Gestoppt: Wenn 100 Prozent Baumwolle eigentlich Polyester sind
Kooperation mit dem Hauptzollamt Braunschweig - 12 Tonnen Bettwäsche unzulässig oder unzureichend etikettiert
Wenn Baumwolle auf dem Etikett steht, muss auch Baumwolle drin sein. Bei über 12 Tonnen Bettwäsche, die aus China eingeführt wurde, kam bei der Zollabfertigung der Verdacht auf, dass die Angaben zur Textilfaser unzureichend oder gar unzulässig sein könnten. Das Hauptzollamt Braunschweig wandte sich im Oktober 2024 zur Bewertung und Freigabe der Ware für den zollrechtlich freien Verkehr an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
In Niedersachsen ist das Dezernat 43 – Marktüberwachung– des LAVES für die Marktüberwachung nach § 7 Textilkennzeichnungsgesetz zuständig. Dabei werden insbesondere die Vorschriften zur Textilkennzeichnung der VO (EU) 1007/2011 (Europäische Textilkennzeichnungsverordnung) und des dazu ergangenen Textilkennzeichnungsgesetzes auf allen Stufen des Inverkehrbringens überwacht.
Bei der Abfertigung der aus China eingeführten Bettwäsche Mitte Oktober 2024 durch das Zollamt Helmstedt-Autobahn, welches zum Hauptzollamt Braunschweig gehört, wurden Unstimmigkeiten bei der Textilkennzeichnung festgestellt.
Die Sendung umfasste laut Zollanmeldung sowie der dazugehörigen Handelsdokumente Bettwäsche mit über 12 Tonnen, insgesamt über 10.000 Einzelartikel in 775 Kartons, welche laut Papieren ausschließlich aus der Textilfaser Polyester bestehen sollten.
Durch den Zoll wurde stichprobenweise eine Beschaffenheitsbeschau von zwei der Kartons durchgeführt, wobei die Abfertigungsbeamtinnen und -beamten jedoch abweichende Textilfaserangabe an den Produkten feststellten – anstelle von „100% Polyester“ wurde die Textilfaser an der Ware selbst mit „100% Baumwolle“ ausgelobt.
Aufgrund dieser abweichenden Kennzeichnung der Textilfaser veranlasste das LAVES die Übersendung von fünf vom Zoll als Stichprobe gezogenen Bettwäsche-Sets.Das LAVES Institut für Bedarfsgegenstände führte daraufhin eine qualitative Analyse der Textilfaser mittels Infrarotspektroskopie durch und stellte im Ergebnis fest, dass die Textilfaser der als Probe gezogenen Bettwäsche ausschließlich aus Polyester bestand und einzelne Bettwäsche-Sets damit unzulässig etikettiert beziehungsweise gekennzeichnet waren.
Die Feststellung veranlasste die Marktüberwachung des LAVES gegenüber dem Wirtschaftsakteur, der die Ware aus dem Nicht-EU-Ausland einführte, Marktüberwachungsmaßnahmen nach Paragraph 9 Textilkennzeichnungsgesetz (§ 9 TextilkennzG) anzuordnen und damit die unzulässigen Textilfaserangaben auf den Produkten zu korrigieren beziehungsweise zu ergänzen.
Im Rahmen der Marktüberwachungsmaßnahme erfolgte durch den polnischen Importeur die Umetikettierung unter zollamtlicher Überwachung durch das Zollamt Helmstedt-Autobahn, damit die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden können.Auf allen Stufen des Inverkehrbringens von Textilerzeugnissen sind die Vorschriften zur Textilkennzeichnung der VO (EU) 1007/2011 (Europäische Textilkennzeichnungsverordnung) und dem dazu ergangenen Textilkennzeichnungsgesetz einzuhalten.