Die Pflicht zur Einzeleikennzeichnung in der Produktionsstätte und mögliche Ausnahmen
1. Neue EU-Regelung in der Einzeleikennzeichnung
Mit Wirkung vom 08.11.2024 gilt EU-weit die Pflicht zur Einzeleikennzeichnung in der Produktionsstätte, die durch die Verordnung (EU) 2023/2464 eingeführt wurde.
Diese Kennzeichnungspflicht dient dazu, die Rückverfolgbarkeit bei der Vermarktung von Eiern zu verbessern und unbeabsichtigte oder vorsätzliche Falschkennzeichnungen zu verhindern beziehungsweise zu erschweren.
Für die Mitgliedstaaten wird dabei die Möglichkeit eröffnet, auf Grundlage objektiver Kriterien Ausnahmen zuzulassen, sofern die Kennzeichnung in der ersten Packstelle erfolgt, an die die Eier geliefert werden.
2. Umsetzung in nationales Recht
Für Deutschland wurden entsprechende Ausnahmen in der EiMarktVerordnung zugelassen und gelten seit dem 08.11.2024. Für eine möglichst unbürokratische Abwicklung dieser neuen Ausnahmevorschrift ist lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde vorgesehen und zwar in drei Fällen:
- in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,
- in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder
- in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
Die Ausnahmen dienen dazu, der vorhandenen betrieblichen Struktur Rechnung zu tragen. Dies bedeutet insbesondere, dass vorhandene Farmpacker und Printer in jedem Fall zu nutzen sind und diese auch Instand zusetzen beziehungsweise zu ersetzen sind. Ein Rückschritt in der Kennzeichnung der Eier in der Produktionsstätte ist durch keine dieser Ausnahmen gedeckt. Dies wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen geprüft.
3. Umsetzung in Niedersachsen durch das LAVES
Für Niedersachsen sind die Anzeigen über einen Vordruck (siehe rechts unter Anzeigevordrucke) per
E-Mail an dezernat43@laves.niedersachsen.de einzureichen. Das Original der verschickten Anzeige ist für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle in der Produktionsstätte vorzuhalten. Grundsätzlich sind die Anzeigen vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle anzuzeigen. Für die Vorlage der Anzeigen nach Nummer 1 und 2 wird in Niedersachsen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 eingeräumt.
Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht in der Produktionsstätte beziehungsweise die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ahndung festgestellter Verstöße beginnt ab dem 01.01.2025.
Sollte sich die erste Packstelle ändern, ist vor der erstmaligen Kennzeichnung in der neuen Packstelle eine erneute Anzeige erforderlich.
Anzeigen nach Nummer 3 sind ab sofort zwingend auf dem oben genannten Vordruck per E-Mail an das LAVES zu schicken. Die Verwendung des Vordrucks des KAT e. V. ist aufgrund anderer Inhalte allenfalls zusätzlich und fristwahrend nur möglich, wenn der Vordruck des LAVES unverzüglich nachgereicht wird. Anzeige Ausnahme Einzeleikennzeichnung in der Produktionsstätte
(PDF, 0,12 MB)