Die Verbraucherbeschwerde
Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel sowie Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel, die nicht über ihre wahre Beschaffenheit täuschen, ekelerregend oder gar gesundheitsgefährdend sind.
Es kann jedoch vorkommen, dass angebotene Lebensmittel verdorben oder ekelerregend sind, oder dass ihr Genuss zu Erkrankungen führt.
Was ist zu tun, wenn das frisch gekaufte Obst bereits fault oder schimmelt, im Supermarkt Wurst angeboten wird, die unangenehm riecht, wenn sich ekelerregende Verunreinigungen im bestellten Essen befinden oder nach dem Verzehr von Lebensmitteln eine Erkrankung auftritt?
Bei loser Ware sollte die Beschwerde unverzüglich direkt bei den Verkäufer/-innen oder Gastwirt/-innen vorgetragen werden. In der Regel wird der Hinweis über einen Mangel dankend angenommen und der Missstand abgestellt. Dabei wird häufig anstandslos für Ersatz gesorgt, oder der Kaufpreis erstattet.
Bei verpackter Ware wäre als eine weitere Möglichkeit denkbar, die Beschwerde direkt an den Herstellerbetrieb zu richten. Bei richtiger Kennzeichnung der Ware sollte sich die Adresse des Herstellerbetriebes auf der Verpackung befinden. An diese schickt man die mangelhafte Ware mit einem Anschreiben, wo und wann das Produkt gekauft wurde und dass um Ersatz gebeten wird.
Wenn in den genannten Fällen nicht auf die Beschwerde reagiert wird, die Missstände nicht abgestellt werden oder sogar gravierende Ausmaße annehmen, sollte möglichst schnell die Lebensmittelüberwachung eingeschaltet werden. Denn erkrankt jemand nach dem Verzehr eines Lebensmittels, sind auch andere Menschen gesundheitlich gefährdet.
In Niedersachsen gibt es in den Landkreisen, kreisfreien Städten und in der Region Hannover Lebensmittelüberwachungsämter, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wenden können.
Damit sich die Beschwerdeprobe nicht nachteilig verändert, sollte sie bis zum Aufsuchen der Lebensmittelüberwachung kühl gelagert oder eingefroren werden.
Bei der Überwachungsbehörde wird die Probe entgegengenommen und protokolliert.
Damit eine Beschwerde schnell und unproblematisch bearbeitet werden kann, benötigt die Behörde möglichst folgende Angaben:
Angaben: |
Beispiel: |
Beschwerdeführer/-in |
Florian Fröhlich |
Art und Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels |
Lyoner in Scheiben 250 Gramm |
Verpackung |
Kunststoffverpackung mit Etikett, |
Kennzeichnung (beispielsweise Mindesthaltbarkeitsdatum; Chargennummer) |
mindestens haltbar bis 30.10.25 |
Hersteller / Importeur |
Meier KG |
Beschwerdeprobe: |
16.6.24, um 16:30 Uhr |
Darbietung der Ware |
Selbstbedienung |
Lagerung zu Hause |
verschlossen, drei Tage im Kühlschrank |
Beschreibung der Mängel |
auf der obersten Scheibe schmierig-schleimiger Belag; Geruch untypisch, hefig; erkannt nach Öffnen der Packung |
gesundheitliche Beschwerden |
keine, auf den Verzehr wurde verzichtet |
Nachdem die Formalitäten abgeschlossen sind, wird die Beschwerdeprobe mit der Protokollanlage an das für die Ware zuständige amtliche Untersuchungsinstitut versandt oder per Kurier überbracht. In Niedersachsen ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Untersuchung von amtlichen Proben sowie für die Untersuchung von Beschwerdeproben zuständig.
Anlässlich der Beschwerde wird die Lebensmittelkontrolleurin oder der -kontrolleur in dem Betrieb, in dem die Beschwerdeprobe gekauft wurde, eine amtliche Probenahme durchführen und möglichst eine Verdachtsprobe aus derselben Charge nehmen. Diese wird als weitere Probe in dem Beschwerdefall an das Untersuchungsinstitut gesandt.
Tipps:
- Achten Sie auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ware bei angemessener Lagerung mindestens haltbar. Nach Ablauf der Frist kann das Lebensmittel durchaus noch genießbar sein. Der Händler kann es auch nach Ablauf des MHD verkaufen, vorausgesetzt das Lebensmittel ist einwandfrei und er macht es eindeutig kenntlich.
- Bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln (beispielsweise Hackfleisch) muss anstelle des MHDs das Verbrauchsdatum angegeben werden. Mit Ablauf des Verbrauchsdatums darf das Produkt nicht mehr angeboten oder verkauft werden.
- Lassen Sie beschädigte Verpackungen stets im Regal, denn die darin enthaltenen Lebensmittel sind oft verunreinigt. Weisen Sie das Personal auf diesen Missstand hin.
- Wählen Sie möglichst keine Tiefkühlkost mit Reif oder ersten Anzeichen von Frostbrand (weiße, ausgetrocknete Stellen) sowie Ware in kleinen Stücken, die sich nicht mehr schütteln läßt (beispielsweise tiefgefrorene Bohnen oder Erbsen). Diese Lebensmittel sind überlagert oder unzureichend gekühlt oder waren schon einmal angetaut.
- Meiden Sie den Kauf von abweichend aussehender Ware. Aufgetriebene Dosen, Becher oder Tüten deuten auf verdorbene Ware hin.
- Häufig ist eine eingehende Prüfung der Lebensmittel erst zu Hause möglich. Mit ein wenig Spürsinn erkennen Sie schnell ein fehlerhaftes Nahrungsmittel! Sind Geruch, Geschmack und Aussehen auffällig, gilt: Keinesfalls verzehren, entweder reklamieren, oder als Beschwerdeprobe zur zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde bringen!