Zuckerzusatz in Säuglings- und Kleinkindernahrung
Viele Produkte zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern wurden bis vor kurzem noch mit Hinweisen wie "Ohne Kristallzucker" oder "Ohne Kristallzuckerzusatz" beworben, obwohl sie laut Zutatenverzeichnis z. B. Fructose, Glucose oder Glucosesirup enthielten. Siehe Fotogalerie:
Durch Änderung der Diätverordnung bzw. in Kraft treten der Health-Claims-Verordnung und Ablauf der Übergangsfristen ist dies nicht mehr zulässig.
Die lebensmittelrechtliche Situation stellt sich für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Beikost nun folgendermaßen dar:
Säuglingsanfangsnahrung
Ein allgemeiner Hinweis auf Zuckerfreiheit ist für Säuglingsanfangsnahrung nicht erlaubt. Die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Säuglingsanfangsnahrung sind abschließend in Anlage 15 der Diätverordnung geregelt. Hiernach ist lediglich eine Angabe zu Lactosefreiheit (bei Lactosegehalten von höchstens 2,5 mg/100 kJ) erlaubt.
Folgenahrung/Beikost
Werbeaussagen wie „Ohne Kristallzuckerzusatz“ fallen unter die Health-Claims-Verordnung.
Im Anhang dieser Verordnung werden abschließend zulässige nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung genannt. Dort ist die Angabe „Ohne Zuckerzusatz“ mit folgender Bedingung aufgeführt:
„Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.“
Die Angabe „Ohne Kristallzuckerzusatz“ dürfte von einem Großteil der Verbraucher gleichgesetzt werden mit der Angabe „Ohne Zuckerzusatz“. Folglich muss die dort genannte Bedingung erfüllt sein, nämlich dass das Produkt keine zugesetzten Einfach- oder Zweifachzucker oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
Diese Bedingung wird nicht erfüllt, wenn dem Produkt Glucose, Glucosesirup oder Fructose zugesetzt wurde. Produkte, denen diese Zucker zugesetzt wurden, mit dem Hinweis „ohne Kristallzuckerzusatz“ zu bewerben, ist nicht zulässig.
Gemäß der genannten Verordnung darf eine nährwertbezogene Angabe nur dann gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt ist und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht. Hätte die Angabe „Ohne Kristallzuckerzusatz“ nicht dieselbe Bedeutung wie die Angabe „Ohne Zuckerzusatz“, wäre sie also generell nicht erlaubt.
Weitere Informationen zum Thema Säuglings- und Kinderernährung: