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Geflügelauslauf - Steppenlandschaft oder Lebensraum?

Auslegung der Ökoverordnung – LAVES Stand August 2017


Da die Gestaltung des im Ökolandbau vorgeschriebenen Grünauslaufs für Geflügel sehr unterschiedlich umgesetzt werden kann, wird im Folgenden erläutert, wie relevante Bezüge der Ökoverordnung in Niedersachsen ausgelegt werden.

Freie Fläche ohne Unterschlupfmöglichkeit   Bildrechte: © LAVES
Freie Fläche ohne Unterschlupfmöglichkeit
Mögliche Auslaufgestaltung   Bildrechte: © LAVES
Mögliche Auslaufgestaltung
Artikel 14 (6) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:

1. "Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen…“

Zum Einen geht es hier darum, dass der Aufwuchs der Fläche dem Geflügel als Futtermittel zur Verfügung steht. Ein zweiter Aspekt betrifft den Bodenschutz. So heißt es in Artikel 14 b) iv) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dass der Tierbesatz so niedrig sein müsse, dass Überweidung, Zertrampeln des Boden, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere möglichst gering gehalten werde.

Was muss der Geflügelhalter unternehmen, wenn die Vegetation auf der Hälfte des Grünauslaufs verdrängt wurde?

  • Im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 74 (2) c) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 schriftlich festhalten, welche Maßnahmen in Zukunft zu ergreifen sind, um die Vegetationsdecke jederzeit zu mindestens 50 % zu erhalten.
  • Beratung einholen, zum Beispiel das Kompetenzzentrum Ökolandbau Niedersachsen kontaktieren.
  • Die Tiere durch geeignete Maßnahmen (siehe hierzu Punkt „Struktur des Auslaufs“) vermehrt in die hinteren Auslaufbereiche leiten.
  • Vor Einstallung einer Herde muss sich der Auslauf gemäß Artikel 23 (5) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erholen können. Hier ist beschrieben, dass die Ruhezeit so lang sein muss, dass die Vegetation nachwachsen kann.
  • Der Zeitpunkt der Einstallung ist so zu planen, dass sich beim erneuten Einsäen des Grünauslaufs Pflanzen entwickeln können, das heißt, eine Einstallung zwischen November und Februar würde aufgrund des verminderten Wachstums der Pflanzen in den Wintermonaten nicht dazu beitragen, die Vegetation zu vermehren.

Gut angenommener Unterschlupf   Bildrechte: © LAVES
Gut angenommener Unterschlupf
Herbsttypische Vegetation   Bildrechte: © LAVES
Herbsttypische Vegetation
Artikel 14 (6) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:

2. „Freigelände für Geflügel muss…Unterschlupf bieten…“

Grundsätzlich ist Unterschlupf für Geflügel wichtig, da dieser als Schutzmöglichkeit vor Greifvögeln, widriger Witterung oder Hitze fungiert. Unterschlupf für Geflügel kann in ganz unterschiedlicher Form angeboten werden. Ob nun durch bereits vorhandenen Bewuchs, durch gezieltes Anpflanzen von Büschen und Bäumen oder das Aufstellen von künstlichen Schutzelementen – Geflügelhalterinnen und -haltern steht hier ein unbegrenzter Gestaltungsspielraum zu. Wichtig hierbei ist, dass zunächst auf den ursprünglichen Lebensraum des Geflügels geachtet wird, da unser heutiges Geflügel sich zum Großteil ähnlich wie das Wildgeflügel verhält. „Die Ahnen der Legehennen lebten in den lichten Bereichen im Dschungel“.1 Mit dem Wissen um den ursprünglichen Lebensraum von beispielsweise Legehennen wird deutlich, dass zum Beispiel eine Wiese in Größe von 1 Hektar mit 10 künstlichen Schutzhütten ausgestattet, nicht ausreichend Unterschlupf bietet. Als günstige Entfernung zwischen Schutzmöglichkeiten sind maximal 10 Meter genannt.2

Zum ersten Aspekt der Schutzmöglichkeit, die ein Unterschlupf bietet, kommt noch ein zweiter Aspekt hinzu. Eine gute und gleichmäßige Strukturierung der Grünflächen mit Anpflanzungen und künstlichen Unterschlüpfen führt zu einer Entlastung des stallnahen Bereichs (siehe Punkt 1) und zieht die Tiere in die hinteren Auslaufbereiche.

Jeder Tierhalter sollte besonders bei Aufnahme des Betriebszweigs Geflügelhaltung seine Tiere bei der Nutzung des Grünauslaufs beobachten. Dabei ist es wichtig zu erfahren, welche Art von Unterschlupf gerne angenommen wird, ob die Tiere es wagen, die hinteren Auslaufbereiche zu erkunden und ob auch alle schutzsuchenden Tiere einen Platz unter den Unterschlüpfen finden.

Was muss der Geflügelhalter unternehmen, wenn der Grünauslauf seinem Geflügel keinen ausreichenden Unterschlupf bietet?

  • Im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 74 (2) c) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 schriftlich festhalten, welche Maßnahmen in Zukunft zu ergreifen sind, um mehr Unterschlupf anzubieten.
  • Beratung einholen, zum Beispiel das Kompetenzzentrum Ökolandbau Niedersachsen kontaktieren.
  • Anpflanzungen vornehmen und künstliche Schutzelemente auf der gesamten Fläche gleichmäßig verteilen.

Folgender Aspekt ist ausschließlich für die Legehennenhaltung geregelt:


Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung § 13a (10) Nr. 2:

3. „Auslaufflächen müssen so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können…“

Eine gleichmäßige Nutzung des Grünauslaufs kann am besten erreicht werden, wenn die unter Punkt 2 genannten Ausführungen beachtet werden. Zusätzlich kann das Errichten von Leitbahnen den Legehennen helfen, vom stallnahen Bereich weiter in die Fläche zu gehen. Möglichkeiten, dies umzusetzen sind in dem Praxisleitfaden aufgeführt.3Wenn in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Rede von einer möglichst gleichmäßigen Nutzung der Auslauffläche ist, bedeutet dies auch im Blick auf den Artikel 14 (6) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, dass auf gesamter Auslauffläche Unterschlupf vorgehalten werden muss. Wenn sich zum Beispiel Legehennen am hinteren Ende des Auslaufs aufhalten und ein Greifvogel naht, müssen die Legehennen in unmittelbarer Nähe ihres Aufenthaltsortes eine Schutzmöglichkeit finden.

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