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Milch ab Hof und Vorzugsmilch – Eine Gegenüberstellung

Die Abgabe von Rohmilch an den Verbraucher oder die Verbraucherin ist gesetzlich verboten, da in dieser Milch Krankheitserreger wie beispielsweise Salmonellen oder Verotoxin-bildende Escherichia coli (VTEC) vorkommen können. Durch die Erhitzung der Milch (zum Beispiel Pasteurisierung oder Ultrahocherhitzung) werden Krankheitserreger und andere Keime abgetötet, wodurch sich auch die Haltbarkeit der Milch verlängert.

Von der Verpflichtung zur Erhitzung der Milch vor Abgabe an den Verbraucher existieren jedoch zwei Ausnahmenregelungen, die Abgabe von "Milch ab Hof" und "Vorzugsmilch".

"Milch ab Hof" kann vom Verbraucher direkt auf dem Bauernhof zum Beispiel mit einer Milchkanne, auch bei sogenannten Milchtankstellen, abgeholt werden. Sie muss jedoch vor dem Verzehr abgekocht werden. Der Landwirt ist verpflichtet, durch ein Schild mit der Aufschrift "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" seine Kundschaft auf diese Notwendigkeit hinzuweisen. Außerdem muss er die Abgabe von "Milch ab Hof" beziehungsweise die Aufstellung eines Rohmilchautomaten beim Veterinäramt anzeigen.

Bei der "Vorzugsmilch" handelt es sich um Rohmilch, die in Fertigpackungen an den Verbraucher abgegeben werden darf. Die Vorzugsmilchbetriebe benötigen eine Genehmigung des Veterinäramtes und unterliegen besonderen hygienischen Vorschriften und Kontrollen, daher ist ein Rohverzehr der Vorzugsmilch möglich. Trotzdem kann das Vorkommen von Krankheitserregern nicht ausgeschlossen werden. Demzufolge sollten besondere Risikogruppen wie Kinder, ältere Menschen, Schwangere und Menschen mit geschwächtem Immunsystem keine Vorzugsmilch trinken beziehungsweise diese vor dem Verzehr ebenfalls abkochen. Die Abgabe von Vorzugsmilch in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie Kantinen oder ähnlichem ist nicht erlaubt.

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