Kontrolle, aber wie?
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Futtermittel dürfen nur dann mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, wenn sie auf allen Stufen von der Erzeugung, Verarbeitung und sonstigen Aufbereitung bis hin zum Verkauf an die Verbraucherinnen und Verbraucher einer Kontrolle durch zugelassene Kontrollstellen unterliegen.
Die Kontrolleure der privaten Kontrollstellen überprüfen die Betriebe mindestens einmal jährlich. Sie besichtigen die Felder, Ställe, Verarbeitungseinrichtungen und Lager, überprüfen den Warenfluss und ziehen Proben. Jeder Arbeitsschritt muss während des Jahres von den Betrieben genau dokumentiert werden. In der Land- und Viehwirtschaft z. B. müssen alle zugekauften Betriebsmittel wie Saatgut, Dünge- oder Futtermittel sowie alle anderen An- und Verkäufe dokumentiert werden. In einem Stallbuch werden alle Tierzu- und -abgänge sowie tierärztliche Behandlungen festgehalten. Eine Verarbeitung der Produkte muss transparent ablaufen.
Lebensmittel verarbeitende Betriebe müssen Ihre Rezepturen offen legen, so dass genau festgestellt werden kann, ob nur zugelassene Zutaten in die Schüssel kommen. Zu jedem Gramm Mehl, zu jeder Rosine und zu jedem Sesamkorn muss z. B. eine Bäckerei einen Nachweis vorlegen können, dass es sich um kontrollierte ökologische Ware handelt. Eine so genannte Warenstrombilanz vergleicht zudem die Zukaufs- und Verkaufsmengen. Damit lässt sich genau prüfen, ob ein Produktionsbetrieb auch nicht mehr Waren als "Bio" verkauft, als er zuvor an Bio-Rohstoffen eingekauft hat.
Über eine der EG-Öko-VO konforme Arbeitsweise wird dem Betrieb eine Bescheinigung ausgestellt, das der Verarbeiter sich beim Zukauf vorlegen lassen muss.
Die Codenummern lauten: DE-ÖKO-*** (Kennung der Kontrollstelle). Diese können von jedem Bio-Betrieb vor Ort erfragt werden und sind ein Nachweis für die Meldung des Betriebes zum Kontrollverfahren.
Nur gemäß der Verordnung erzeugte und kontrollierte Produkte dürfen mit "bio", "öko", oder ähnlichen Begriffen gekennzeichnet werden. Kontrollstellen können für folgende Kontrollbereiche nach Anhang III der Verordnung zugelassen werden:
A = Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und /oder tierischen Erzeugnissen und/oder
B = Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln und/oder
C = Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln aus Drittländern und
D = Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen einbezogen sind und die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben (nur in Verbindung mit einer Zulassung für A, B und/oder C)
E = Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittelausgangserzeugnissen
H = Reine Handelsunternehmen
Kontrolleur und Betriebsleiter bei den Schafen