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Glühwein, Feuerzangenbowle und Co. von niedersächsischen Weihnachtsmärkten

Regelmäßige Untersuchungen im LAVES


Glühwein Bildrechte: © Alexander Raths - Fotolia.com

Ein heißer Becher Glühwein gehört für viele zu einem Weihnachtsmarktbesuch dazu. Glühwein wird definitionsgemäß ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen, hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt und hat einen Alkoholgehalt von mindestens sieben Volumenprozent.

Glühweinproben von Weihnachtsmärkten wurden in den vergangenen Jahren immer wieder beanstandet. Untersuchungen dazu stehen daher jedes Jahr auf dem Programm im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES.
Untersuchungen im LAVES
Was ist „Glühwein“? – Rechtliche Vorgaben und Qualitätskriterien
Was ist „Fruchtglühwein“?
Was ist „Feuerzangenbowle“?
Tipp: Glühwein selber machen

Untersuchungen im LAVES

Im Jahr 2022 hat das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES insgesamt 41 Proben Glühwein, Feuerzangenbowle, Punsch und Fruchtglühwein von niedersächsischen Weihnachtsmärkten untersucht.

18 Proben (43 Prozent) waren hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und in der Kennzeichnung unauffällig.

Bei den verbleibenden 23 Proben (56 Prozent) wurden folgende Mängel festgestellt (Mehrfachnennungen möglich):

    • zwei Proben wurden als irreführend beurteilt. Einmal wurde der Mindestalkohol für Glühwein unterschritten und bei einer Probe handelte es sich um Fruchtglühwein.
    • Die Kenntlichmachung für den Konservierungsstoff (Sorbinsäure) fehlte bei zwei Fruchtglühweinen.
    • Bei zehn Proben fehlte, die auch für Abgabe loser Ware, erforderliche Allergenkennzeichnung. Zu vier Proben wurden Hinweise beziehungsweise Prüfaufträge zur Allergenkennzeichnung geschrieben
    • Fünf Proben fielen wegen sensorischer Mängel auf.
    • Bei Angabe besonderer Erhitzungsgefäße wurde routinemäßig auf Schwermetalle geprüft, hierbei waren drei Proben auffällig.

    In den Jahren 2018 bis 2021 wurden insgesamt 128 Proben Glühwein, Feuerzangenbowle, Punsch und Fruchtglühwein von niedersächsischen Weihnachtsmärkten untersucht. Zu berücksichtigen ist, dass die Weihnachtsmärkte der vergangenen Jahre besonders unter der COVID-19-Pandemie gelitten haben. Im Jahr 2020 wurden die Weihnachtsmärkte in Niedersachsen weitestgehend abgesagt. Die Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 standen ganz im Zeichen von 2G plus, dennoch wurden zahlreiche Weihnachtsmärkte geschlossen oder fanden erst gar nicht statt.

    Im Ergebnis gab es für 97 Proben (76 Prozent) keinen Grund zur Beanstandung.

    Die festgestellten Abweichungen sind nachstehend aufgeführt (Mehrfachnennungen möglich):

    • Bei zwei Proben war die zulässige Höchstmenge für Schwefeldioxid – Sulfite überschritten. Die Höchstmenge für aromatisierte weinhaltige Getränke wie Glühwein beträgt 200 mg/l.
    • Bei einer Probe war die zulässige Höchstmenge für Sorbinsäure überschritten. Die Höchstmenge für Sonstige alkoholische Getränke wie „Feuerzangenbowle“ beträgt 200 mg/l.
    • Bei drei Proben war die Aufmachung als Glühwein irreführend: bei einem als Glühwein bezeichneten Erzeugnis handelte es sich nicht um Glühwein, sondern um Fruchtglühwein; in zwei Fällen wurde der gesetzliche Mindestalkoholgehalt für Glühwein (sieben Volumenprozent) unterschritten.
    • Bei einer Probe war die Aufmachung als Feuerzangenbowle irreführend: das Erzeugnis entsprach, unter anderem aufgrund des niedrigen Alkoholgehalts, nicht der Verbrauchererwartung für Feuerzangenbowle.
    • Drei Proben fielen wegen sensorischer Mängel auf.
    • Bei zwei Proben war die Abweichung zwischen freiwillig angegebenem Alkoholgehalt und gemessenen Alkoholgehalt zu groß.
    • Bei fünf Proben war der enthaltene Konservierungsstoff (Sorbinsäure) nicht kenntlich gemacht („konserviert“ oder „mit Konservierungsstoff“).
    • Bei insgesamt 18 Proben fehlte, die auch für Abgabe loser Ware, erforderliche Allergenkennzeichnung.

    Was ist „Glühwein“? – Rechtliche Vorgaben und Qualitätskriterien

    Nach dem EU-Weinrecht werden Glühweine den aromatisierten weinhaltigen Getränken zugeordnet. Sie werden ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Gewürzen wie Zimt und Gewürznelken hergestellt und können gesüßt werden. Für den Alkoholgehalt gilt eine Spanne von mindestens 7 Volumenprozent und höchstens 14,5 Volumenprozent Alle weiteren Zutaten - auch ein Wasser- oder Alkoholzusatz - sind nicht erlaubt. Wenn ein Weißwein zur Herstellung verwendet wird, muss ein Hinweis darauf in der Kennzeichnung erfolgen z. B. „Glühwein aus Weißwein“ oder „weißer Glühwein“.

    Der Geruch und Geschmack von Glühwein verändertsich bei unsachgemäßer Erhitzung. Deshalb sollte Glühwein nur langsam, nicht über 70°C und so kurz wie möglich erhitzt werden. Ansonsten kann es zu übermäßigem Alkoholverlust durch Verkochen und einer deutlichen geruch- und geschmacklichen Beeinträchtigung kommen. Die weihnachtlichen Gewürznoten sind nicht mehr erkennbar, dafür entstehen zum Beispiel Kochnoten oder brandige Noten (verbrannt).

    Materialen zum Erhitzen und Vorrätighalten von Glühwein müssen wie bei allen Lebensmitteln für den Lebensmittelkontakt geeignet sein, wie z. B. Edelstahl oder Emaille. Bei der Verwendung von Materialien wie Kupfer, Aluminium, Eisen oder Messing kann es zu ungewollten Stoffübergängen in den Glühwein kommen.

    Was ist „Fruchtglühwein“?

    „Glühwein“ in Alleinstellung ist den Erzeugnissen aus Wein vorbehalten. Wird statt Rot- oder Weißwein ein Fruchtwein zur Herstellung eines Heißgetränkes verwendet, handelt es sich um einen Fruchtglühwein, der nicht als Glühwein sondern als „Glühwein aus Obst und Beeren“, „Obst- und Beerenglühwein“ oder unter der Nennung der Frucht, wie zum Beispiel „Heidelbeerglühwein“ oder „Kirschglühwein“ angeboten werden darf. Solche Produkte sind keine Weinerzeugnisse, sondern unterliegen als weinähnliche Erzeugnisse den rechtlichen Bestimmungen des allgemeinen Lebensmitterechts.

    Was ist „Feuerzangenbowle“?

    Feuerzangenbowle besteht aus gewürztem Rotwein, über dem ein mit Rum getränkter Zuckerhut angezündet wird. Der Zucker karamelisiert und tropft in den Rotwein. Rechtliche Vorgaben für die Zusammensetzung einer Feuerzangenbowle bestehen nicht. Wie Fruchtglühweine unterliegt Feuerzangenbowle den rechtlichen Bestimmungen des allgemeinen Lebensmitterechts.

    Tipp: Glühwein selber machen

    Um in weihnachtliche Stimmung zu kommen, kann leckerer Glühwein auch ganz einfach zu Hause selber gemacht werden.

    Für einen traditionellen Glühwein wählen Sie als erstes einen halbtrockenen bis trockenen Rotwein aus. Wenn der Wein auch noch eine fruchtige und kräftige Note hat, ist der Geschmack am Ende umso besser.

    Anschließend werden die passenden Gewürze ausgewählt: Traditionell kommen Gewürznelken, Zimtstangen, Sternanis und Kardamom zum Einsatz. Aber auch Vanilleschoten, Ingwer, Wacholderbeeren, Anis, Piment und Muskatblüten können – je nach Geschmack – verwendet werden.

    Wenn Sie die Gewürze in einen Teebeutel geben, können Sie diese ganz einfach am Ende wieder aus dem Glühwein entfernen.

    Damit der Glühwein einen fruchtigen Geschmack erhält, geben Sie noch Zitronen- und Orangenscheiben hinzu. Für eine süßere Note können Zucker oder etwas Honig eingerührt werden.

    Denken Sie daran: die eigene Glühweinmischung nur langsam aufwärmen und nicht über 70°C erhitzen, da sonst der Geschmack leidet.

    Immer beliebter wird auch eine leckere Variation für Weißwein-Liebhaber, der weiße Glühwein – dieser enthält weniger oder keine Tannine (pflanzliche Gerbstoffe) und schmeckt dadurch etwas leichter und spritziger.

    Ein guter Weißwein mit Apfelsaft und winterliche Gewürzaromen wie Gewürznelken, Zimtstangen, Sternanis und Kardamon sind die Basis für diesen köstlichen Weingenuss für kalte Tage. Hinzu kommen eine große Portion Früchte wie beispielsweise Apfel oder Bir­ne. Aber auch frischer Ingwer, frische Ananas, Gra­nat­ap­fel­ker­ne sowie Cran­ber­rys eignen sich zum Ver­fei­nern – Ihrer fruchtigen Phantasie und Kreavität sind keine Grenzen gesetzt.

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