Frisch gepresste Orangensäfte aus Selbstbedienungsautomaten – ist die Qualität gesichert?
LAVES untersucht auf Pestizidrückstände und Hygieneparameter
Im Lebensmitteleinzelhandel werden zunehmend Selbstbedienungsautomaten aufgestellt, bei denen Kundinnen und Kunden vor Ort per Knopfdruck eine Saftpressung von Orangen selbst starten. Der Automat ist mit ganzen Orangen bestückt, die vor der Pressung halbiert und dann gepresst werden. Ist gewährleistet, dass bei diesem Vorgang keine Schalenbehandlungsmittel oder Pestizidrückstände in den Saft gelangen? Wie ist die Beschaffenheit dieser Erzeugnisse? Diesen Fragestellungen wurde in einem gemeinsamen Projekt des Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover und Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES im Jahr 2020 nachgegangen.
Bei Orangen, die als ganze Frucht in den Handel gelangen sollen, müssen die Früchte den Transport und die Lagerung unbeschadet überstehen. Bei diesen Früchten ist eine Nacherntebehandlung zum Beispiel mit dem pilzabtötenden Pestizid Thiabendazol zulässig. Für Verbraucherinnen und Verbraucher muss diese Behandlung beim Verkauf der Orangen mit der Angabe „konserviert mit Thiabendazol“ kenntlich gemacht werden. Werden diese Früchte zur Fruchtsaftherstellung verwendet, ist eine entsprechende Kenntlichmachung nicht erforderlich. Es muss jedoch nach dem Minimierungsprinzip gewährleistet sein, dass bis auf technologisch unvermeidbare Mengen, keine Schalenbehandlungsmittel, wie zum BeispielThiabendazol, in den Saft gelangen. |
Für Orangensaft gibt es in VO (EG) Nr. 396/2005 keine eigenen Pestizidhöchstgehalte, weshalb diejenigen für Orangen zur Beurteilung der Proben dienen.
Die in fünf Proben bestimmbaren Gehalte an Thiabendazol (Median 0,03 mg/kg) lagen weit unterhalb des Höchstgehalts von 7 mg/kg für Orangen. In zwei Saftproben wurden Höchstgehaltsüberschreitungen von Benzalkoniumchlorid (BAC) und Dialkyldimethylammoniumchlorid (DDAC) festgestellt. Beide Proben überschritten deutlich die jeweiligen Summenhöchstgehalte von 0,1 mg/kg für Orangen und waren somit nach LFGB § 9 (1) 3 nicht verkehrsfähig.
BAC und DDAC, beides Stoffgemische quartärer Ammoniumverbindungen, werden als Biozide zum Beispiel in Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt. Möglicherweise wurden die Anlagen nach der Reinigung nicht ausreichend mit Wasser gespült oder das Reinigungsmittel wurde zu konzentriert eingesetzt.
Die Überprüfung der weiteren Beschaffenheit der Proben ergab, dass der nachweisbare Vitamin C-Gehalt in diesen frisch gepressten Fruchtsäften signifikant höher (Median 435 mg/l) war als in abgefüllten und pasteurisierten Erzeugnissen (Median 325 mg/l bei 100 Proben aus den Jahren 2019-2020). Verbraucherinnen und Verbrauchern muss jedoch bewusst sein, dass ein frisch gepresster Fruchtsaft nur eine kurze Haltbarkeit aufweist, da bei einer längeren Lagerung eine einsetzende Gärung nicht ausgeschlossen ist. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen waren die chemischen Hygieneparameter, wie Milchsäure und Ethanol in den Orangensäften nicht erhöht.
Fazit:
Die Untersuchung hat bei zwei Proben Defizite in der Reinigung der Anlagen aufgezeigt. Die Betreiber sollten auf ausreichendes Nachspülen mit Wasser achten, denn BAC- und DDAC-Rückstände haben in Lebensmitteln nichts verloren. Weitere Kontrollen sind ratsam.
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