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Öle mit Gesundheitsversprechen: PAK unterhalb des erlaubten Höchstwerts, aber irreführende Kennzeichnung

Untersuchung des Lebensmittel- und Veterinärinstituts Braunschweig/Hannover des LAVES


Vor allem Reformhäuser und Drogeriemärkte verkaufen vermehrt Öle mit Gesundheitsversprechen – beispielsweise „Omega-3-Öl“ oder „DHA-Öl“ sowie spezielle Öle wie Chiaöl oder Schwarzkümmelöl.

Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES mit Sitz in Braunschweig hat 2018 12 Proben solcher Öle untersucht. Darunter befanden sich vier Leinöle, zwei Rapsöle, ein Traubenkernöl, ein Chiaöl und vier Pflanzenölmischungen. Insgesamt entsprach mit sechs Proben die Hälfte der untersuchten Produkte den Rechtsvorschriften.


Die Untersuchung im Einzelnen:

Alle Proben wurden auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.

PAK sind giftige Stoffe – viele von ihnen krebserregend –, die sich im menschlichen Organismus anreichern. Wenn Lebensmittel stark erhitzt werden, oder mit Rauch in Kontakt kommen, können dadurch PAK gebildet werden. Das kann auch beim Trocknen von Ölsaaten geschehen.

In der Verordnung (EG) 1881/2006 ist für Speiseöle ein Höchstgehalt für Benzo(a)pyren von 2,0 µg/kg festgelegt. Für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen sind höchstens 10µg/kg erlaubt. Die Untersuchung des Instituts hat in acht Proben Benzo(a)pyren mit Gehalten von 0,2 bis 1,2µg/kg nachgewiesen. Benzo(a)antracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen waren in elf Proben enthalten. Der Summenwert betrug 0,3-7,3µg/kg. Somit lagen alle Proben unter dem vorgeschriebenen Höchstwert.

Elf der untersuchten Proben waren mit einer nährwertbezogenen Angabe ausgelobt, unter anderem neunmal zu Omega-3-Fettsäuren. Die Kennzeichnung von acht Proben enthielt eine gesundheitsbezogene Angabe – beispielsweise zur Aufrechterhaltung des Cholesterinspiegels und eines gesunden Herz-Kreislaufsystems.


Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1924/2006 entsprechen. So sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Angabe muss aufklären, inwiefern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht.


Bei einer Probe mit der unspezifischen Auslobung „Mehrfach ungesättigte Fettsäuren sind lebensnotwendig für den Menschen“ fehlte die Angabe einer solchen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe.

Nur im Anhang der Verordnung (EG) 1924/2006 aufgeführte nährwertbezogene Angaben sind unter den dort genannten Bedingungen zulässig. Eine Probe wurde aufgrund einer nicht zulässigen nährwertbezogenen Angabe „reich an Omega-6-Fettsäuren“ beanstandet.

Nährstoffe, die mit einer nährwertbezogenen Angabe ausgelobt werden, müssen in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden. Diese Angabe fehlte jedoch bei zwei Proben.

Bei zwei weiteren Proben entsprach die Kennzeichnung nicht den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). So war bei einer Probe die Angabe der Nährwertkennzeichnung fehlerhaft und bei einer anderen Probe fehlte die Mengenangabe des in der Bezeichnung genannten Orangenöls.

Ein Öl aus Chiasamen wurde als irreführend beurteilt. Ein Hinweis auf der Verpackung empfahl, das Öl lediglich zur äußeren Anwendung zu nutzen. In Kombination mit der Aufmachung und der Kennzeichnung als Lebensmittel war diese Angabe für den Verbraucher jedoch verwirrend.

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