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Abkühlung bei der Fußball-EM – Bier aus Schankanlagen auf dem Prüfstand

Ein Tablett mit frisch gezapftem Bier steht vor einem Fernseher, auf dem ein Spiel der Europameisterschaft läuft.   Bildrechte: © wideonet – stock.adobe.com
Bei der Qualität von Bier kommt es nicht nur auf das deutsche Reinheitsgebot an.

Ob beim Public Viewing oder im Stadion – ein frisch gezapftes Bier gehört für viele Fans zum Fußballschauen dazu. Biere aus Schankanlagen werden regelmäßig im Hinblick auf ihren mikrobiologischen Status, ihre stoffliche Beschaffenheit (Stammwürze, Alkoholgehalt, Gehalt an Milchsäure) sowie die Allergenkennzeichnung überprüft.

Erhöhte Gehalte an Mikroorganismen deuten auf hygienische Schwachstellen im Betrieb hin. Als Ursache können ungenügende Hygiene im Schankanlagenbereich oder mangelhafte Reinigung und Desinfektion der Schankanlage eine Rolle spielen.

Zur Qualität und zum Charakter des Bieres tragen neben dem verwendeten Hopfen auch der Stammwürze- und der Alkoholgehalt bei. Für unverpackt abgegebenes Bier ist die Angabe des Alkoholgehalts nicht verpflichtend, diese kann jedoch freiwillig erfolgen. Da Bier unter Verwendung von Malz aus glutenhaltigem Getreide hergestellt wird, fordert der Gesetzgeber eine Allergenkennzeichnung, welche die verwendeten Getreideart(en), wie Gerste oder Weizen nennt.

Untersuchungsergebnisse

Im Jahr 2023 und der ersten Jahreshälfte 2024 untersuchte das LAVES 83 Biere aus Schankanlagen.

Auffällig hohe Gehalte an Mikroorganismen wurden in 21 Proben nachgewiesen. Sechs dieser Proben fielen auch sensorisch beziehungsweise mit einem erhöhten Gehalt an Milchsäure auf. Davon wurden zwei Proben als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Grund dafür waren stark erhöhte Gehalte an Enterobacteriaceae, erhöhte Gesamtkeimzahlen und erhebliche sensorischen Abweichungen, in einem Fall auch mit larvenartigen Fremdkörpern.

Bei einer weiteren Probe war ein sehr hoher Gehalt an Schimmelpilzen nachweisbar. Somit waren insgesamt drei von 83 Proben nicht zum Verzehr geeignet. Das heißt: Diese Lebensmittelunternehmen entsprachen ihrer Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lebensmitteln nicht.

In den weiteren 18 Fällen wurde die Empfehlung ausgesprochen, die Wirksamkeit der vorbeugenden Maßnahmen zu überprüfen und die Hygienesituation zu verbessern.

Bei der Allergenkennzeichnung zeigten sich deutliche Defizite in der Umsetzung der Vorgaben. Bei mehr als der Hälfte der Proben (47) fehlte die erforderliche Angabe der Getreideart(en), bei einer Probe war die Kennzeichnung unzureichend. Bei drei Proben war die freiwillig angebrachte Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts nicht korrekt.

Gemäß Lebensmittelinformationsverordnung sind Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, in der Etikettierung von Lebensmitteln verpflichtend anzugeben. Die Allgergenkennzeichnung weist Zutaten mit allergenem Potential wie Erdnüsse, Mandeln, Senf sowie glutenhaltiges Getreide aus. Bei Fertigpackungen sind diese Zutaten üblicherweise im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, so auch bei Bieren. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln erfolgt die Allergenkennzeichnung meist schriftlich auf einem Schild bei oder an dem jeweiligen Lebensmittel beziehungsweise auf Speise- und Getränkekarten, wie in der Gastronomie bei Bier üblich.

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