Nahrungsergänzungsmittel mit Pflanzen und Pflanzenextrakten
Gesundheit ohne Risiko?
Anders als zum Beispiel Arzneimittel durchlaufen Nahrungsergänzungsmittel jedoch kein behördliches Prüfungs- und Zulassungsverfahren, in dem die Wirksamkeit der Präparate und die tatsächliche gesundheitliche Unbedenklichkeit nachgewiesen werden muss. Für ihre Sicherheit sind primär die Hersteller verantwortlich. Wie bei anderen Lebensmitteln auch, erfolgt die Überwachung von Nahrungsergänzungsmitteln, einschließlich der Kontrolle der Produktkennzeichnung und der Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, regelmäßig durch die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer.
Die Beurteilung der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder deren Extrakte als Zutat gestaltet sich für die amtliche Lebensmittelüberwachung in hohem Maße zunehmend als sehr schwierig und komplex: Anhand einiger Nahrungsergänzungsmittel mit Pflanzen wird das Vorgehen der Überprüfung dieser Produkte im Rahmen der Lebensmittelüberwachung beispielhaft erläutert.
1. Neuartigkeit der Lebensmittel – am Beispiel ayurvedischer pflanzlicher Produkte
Derzeit kommen vermehrt pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel wie zum Beispiel ayurvedische Produkte auf den Markt, die diverse Pflanzen oder Pflanzenextrakte enthalten, für die häufig kein Beleg erbracht werden kann, dass sie vor dem 15. Mai 1997 im europäischen Wirtschaftsraum als Lebensmittel selbst oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet worden sind (Stichtag nach Novel-Food-VO). Diese Pflanzen werden als neuartig beurteilt, da für sie keine Erfahrungen vorliegen, wonach sie grundsätzlich als sicher eingestuft werden können.
Im Rahmen des Verfahrens nach der Novel Food Verordnung kann vom Inverkehrbringer, das heißt von dem, der dieses Produkt vermarkten will, anhand von wissenschaftlicher Literatur und Studien belegt werden, dass die verwendete Zutat ein sicheres Lebensmittel ist. Solange die Sicherheit nicht belegt ist, dürfen die Produkte, die diese neuartigen Zutaten enthalten, nicht vermarktet werden.
Zur orientierenden Information, welche Pflanzen in Nahrungsergänzungsmitteln bisher bereits auf europäischer Ebene als neuartig oder nicht neuartig beurteilt worden sind, gibt es auf der Internetseite der EU-Kommission den öffentlichen Novel Food Catalogue.
National ist eine Pflanzenliste von Sachverständigen der Länder und des Bundes erarbeitet worden. Auch sie dient der orientierenden Information sowohl für interessierte Verbraucher als auch für Inverkehrbringer.
Beide Listen sind nicht abschließend und werden ständig überarbeitet und erweitert.
2. Bewerbung – am Beispiel von Ginkgo-Produkten
Verbraucher dürfen durch die Aufmachung und Werbung auf der Packung mit positiven gesundheitlichen Wirkungen nicht getäuscht werden. Krankheitsbezogene Bewerbungen, also Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, sind bei Lebensmitteln grundsätzlich untersagt, wobei Aussagen zur Verringerung von Krankheitsrisiken möglich sind, wenn sie geprüft und zugelassen wurden.
Die behördliche Prüfung und Zulassung derartiger gesundheitsbezogener Werbeaussagen findet im Rahmen der " Health-Claims-Verordnung" statt. Mit dieser Verordnung will der Gesetzgeber den Verbraucher vor unlauterer Werbung mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkversprechen schützen. Erlaubt sind danach nur solche "gesundheitsbezogenen Angaben = Claims", die wissenschaftlich geprüft und zugelassen worden sind. Für Pflanzen gibt es bisher sehr wenige geprüfte und zugelassene Claims, die meisten beantragten Wirkaussagen sind bisher nicht beurteilt, da der Gesetzgeber hierfür das Beurteilungsverfahren noch nicht festgelegt hat. Somit müssen verwendete Wirkaussagen weiterhin von den Sachverständigen der Lebensmittelüberwachung daraufhin geprüft werden, dass sie "wissenschaftlich hinreichend gesichert" und nicht irreführend sind.
Am Beispiel von Ginkgo-Produkten, die üblicherweise als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet werden, soll aufgezeigt werden, wie Inverkehrbringer diese Produkte bewerben und dabei in der Regel vermeiden, die beworbenen Wirkungen direkt dem enthaltenen Ginkgo-Extrakt zuzuschreiben.
Für einen spezifisch gewonnenen Extrakt aus Ginkgoblättern gibt es wissenschaftliche Literatur, die in Form einer arzneilichen Monografie zusammengefasst wurde. Danach hat dieser Extrakt zum Beispiel Wirkungen auf die Steigerung der Gedächtnisleistung und des Lernvermögens und wirkt sich zudem positiv aus bei hirnorganisch bedingten Leistungsstörungen aus. Weiterhin fördert der Ginkgoextrakt die Durchblutung, hat eine neuroprotektive Wirkung und inaktiviert toxische Sauerstoffradikale. Diese Wirkungen werden aber erst ab einer bestimmten Dosierung als wissenschaftlich belegt beschrieben.
Ginkgo-Extrakt in Nahrungsergänzungsmitteln ist niedriger dosiert als in pflanzlichen Arzneimitteln. Demzufolge wird bei der lebensmittelrechtlichen Überprüfung auch die Dosierung beurteilt, weil die Produkte keine arzneiliche Dosierung enthalten dürfen.
Für niedrigere Dosierungen gibt es jedoch keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege, dass auch diese noch so wirken, wie es in der Arznei-Monografie für Ginkgo beschrieben wird. Eine Bewerbung wie bei Arzneimitteln wäre somit irreführend.
Aufgrund dessen werden Nahrungsergänzungsmitteln mit Ginkgo-Extrakt gerne Vitamine der B-Gruppe und auch Zink zugesetzt. Für diese Zusätze werden dann die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben auf der Verpackung angegeben, die nahezu die gleichen Wirkungen beschreiben, wie sie in der Arznei-Monografie für arzneiliche Ginkgo-Präparate beschrieben werden.
Zugelassene Claims für Zink sind zum Beispiel: "Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei" oder "Trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen".
Der Claim "Trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei" ist unter anderem zugelassen für die Vitamine B1, B2, und B6.
Der Claim "Trägt zur normalen psychischen Funktion bei" ist unter anderem zugelassen für die Vitamine B1, B6 und B12.
Der Claim "Trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei" ist unter anderem zugelassen für die Vitamine B1, B2, B6 und B12.
Die Produktaufmachung und Bewerbung der einzelnen Inhaltsstoffe dürfen nicht mehrdeutig und für den Verbraucher irreführend sein.
3. Anschein eines Arzneimittels – am Beispiel von Curcumin
Bestimmte Inhaltsstoffe von Pflanzen können technisch nahezu in Reinform von anderen Bestandteilen der Pflanze isoliert und angereichert und zudem noch in nano-kleine Kapseln verpackt werden.
Mit derartigen Produkten gelangt dann eine erheblich größere Menge des Pflanzenstoffs in den menschlichen Verdauungstrakt und wird dort resorbiert als es zum Beispiel beim Verzehr der gesamten Pflanze oder bestimmter Pflanzenteile möglich wäre. Die Stoffe können insofern auch schon arzneiliche Wirkungen entfalten.
Ein Beispiel hierfür ist Curcumin, der Farbstoff aus dem Gewürz Curcuma, oder auch als Gelbwurz bekannt.
Dieser Stoff wird zurzeit in Studien mit Patienten, die an entzündlichen Erkrankungen verschiedenster Art leiden, erforscht. Auch gibt es hierzu inzwischen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine arzneiliche Monografie.
Wenn derartige Wirkungen bei einem Nahrungsergänzungsmittel, das nach seiner Zweckbestimmung lediglich die normale Ernährung der Allgemeinbevölkerung ergänzen soll, beworben werden, können diese Claims auch so beurteilt werden, dass diese dem Lebensmittel den Anschein eines Arzneimittels geben. Das ist nach dem Lebensmittelrecht jedoch grundsätzlich verboten.