieler Drittländer entsenden regelmäßig und mit zunehmender Tendenz Inspektionsteams mit Spezialistinnen und Spezialisten nach Deutschland, um in erster Linie zu überprüfen, ob die für den Export zuständigen Behörden aller Ebenen koordiniert zusammenarbeiten, die Regelungen des jeweiligen Drittlandes kennen und präzise umsetzen. Darüber hinaus werden auch die exportierenden Betriebe durch die Experten des jeweiligen Drittlands auditiert um insbesondere zu überprüfen, ob die Betriebe das EU-Recht und die Vorgaben des jeweiligen Drittlandes erfüllen. Das LAVES bereitet die Betriebe vor und begleitet die Inspektionsteams in seiner Eigenschaft als EU- und Drittlandszulassungsbehörde.
4) Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Bundesebene
Das Dezernat 21 beteiligt sich an der Erstellung von Leitlinien und Ausführungshinweisen zur Erfüllung der Anforderungen verschiedener Drittländer. Dies geschieht im Rahmen von Facharbeitsgruppen, die bei den Bundesbehörden Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angesiedelt sind. Erfahrungen aus den Betriebsüberprüfungen und Informationen von den kommunalen Behörden werden gebündelt und in die Arbeitsgruppen eingebracht. Leitlinien und Ausführungshinweise sind für den Export in die USA, in die Russische Föderation / Eurasische Wirtschaftsunion, die Volksrepublik China, Japan und für die Ausstellung von Veterinärzertifikaten im Allgemeinen erstellt worden.
5) Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
Das LAVES organisiert jährlich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und multipliziert die aus den Arbeitsgruppen erhaltenen Informationen. Diese richtet sich an die kommunalen Behörden, die vor Ort mit der Abfertigung von Sendungen befasst sind. Teilnehmer kommen nicht nur aus Niedersachsen, sondern auch aus benachbarten Bundesländern. Darüber hinaus wird bei Bedarf ein Erfahrungsaustausch in kleinen Gruppen zu ganz speziellen Themen eines Drittlandes und/oder eines Exportproduktes organisiert.
6) Import von tierischen Lebensmitteln
Anfragen zum Import tierischer Lebensmittel werden an das LAVES häufig von Einzelhändlern, die sehr spezielle Produkte in Geschäften anbieten möchten, gestellt. Folgendes ist zu beachten:
I. Grundsätzlich muss das Herkunftsland bei der EU für das entsprechende Produkt zugelassen sein. In diesem Drittland muss das Produkt in einem von der EU zugelassenen Betrieb hergestellt worden sein. Diese Informationen sind online bei der Europäischen Kommission abrufbar.
II. Schließlich muss der Rückstandskontrollplan des Drittlandes für das Produkt gemäß Beschluss 2011/163/EU von der EU anerkannt sein.
III. Vorlagen für Zertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die für den Import tierischer Lebensmittel zu verwenden sind, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235.
Merkblatt für Lebensmittelunternehmer zur Antragstellung zum Export von tierischen Lebensmitteln in Drittländer (Stand Mai 2022), PDF, nicht barrierefrei
(PDF, 0,13 MB)
Hinweise zur Antragstellung für Listungsverfahren - Erfahrungen aus Niedersachsen
(PDF, 0,69 MB)