Rückverfolgbarkeit in Krisensituationen
Im Krisenfall muss alles schnell gehen. Lebensmittelunternehmen müssen nicht nur intern reagieren, sondern auch alle angeforderten Daten zur Rückverfolgbarkeit der betroffenen, als nicht sicher beurteilten Lebensmittel, der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.
Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln werden in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 geregelt. Der Lebensmittelunternehmer muss Systeme einrichten, mit denen er für jedes Lebensmittel und für jeden Rohstoff auf allen Stufen der Lebensmittelkette die Person feststellen kann, von der er diese erhalten hat (unmittelbare/r Vorlieferant/in), sowie die Person, an die das Erzeugnis geliefert wurde (unmittelbare/r Abnehmer/in). Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen mitzuteilen (Paragraf 44 Absatz 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Die Informationen sollten richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können.
Um die erforderlichen Daten einheitlich und zeitnah austauschen zu können, hat eine niedersächsische Arbeitsgruppe aus Wirtschaftsbeteiligten und Behörden daher gemeinsame Datenformatvorlagen entwickelt, die im Ereignis- und Krisenfall in Niedersachsen genutzt werden sollen.
Die erarbeiteten Datenformatvorlagen sind unter Lebensmittelüberwachung – Anträge, Formulare, Info- und Merkblätter zu finden. Zudem sind sie im behördeninternen System FIS-VL abrufbar.
Die ausgefüllte Excel-Liste ist durch die Lebensmittelunternehmen nach Aufforderung kurzfristig an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Bei einem hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringt, ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikel 10 der Verordnung (EG) Nummer 178 über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären.
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt auf der Grundlage des Paragrafen 40 Absatz 1 und 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Für die Veröffentlichung steht den zuständigen Behörden die Internetplattform www.lebensmittelwarnung.de zur Verfügung, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Auftrag der Behörden der Länder betrieben wird. In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Unternehmer.
Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 wird innerhalb der EU außerdem ein behördliches Schnellwarnsystem für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, kurz RASFF) betrieben. Eine genaue Beschreibung dieses Systems finden Sie im Artikel Niedersächsische Kontaktstelle zum AAC-System.
Für weitere Informationen zu Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen wurde außerdem ein bundesweit abgestimmter Leitfaden erstellt, der auf der Webseite des BVL einzusehen ist.