Feine Backwaren mit Butter – Alles Butter oder nicht?
LAVES untersucht Butterkuchen und Butterkekse auf Butteranteil und Kennzeichnung
Ob mit Mandel- oder Streuselauflage, Schokoladenüberzug, Cremefüllung oder ganz schlicht – zu Kaffee oder Tee am Nachmittag isst man gern ein Stück Butterkuchen oder Butterkekse.
Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES untersucht Butterkuchen beziehungsweise Butterstreuselkuchen und Butterkekse regelmäßig in Hinblick auf folgende Fragen:- Wird der in den Leitsätzen für Feine Backwaren des Deutschen Lebensmittelbuchs geforderte Butterfettanteil bei Butterkuchen beziehungsweise Butterstreuselkuchen von mindestens 30 Kilogramm Butter und bei Butterkeks von mindestens 10 Kilogramm Butter bezogen auf 100 Kilogramm Getreidemahlerzeugnisse eingehalten?
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Wird die Allergen- beziehungsweise Nährwertinformation für Verbraucherinnen und Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und der am 5. Juli 2017 verabschiedeten Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) bei loser Ware in Bäckereien richtig umgesetzt?
Alles in Butter beim Butterkuchen? Wie viel Butter muss drin sein?
Infografik: Wie viel Butter muss in Butterkuchen enthalten sein?
Untersuchungsergebnisse des LAVES
Im Jahr 2023 wurden am Standort Braunschweig insgesamt 120 Feine Backwaren aus dem Einzelhandel und handwerklicher Herstellung untersucht, die Butter in der Bezeichnung enthielten.
Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung darf für Butterkuchen kein anderes Fett als Butter eingesetzt werden.Werden rezepturmäßig andere Fette eingesetzt, wird die Angabe „Butterkuchen“ lebensmittelrechtlich als irreführende Bezeichnung beurteilt. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) fordert, dass Angaben insbesondere über die Zusammensetzung nicht irreführend sein dürfen (Artikel 7 Abs. 1 a)
Erfreulicherweise wurde nur bei zwei der untersuchten Proben eine eindeutige Abweichung der Leitsatz-Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fremdfett festgestellt, sodass die Bezeichnung als zur Irreführung geeignet beurteilt wurde.
Bei weiteren Proben ergaben die Untersuchungen Hinweise darauf, dass möglicherweise ein anderes Fett neben Butterfett verwendet wurde, sodass den Kontrollbehörden empfohlen wurde, weitere Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Bei fünf der untersuchten Proben stimmten die deklarierten Nährwertgehalte von Zucker beziehungsweise Fett nicht mit den analytischen Untersuchungsergebnissen überein, andere Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf.
Allergenkennzeichnung bei loser Ware
Vor allem Backwaren für den losen Verkauf fielen durch Mängel bei der Allergenkennzeichnung oder freiwilligen Kennzeichnung von Zutatenverzeichnissen auf. Allergeninformationen in den Bäckereien waren im Prinzip vorhanden. Bezüglich der formalen Gestaltung und richtigen Durchführung wurden jedoch noch Unsicherheiten beobachtet.
Seit dem 13. Juli 2017 regelt die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) die Allergenkennzeichnung bei loser Ware.
Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) werden hierzu folgende Informationen zur Verfügung gestellt: Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
Frühere Untersuchungsergebnisse
Im Jahr 2021 hat das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES 17 Proben Butterkuchen und drei Proben Butterstreuselkuchen untersucht. Die Beanstandungsrate der untersuchten Butterkuchen lag im Jahr 2021 bei 50 Prozent.
Eine Probe wurde wegen zu geringen Butteranteils beanstandet.
Bei neun Proben wurden Beanstandungen wegen verschiedener Kennzeichnungsmängel ausgesprochen.
Zwei Proben wiesen eine mangelhafte Allergenkennzeichnung auf, beispielsweise wurden Allergenangaben nicht vollständig hervorgehoben oder waren zu unspezifisch - anhand der Angabe „Nuss“ ist nicht ersichtlich, um welche Art es sich handelt.
Sieben Proben waren wegen einem unvollständigem Zutatenverzeichnis oder einer unzureichenden Nährwertdeklaration auffällig.
Bei fünf weiteren Proben wurden lediglich sogenannte Hinweisgutachten verfasst. Diese enthalten Empfehlungen für die jeweiligen Lebensmittelunternehmen ausgewählte Kennzeichnungselemente zu überarbeiten oder für die zuständige Kontrollbehörde weitere Überprüfungen vor Ort durchzuführen oder fehlende Informationen nachzureichen.
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