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Babymenügläschen – unbedenklich oder mit kritischen Stoffen belastet?

LAVES untersucht Menügläschen für Säuglinge und Kleinkinder auf Furan, Nitrat, Schwermetalle und Eisen, die Nährwerte Fett bzw. Fettsäureverteilung sowie Kennzeichnung


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Babymenüs aus dem Glas – einfach und praktisch. Die Auswahl in den Regalen von Supermarkt und Drogerie ist groß, aber was steckt drin in der schnellen Mittagsmahlzeit für die Kleinsten?

Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES hat im Jahr 2022 die Zusammensetzung und Kennzeichnung von 22 Menügläschen untersucht.

In den Produkten wurde der Gehalt an Furan und mit Furan verwandter Stoffe bestimmt. Auch die Nitratgehalte wurden ermittelt. Die Proben wurden weiterhin auf die Elemente Blei, Cadmium und Eisen untersucht und die Nährwerte Fett sowie die Fettsäureverteilung bestimmt. Zudem wurde die Kennzeichnung geprüft.

Alle Menüs bis auf eines waren in Bio-Qualität. Hergestellt wurden die Produkte überwiegend in Bayern (18-mal), ansonsten in Baden-Württemberg (zweimal) und Ungarn (zweimal).

Untersuchungsergebnisse des LAVES

Furan

Die Proben wurden auf Furan und mit Furan verwandte Stoffe untersucht.

Furan

Furan ist ein gesundheitlich bedenklicher Stoff, der durch Erhitzen von Lebensmitteln entsteht. Säuglinge und Kleinkinder als besonders empfindliche Verbrauchergruppe können gefährdet sein, da sie unter Umständen regelmäßig Säuglingsnahrung als Fertigprodukte verzehren, die zur Haltbarmachung erhitzt wurde, und damit vergleichsweise hohe Aufnahmemengen erreichen[1].

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft Furan als möglicherweise krebserregend ein. Tierversuche ergaben bei langfristiger Aufnahme Leberschäden, in hohen Dosen sogar Leberkrebs. Zu langfristigen Schäden beim Menschen ist noch wenig bekannt. Einen Grenzwert oder eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge gibt es daher in der EU bisher nicht. Allerdings hat die EFSA im Jahre 2017 eine Risikoabwägung durchgeführt[2] und einen Margin of Exposure (MOE) ermittelt.

Messbare Wirkungen traten ab 64 µg/kg Körpergewicht (KG) pro Tag für die nicht krebserregende Wirkung bzw. ab 1.310 µg/kg KG pro Tag für eine krebserregende Wirkung auf. Furangehalte, die um den Faktor ≥ 100 für die nicht krebserregende bzw. ≥ 10.000 für die krebserregende Wirkung unterhalb dieser Werte liegen, gelten als toxikologisch unbedenklich. Für ein Kind, das 8 kg wiegt und den Inhalt eines Gläschens von 190 g am Tag verzehrt, ergibt sich, dass ein Brei, der mehr als 5,5 µg Furan/kg enthält, den Sicherheitsabstand von ≥ 10.000 für die krebserregende Wirkung bzw. der mehr als 27 µg Furan/kg enthält, auch den Sicherheitsabstand ≥ 100 für die nicht krebserregende Wirkung unterschreitet.

Alle hier untersuchten Menüs wiesen nachweisbare Furangehalte auf. Die Gehalte lagen zwischen 21,1 und 61,1 µg/kg (Mittelwert 40,6 µg/kg). 20 der 22 untersuchten Beikostprodukte unterschritten beide Sicherheitsabstände (Gehalt > 27 µg/kg Furan) und zwei Erzeugnisse den Sicherheitsabstand von ≥ 10.000 für die krebserregende Wirkung (Gehalt zwischen 5,5 und 27 µg/kg Furan).

Die ermittelten Furangehalte und die daraus errechneten Margins of Exposure (MOE) wurden den Lebensmittelüberwachungsbehörden mit der Empfehlung mitgeteilt, dass die Hersteller/Inverkehrbringer, wie vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfohlen[1], an einer Minimierung arbeiten sollten.

Tipp: Da Furan eine flüchtige Verbindung ist, kann man den Gehalt im Produkt minimieren, indem man den Brei im offenen Gläschen unter Umrühren erwärmt.

Für ausführlichere Informationen zu Furan in Lebensmitteln empfehlen wir die Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR): Fragen und Antworten zu Furan in Lebensmitteln

Nitrat

Die Nitratgehalte wurden hier ermittelt, da Nitrat natürlicherweise in Gemüse enthalten ist und sich in Nitrit umwandeln kann, auf das Säuglinge empfindlich reagieren. Die ermittelten Nitratgehalte waren alle unauffällig. So lag in einem Fall der Nitratgehalt unter der Nachweisgrenze und bei 17 Menüs im Bereich zwischen Nachweis- und Bestimmungsgrenze (Nachweisgrenze 8 mg/kg, Bestimmungsgrenze 35 mg/kg). In vier Proben wurden Nitratgehalte zwischen 37 und 56 mg/kg gefunden. Der in der Kontaminanten-Höchstgehalte-Verordnung (VO (EG) Nr. 1881/2006) festgelegte Höchstgehalt von 200 mg/kg wurde von allen Proben deutlich unterschritten.

Elemente

Im Rahmen des Projekts wurden die Proben auf die Elemente Blei, Cadmium und Eisen untersucht. Für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für Blei und Cadmium festgelegt. Für Blei beträgt der Höchstgehalt 0,020 mg/kg, für Cadmium ist ein Wert von 0,040 mg/kg festgelegt.

Die Höchstgehalte wurden in keiner der Proben überschritten.

Die Bleigehalte lagen in fünf Proben unterhalb der Nachweisgrenze und in 16 Proben im Spurenbereich zwischen Nachweis- und Bestimmungsgrenze (Nachweisgrenze 0,002 mg/kg, Bestimmungsgrenze 0,006 mg/kg). In einer Probe wurde ein Gehalt knapp über der Bestimmungsgrenze gefunden.

Cadmium war in zwei Proben nicht nachweisbar. In drei weiteren Proben wurden Gehalte kleiner oder gleich der Bestimmungsgrenze (Nachweisgrenze 0,001 mg/kg, Bestimmungsgrenze 0,003 mg/kg) und in 15 Proben Gehalte im Bereich <0,010 mg/kg gefunden. 2 Proben wiesen Gehalte von 0,010 bzw. 0,011 mg/kg Cadmium auf.

Die Eisengehalte lagen in 20 der untersuchten Proben zwischen 2,5 und 14 mg/kg, in zwei Proben wurden Gehalte im Bereich zwischen Nachweis- und Bestimmungsgrenze gefunden (Nachweisgrenze 0,3 m/kg, Bestimmungsgrenze 0,9 mg/kg).

Nährwerte

Bei den Produkten wurden zudem die deklarierten Nährwerte überprüft: Die Fett- und gesättigte Fettsäuren-Gehalte stimmten im Rahmen der üblichen Schwankungen mit den hier ermittelten Werten überein.

Kennzeichnung

Laut Diätverordnung ist für Menüs, bei denen Fleisch in der Bezeichnung genannt wird (jedoch nicht an erster Stelle), ein Mindestanteil an Fleisch von 8 Prozent des Gesamtproduktgewichts vorgeschrieben. Dieser Mindestanteil wurde laut Deklaration (Quid-Angabe) von allen Produkten eingehalten, wobei die Werte zwischen 8,0 und 8,3 Prozent lagen. Bei dem Gericht Spaghetti Bolognese (keine Angabe von Fleisch in der Bezeichnung), das sechsmal zur Untersuchung eingereicht wurde, waren lediglich 5 Prozent Fleisch enthalten.

Die werbenden Angaben zu den Salzgehalten der Babymenüs wurden ebenfalls geprüft. Als „ohne Salzzusatz“ beworbene Erzeugnisse für jüngere Säuglinge (ab 5./6. Monat teilweise 8. Monat) enthielten laut Deklaration zwischen 10 und 30 mg Natrium je 100 g. Menüs mit Salzzusatz für ältere Säuglinge (teilweise ab 8. Monat, ab 12. Monat) enthielten zwischen 100 und 170 mg/100 g. Bei Salzzusatz wurde erfreulicherweise immer jodiertes Speisesalz verwendet. Diese Menüs wurden alle mit der nährwertbezogenen Angabe „salzarm“ beworben und erfüllten die in der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) dafür vorgeschriebene Bedingung von maximal 120 mg/100 g Natrium bzw. 300 mg Salz/100 g. Da diese Regelung für die Allgemeinbevölkerung und damit auch für Erwachsene gilt, ergibt sich die paradoxe Situation, dass der nach Diätrecht höchstzulässige Salzgehalt für Babymenüs mit maximal 48 mg/kJ oder 200 mg/100 g unter dieser Obergrenze für Werbeangaben liegt. „Salzarme“ Babymenüs können für die Verbrauchergruppe unter 3 Jahren vergleichsweise hohe Salzgehalte aufweisen. Verbraucher sollten sich beim Einkauf daher an den in der Nährwerttabelle angegebenen Salzgehalten orientieren.

Auf 16 Erzeugnissen befanden sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben: 10-mal zum Eisengehalt und 17-mal zu Omega-3-Fettsäuren. Die erforderlichen Mindestmengen wurden erreicht. Die Menüs mit Werbeaussagen zum Eisengehalt enthielten zugesetztes Eisen in Form von Eisendiphosphat. Den Menüs mit (oder ohne) Angaben zu Omega-3-Fettsäuren war Rapsöl zugegeben worden (nach Quid-Angaben im Zutatenverzeichnis zwischen 0,8 bis 2,2 Prozent), das die Omega-3-Fettsäure alpha-Linolensäure (ALA) enthält.

Auf allen Verpackungen waren Werbeangaben zu nicht zugesetzten (Zusatz-)Stoffen zu finden: So wurde darauf hingewiesen, dass keine Aromen (19-mal), Farb- (16-mal) und Konservierungsstoffe (16-mal), Salz (elfmal), Milchprodukte (dreimal), Zucker (dreimal) und Verdickungsmittel (zweimal) zugesetzt wurden. Damit es sich nicht um unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt, die den Eindruck erweckt, der Verzicht auf einen Stoff wäre eine Besonderheit dieses Produktes, obwohl diese Zutat generell verboten ist, müssen die Angaben teilweise den Zusatz „lt. Gesetz“ tragen. So ist für Säuglings- und Kleinkindernahrung der Einsatz von Farb- und Konservierungsstoffen gesetzlich nicht zulässig.

In einem Fall wies eine Verpackung Kennzeichnungsmängel auf.

Weitere Informationen zum Thema Säuglings- und Kinderernährung:
Literatur zu Furan:

[1]Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Fragen und Antworten zu Furan in Lebensmitteln, aktualisierte FAQ des BfR vom 28. Mai 2020

[2] EFSA Panel on the Contaminants in the Food Chain (CONTAM) (2017) Risks for public health related to the presence of furan and methylfurans in food, EFSA Journal 2017; 15(10):5005

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