Übersicht zum Hygienerecht
Das Wichtigste für die Verbraucher bei Lebensmitteln ist, dass sie sie ohne Bedenken verzehren können. Die Lebensmittel-Skandale der Vergangenheit haben jedoch das Vertrauen der Öffentlichkeit darin erschüttert, dass die Lebensmittelhersteller und der Staat die Sicherheit von Lebensmitteln gewährleisten können. Deshalb hat die EU im Jahr 2000 mit dem Weißbuch über Lebensmittelsicherheit festgelegt, was im Sinne einer vorausschauenden neuen Lebensmittelpolitik getan werden soll: Novellierung der bisherigen Rechtsvorschriften und ihre Ausgestaltung zu einem zusammenhängenden und transparenten Regelwerk, Verschärfung der Kontrollen vom Erzeuger bis zum Verbraucher und Ausbau des Systems wissenschaftlicher Gutachten. So soll ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden. Das Weißbuch setzt folgende strategische Schwerpunkte:
- Einrichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
- konsequente Umsetzung des Prinzips „vom Erzeuger bis zum Verbraucher" im Lebensmittelrecht,
- Durchsetzung des Prinzips, dem zufolge für die Sicherheit von Lebensmitteln an erster Stelle die Akteure der Futter- und Lebensmittelwirtschaft Verantwortung tragen, für deren Überwachung und Kontrolle die Mitgliedstaaten zuständig sind, während es die Aufgabe der Europäischen Kommission ist, anhand von Audits und Kontrollen zu prüfen, inwiefern die Mitgliedstaaten ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.
Als erste Verordnung resultierte im Jahr 2002 die Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Kernpunkte der sog. Basisverordnung im Hinblick auf Lebensmittel sind die Festlegung von Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln („one step forward – one step back“) und die Festlegung, dass die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit beim Lebensmittelunternehmer liegt. Des Weiteren wurde in Folge der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (www.efsa.europa.eu) gegründet.
Im Jahr 2004 folgte das sog. Hygienepaket mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004 und Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Auf nationaler Ebene wird das EU-Recht ergänzt durch das LFGB sowie die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (LMHV, Tier-LMHV,…).
Nach den veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, eine Zulassung. Hierzu gehören im Bereich des Rotfleisches (z. B. Schweine- oder Rindfleisch) und Weißfleisches (Geflügelfleisch) in der Regel Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe und Verarbeitungsbetriebe. Ferner müssen bestimmte Milch- und Fischverarbeitende Betriebe sowie bestimmte Hersteller von Eiprodukten zugelassen werden. Auch Großküchen können unter die Zulassungspflicht fallen.
Das LAVES, Dezernat 21- "Lebensmittelüberwachung", ist in Niedersachsen zuständige Behörde für die Erteilung, das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen in diesem Bereich.
Die laufende Überwachung der Einhaltung der lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften in zugelassenen und registrierten Betrieben erfolgt gemäß LFGB und SOG durch die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden.