Ostergebäck aus handwerklicher Produktion
LAVES untersucht Ostergebäck aus Bäckereien auf Farbstoffe sowie die Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen
Untersuchungen des LAVES
Im Jahr 2024 wurden 27 Proben gefärbtes/buntes Ostergebäck aus Bäckereien untersucht. Die Produkte wurden mit Bezeichnungen wie „Hase aus Quarkteig“, „Rüblimuffin“, „Ostertaler“, „Osterkeks Küken“ und „Osternest mit Ei“ angeboten. Die Backwaren wurden auf Farbstoffe sowie je nach Erzeugnis auf wertbestimmende Parameter untersucht.
Farbstoffe
Insgesamt wurden 16 von 27 Proben auf Farbstoffe untersucht. Eine Verwendung von nicht zugelassenen Farbstoffen wurde nicht festgestellt. Bei sechs dieser Proben fehlte allerdings die Kenntlichmachung der Farbstoffe und bei einer Probe der Hinweis, der bei der Verwendung von Azofarbstoffen erforderlich ist.
Azofarbstoffe - Warnhinweis erforderlichDer Verzehr von Lebensmitteln mit Azofarbstoffen kann unerwünschte Wirkungen haben. Diese Farbstoffe können Pseudoallergien auslösen und bei Kindern zu Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsstörungen führen. Die EU-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe schreibt seit Juli 2010 einen Warnhinweis auf den Verpackungen für alle Lebensmittel mit Azofarbstoffen vor. Bei Verwendung der Azofarbstoffe E102 (Tartrazin), E104 (Chinolingelb), E110 (Gelborange S), E122 (Azorubin), E124 (Cochenillerot A) und E129 (Allurarot AC) ist der Hinweis „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffes: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ erforderlich. |
Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen
Beim Überziehen von Backwaren wird häufig kakaohaltige Fettglasur statt Schokoladenkuvertüre verwendet. Deshalb überprüft das LAVES auch bei Ostergebäck die Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen.
Die Anforderungen sind in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beziehungsweise europäischen Rechtsnormen festgelegt. Wird beispielsweise ein Quarkteighase nicht mit Kuvertüre (Schokoladenüberzug) hergestellt, muss diese Abweichung durch die Angabe „mit kakaohaltiger Fettglasur“ bei der Ware ausreichend kenntlich gemacht werden.
Im Jahr 2024 wurde bei vier Proben die Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen untersucht. Bei zwei der untersuchten Proben wurde die Verwendung von kakaohaltiger Fettglasur nicht kenntlich gemacht.
Bei einer Probe wurde die Beschaffenheit einer Nougatfüllung untersucht. Bei dieser Probe handelte es sich laut chemischer Untersuchung der Fettsäureverteilung nicht um Nougat oder eine Nougatmasse im Sinne der Leitsätze für Ölsamen, sondern um eine Nougatcreme. Die Angabe „Nougat“ wurde als eine zur Irreführung des Verbrauchers geeignete Angabe beurteilt.
EinkaufstippSchokoladenkuvertüre besteht aus Kakaomasse, Zucker und mindestens 31 Prozent Kakaobutter. In kakaohaltigen Fettglasuren wird die Kakaobutter jedoch zum Teil durch andere pflanzliche Fette ersetzt. Sie sind also gegenüber Schokolade und Kuvertüre von niedrigerer Qualität.Verbraucherinnen und Verbraucher sollten beim Einkauf von Backwaren mit schokoladeartigen Überzügen und/oder Füllungen in ihrer Bäckerei auf vorhandene Kenntlichmachungen achten. Im Zweifel sollte vor dem Kauf nachgefragt werden, ob für das gewünschte Produkt Schokolade, Kuvertüre oder kakaohaltige Fettglasur verwendet wurde. |
Kennzeichnung
Für lose abgegebene Ware müssen die allergenen Zutaten ebenfalls als Information zur Verfügung stehen. Die Art und Weise der Allergeninformationen bei loser Ware ist in der Lebensmittelinformations-Durchführungs-Verordnung (LMIDV) geregelt. Werden freiwillig Zutatenlisten oder Nährwertdeklarationenfür die Verbraucherinnen und Verbraucher zur Information vorrätig gehalten, müssen diese den einschlägigen Rechtsnormen entsprechen.
Im Jahr 2024 wurde bei allen 27 Proben die Kennzeichnung überprüft. Bei acht Proben wurden Beanstandungen aufgrund von unvollständigen Zutatenbezeichnungen und fehlenden Allergenhervorhebungen ausgesprochen. Bei zwei der untersuchten Proben waren die angegebenen Nährwerte (Fett, gesättigten Fettsäuren und Eiweiß) abweichend.
Bei einem Dekorierset für Osterkekse wurde die Angabe „vegan“ in der dazugehörigen Anleitung als irreführend beurteilt, da in den im Set enthaltenen Produkten laut Zutatenverzeichnis Ei und Butter enthalten war.
Bei vier weiteren Proben wurden lediglich Hinweise verfasst, die Empfehlungen für die jeweiligen Lebensmittelunternehmen enthielten, ausgewählte Kennzeichnungselemente zu überarbeiten oder für die zuständige Kontrollbehörde weitere Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Fazit
Im Jahr 2024 wurden von den 27 untersuchten Proben insgesamt 14 Proben (52 Prozent) beanstandet.
Sechs Proben waren wegen der fehlenden Kenntlichmachung der verwendeten Farbstoffe auffällig und zwei wegen der Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen. Acht Proben wurden zudem aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet, bei einer davon fehlte der Azofarbstoff-Hinweis.
Frühere Untersuchungsergebnisse
Im Jahr 2022 wurden 14 Proben gefärbtes/buntes Ostergebäck aus Bäckereien untersucht.
Farbstoffe
Insgesamt 5 von 14 Proben wurden auf Farbstoffe untersucht. Eine Verwendung von nicht zugelassenen Farbstoffen wurde nicht festgestellt. Zwei Proben waren unauffällig, bei drei Proben fehlte der Hinweis, der bei der Verwendung von Azofarbstoffen erforderlich ist.Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen
Im Jahr 2022 wurde bei zwei Proben die Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen untersucht. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.Kennzeichnung
Im Jahr 2022 wurde bei allen 14 Proben die Kennzeichnung überprüft. Bei drei Proben fehlte die Allergenkennzeichnung. Weiterhin wurden Beanstandungen aufgrund eines unvollständigen Zutatenverzeichnisses, unvollständigen Zutatenbezeichnungen und fehlenden Allergenhervorhebungen ausgesprochen.Fazit
Im Jahr 2022 gab es bei den untersuchten Proben keine Auffälligkeiten bei den verwendeten Farbstoffen und bei der Beschaffenheit von Schokoladenüberzügen. Von den 14 Proben wurde eine Probe aufgrund der zur Irreführung geeigneten Angabe „Nougat“ beanstandet. Acht Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet, bei drei davon fehlte der Azofarbstoff-Hinweis und bei vier davon fehlte die Allergenkennzeichnung.
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