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Fragestellungen rund um die Auslauffläche in der konventionellen Freilandhaltung

Gesetzliche Mindestanforderungen und Auslegungshinweise

Um Eier aus konventioneller Freilandhaltung vermarkten zu können, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) Die Legehennen müssen

1. tagsüber

2. uneingeschränkten Zugang

3. zu einer Auslauffläche im Freien

haben. Das bedeutet, dass jeden Tag (auch am Wochenende und an Feiertagen) ab spätestens 10:00 Uhr am Morgen bis zum Sonnenuntergang, den Legehennen der Zugang zu der Auslauffläche zu gewähren ist.

Davon kann lediglich abgewichen werden, wenn aufgrund von Tierseuchen wie der Aviären Influenza (AI) seitens der örtlich zuständigen kommunalen Veterinärbehörde eine Auslaufbeschränkung (Aufstallungsgebot) verhängt wurde.

b) Die Auslauffläche muss größtenteils (mindestens 50 Prozent) bewachsen sein. Seit 2023 ist die Doppelnutzung der Auslauffläche erlaubt, dazu gibt es weiter unten detaillierte Informationen.

c) Die Besatzdichte darf 2.500 Legehennen je Hektar (10.000 Quadratmeter) zu keiner Zeit überschreiten. Das bedeutet, dass jederzeit als Mindestauslauffläche vier Quadratmeter je Legehenne vorzuhalten sind.

Wird jedoch mit Wechselweiden gearbeitet, erfolgt also ein regelmäßiger Umtrieb, müssen jederzeit 2,5 Quadratmeter je Legehenne verfügbar sein, wenn bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer der Herde mindestens 10 m2 je Legehenne zur Verfügung stehen.

d) Die Auslauffläche darf einen Radius von 150 Meter ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalls nicht überschreiten.

Ein Radius von 350 Meter ist zulässig, wenn

1. eine ausreichende Zahl an Unterschlupfmöglichkeiten

2. gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche

verteilt ist und mindestens vier Unterschlupfmöglichkeiten je Hektar zur Verfügung stehen.

Allgemeine Bewirtschaftungsempfehlungen

Allgemeine Bewirtschaftungsempfehlungen werden hier in Kürze veröffentlicht.

Bei allen Informationen, Hinweisen und Empfehlungen ist stets zu beachten, dass andere europäische Rechtsgrundlagen durch die Vermarktungsnormen in der Regel nicht verdrängt werden und eigenverantwortlich im Rahmen der Legehennenhaltung beachtet und eingehalten werden müssen.

Doppelnutzung der Auslauffläche in der konventionellen Freilandhaltung

Seit der Veröffentlichung der Verordnung 2023/2465 ist es grundsätzlich möglich, die Auslaufflächen konventioneller Freilandhaltungen zu anderen Zwecken doppelt zu nutzen. Dabei gibt es gesetzlich vorgesehene Doppelnutzungen und solche, die auf Antrag des registrierten Legehennenbetriebs nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Kontrollbehörde genehmigt werden können. In Niedersachsen ist das LAVES Dezernat 43 „Marktüberwachung“ dafür zuständig.

Gesetzlich vorgesehene Doppelnutzungen

Die gesetzlich vorgesehenen Doppelnutzungen sind abschließend in Anhang II der Verordnung 2023/2465 geregelt:

1. Obstplantage (intensiv) oder Obstgarten (extensiv)
Bei der Doppelnutzung der Auslauffläche als Obstplantage darf die Bewegungsfreiheit der Legehennen nicht eingeschränkt werden.

2. Bewaldete Fläche
Die Nutzung bewaldeter Flächen als Auslauffläche setzt eine genehmigungspflichtige Waldumwandlung nach §8 NWaldLG durch die zuständige Waldbehörde voraus. Eine Genehmigung zur Nutzung bewaldeter Flächen für die Legehennenhaltung ist bei der zuständigen unteren Waldbehörde zu stellen, wodurch ein sogenannter „Agro-Forst“ entsteht. Unter diesem Aspekt auch eine sogenannte Kurzumtriebsplantage als „Agro-Forst“ nach Genehmigung durch die Waldbehörde als Doppelnutzung der Auslauffläche möglich.

3. Weide
Bisher unterlag die Doppelnutzung als Weide einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde. Dies ist nunmehr entfallen. In dem Zusammenhang wurde bisher in Niedersachsen die Nutzung als Mähweide nicht genehmigt. Die Doppelnutzung mit Weidetieren wurde genehmigt mit der Grenze von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar.
Nunmehr ist für die Doppelnutzung als Weide keine Genehmigung mehr erforderlich und die Nutzung als Mähweide ist möglich. Zudem ist keine Grenze hinsichtlich der Großvieheinheiten bei Weidetierhaltung mehr vorgesehen.

Aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes wird dringend empfohlen, bei Weidetierhaltung nicht mehr als 1,4 Großvieheinheiten je Hektar auf den Auslaufflächen weiden zu lassen.

Genehmigungspflichtige Doppelnutzungen

Alle anderen möglichen und denkbaren Arten der Doppelnutzung unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde. Die Behörde darf diese anderen Zwecke der Doppelnutzung auf Antrag nur genehmigen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Tierschutzbedingungen stehen und die Bewegungsfreiheit der Legehennen nicht einschränken.

Die anderen Zwecke der genehmigungspflichtigen Doppelnutzung sind nicht abschließend geregelt. Bisher wurden für folgende Zwecke Anträge gestellt:

1. Photovoltaik-Anlagen (PV)

Für die Doppelnutzung der Auslauffläche mit Photovoltaik-Anlagen wurden die Rahmenbedingungen in einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (siehe Infospalte) festgelegt. Erforderlich ist ein formloser schriftlicher Antrag an das LAVES Dezernat 43 „Marktüberwachung“.

Dem Antrag sind zwingend beizufügen:

a) maßstäbliche Zeichnungen der Module inklusive Unterbau mit Abmessungen
b) ein Plan der Auslauffläche im Maßstab 1:10.000 mit eingezeichneter PV-Anlage
c) Berechnung des Überdeckungsgrades
d) Berechnung der in Abzug zu bringenden Auslauffläche
e) Anlage zum Antrag auf Genehmigung der Doppelnutzung einer PV-Anlage (siehe Vordruck im nebenstehenden Info-Bereich).

Genehmigungsfähig sind zwei Arten von PV-Anlagen. Sogenannte „hochaufgeständerte Anlagen“, mit einer lichten Höhe von mindestens 1,50 Meter an der Unterkante der PV-Module und sogenannte „bodennahe Anlagen“, deren lichte Höhe an der Unterkante der PV-Module mindestens 0,70 Meter betragen muss.

Bei hochaufgeständerten Anlagen ist ein Überdeckungsgrad der Gesamtauslauffläche durch die PV-Module einschließlich aller dazugehörigen technischen Einrichtungen von bis zu (maximal) 70 Prozent genehmigungsfähig.
Bei bodennahen Anlagen beträgt dieser Überdeckungsgrad bis zu (maximal) 50 Prozent.
In die Berechnung des Überdeckungsgrades sind alle in der Auslauffläche befindlichen PV-Module und dazugehörigen technischen Einrichtungen einschließlich Ständerwerk unabhängig von ihrer Höhe einzurechnen.

Bereiche, die den Legehennen durch die PV-Anlage nicht mehr zur Verfügung stehen, dies sind Bereiche, die nicht mindestens eine lichte Höhe von 0,55 Meter erreichen, sind von der Auslauffläche abzuziehen und können im Einzelfall zu einer Reduzierung der maximal zulässigen Tierzahl (siehe Registrierungsbescheid) führen. Im Fall einer erforderlichen Verringerung der maximalen Tierzahl wird mit dem Genehmigungsbescheid zeitgleich eine Änderung der Registrierung erfolgen. Eine Verringerung der Tierzahl von zehn Prozent durch hochaufgeständerte und 15 Prozent durch bodennahe PV-Anlagen können genehmigungsschädlich sein. Vor einem ablehnenden Bescheid erhält der Antragsteller Gelegenheit seine Planungen anzupassen.

Bestehen Bedenken, dass eine geplante PV-Anlage im Widerspruch zu Tierschutzanforderungen steht oder die Bewegungsfreiheit der Legehennen eingeschränkt wird, ist eine Genehmigung zu versagen. Vor einem ablehnenden Bescheid erhält der Antragsteller Gelegenheit seine Planungen anzupassen.

PV-Anlagen, die die oben genannten Vorgaben zur lichten Höhe für hochaufgeständerte oder bodennahe PV-Anlagen nicht erfüllen, sind nicht genehmigungsfähig für eine Doppelnutzung.

Die Genehmigungen erfolgen schriftlich und sind gebührenpflichtig. Vor Erhalt des schriftlichen Genehmigungsbescheids darf nicht mit der Doppelnutzung begonnen werden.

2. Maisanbau
Anders als bei PV-Anlagen gibt es hierzu keine weiteren Vorgaben. Da es zudem keine Erfahrungen in diesem Bereich gibt, werden Anträge lediglich zeitlich befristet genehmigt, bis weitere Erfahrungen gewonnen werden konnten.

Auch diese Anträge auf Doppelnutzung der Auslauffläche sind formlos schriftlich bei der zuständigen Behörde LAVES Dezernat 43 „Marktüberwachung“ zu stellen.

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