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Fütterungshygiene auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung

Fütterungshygiene bezeichnet die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Fütterung an Tiere tauglich ist. Die Fütterungshygiene kann auf vielfältige Weise die Gesundheit eines Tierbestandes beeinflussen. Um wesentliche Mängel und Fehler zu vermeiden, folgt man hierbei dem Weg des Futters über die Stufen seiner Gewinnung, Lagerung, Mischung und Zuteilung. Die folgenden Anforderungen aus diesem Merkblatt dienen nicht nur dem landwirtschaftlichen Produzenten, sondern auch dem vorbeugenden Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit.

Die folgenden Hinweise basieren auf der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.01.2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Amtsblatt der EU L35 vom 08.02.2005)


Stall- und Fütterungseinrichtungen

Die Tierproduktionseinheit ist so zu gestalten, dass sie bedarfsgerecht gereinigt werden kann.

Die Fütterungseinrichtungen sind gründlich und regelmäßig zu reinigen, eine routinemäßige Desinfektion der Futterbehälter, der Futtertröge und -Ketten, der Futter- und Wasserleitungen sowie der Tränkevorrichtungen gehören zu den Grundregeln eines hygienischen Umgangs mit Tieren. Chemikalien für Reinigungs- und sanitäre Zwecke müssen gemäß den Anweisungen verwendet und getrennt von Futtermitteln und außerhalb von Fütterungsbereichen gelagert werden. Arbeitsvorgänge sind so zu organisieren und durchzuführen, dass die Gefahr der Verschleppung verhütet, beseitigt oder zumindest minimiert wird.

Schädlingsbekämpfungssysteme sind einzurichten, um das Eindringen von Schädlingen und unerwünschten Nagetieren in die Tierproduktionseinheit zu verhindern. Damit soll unter anderem eine Kontamination von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Einstreumaterial unterbunden werden.

Um einer Rekontamination mit Krankheitserregern, verbotenen und unerwünschten Stoffen während des weiteren Transportes, der Lagerung und der Verfütterung entgegen zu wirken, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Gebäude und Fütterungseinrichtungen sind einer regelmäßigen Reinigung bzw. Desinfektion zu unterziehen. Systeme für eine regelmäßige Beseitigung von Gülle, Abfällen und anderen möglichen Kontaminationsquellen sind laufend zu kontrollieren.


Herstellung von Futtermitteln

Der Tierhalter, der als Selbstmischer Vormischungen oder Ergänzungsfuttermittel verwendet oder der aufgrund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung Arzneimittel als orale Pulver über das Futter oder über das Trinkwasser verabreicht, muss besondere Sorgfaltspflichten einhalten.

Zusatzstoffe, die in den Vormischungen oder Ergänzungsfuttermitteln enthalten sind, sind für bestimmte Tierarten nicht verträglich beziehungsweise dürfen in diesen Futtermitteln nicht vorkommen. Restmengen von Antibiotika können die Resistenzbildung fördern oder sogar zu positiven Rückstandsbefunden bei der Schlachtung führen. Mischanlagen, technisches Gerät für die Herstellung der Mischfuttermittel, Förderwege für Futtermittel und Trinkwassersysteme sind in der Regel nicht restlos entleerbar. Es gilt hier die möglichen Restmengen/Verschleppungen von Zusatzstoffen (z.B. in Totzonen, Krustenbildung, Anbackungen in prädestinierten Anlageteilen) zu vermeiden. Um diese Verschleppungen von Stoffen in Futtermittel für andere Tierarten als die Zieltierart bzw. andere Tiergruppen als die zu behandelnden Gruppen zu verhindern, ist zur Absicherung im Produktionsablauf eine entsprechende Reihenfolge der hergestellten Chargen vorzusehen.

Lässt sich die Reihenfolge nicht entsprechend einrichten oder reicht diese Maßnahme nicht aus, ist eine Spülcharge anzuwenden, eventuell muss die Gesamtanlage gereinigt werden. Die hierbei anfallenden Reinigungs- und /oder Spülmengen sind dem Futter für die Zieltiere zuzugeben oder sie sind schadlos zu beseitigen. Werden Arzneimittel als orale Pulver über das Futter oder über das Trinkwasser verabreicht, so darf dies nur in enger Abstimmung mit dem Tierarzt erfolgen. Er vergewissert sich, dass die verfügbare Technik eine ausreichende Behandlung aller zu behandelnden Tiere sicherstellt beziehungsweise eine Fehlbehandlung/ Verschleppung nicht zu behandelnder Tiergruppen ausgeschlossen wird. Die Anwendungshinweise des Tierarztes, zum Beispiel zu besonderen Dosierungsintervallen oder dem Einsatz der verfügbaren Technik sind daher unbedingt zu beachten. Es sind Vorgaben zum Beispiel in einer Verfahrensbeschreibung festzulegen.

Beispiele

  • Nach Anwendung eines oralen Arzneipulvers über die Trinkwassersysteme oder über die Mischfutteranlagen ist grundsätzlich eine gründliche Reinigung vorzunehmen.
  • Nach Ergänzungsfuttermitteln mit dem Zusatz von Kupfer keine unmittelbare Produktion von Mischungen für Schafe, Lämmer.

Besonders hervorzuheben ist, dass der Bezug und die Verwendung von Zusatzstoffen für die Futtermittelherstellung, wie Säuren (z. B. Propion-, Ameisensäure) die unter anderem zur Konservierung von Getreide einsetzt werden sowie Harnstoff und Aminosäuren, die Landwirte zur Einhaltung bestimmter Vorschriften verpflichtet, die Vorgaben des Anhangs II der Futtermittelhygiene Verordnung (EG) 183/2005 sind zu erfüllen beziehungsweise einzuhalten. So sind zum Beispiel für diesen Teilbereich der Tätigkeit ein schriftliches Verfahren zur Gefahrenanalyse (HACCP-Konzept) einzurichten und anzuwenden.

Weitere Informationen und ein Merkblätter des ZDL für den Einsatz von Futtermittel-Zusatzstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb finden Sie hier.


Lagerung und Verteilung von Futtermitteln

Futtermittel sind getrennt von Abfall, Chemikalien, Pflanzenschutzmittel und anderen in der Tierernährung verbotenen Erzeugnissen zu lagern. Lagerbereiche und Behälter sind sauber und trocken zu halten, eine angemessene Schädlingsbekämpfung ist durchzuführen. Lagerbereiche und Behälter müssen regelmäßig gereinigt werden, um unnötige Verunreinigungen zu vermeiden. Futtermittel sind in angemessener Weise, getrennt von gebeiztem Saatgut zu lagern.

Für Fütterungsarzneimittel oder Futtermittel, denen der Tierhalter oral zu verabreichende Arzneimittel zugesetzt hat und auch für Futtermittel mit Fischmehl, ist eine getrennte Lagerung und Kennzeichnung erforderlich, um die Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, zu verhindern.

Bei der Futtermittelverteilung im Betrieb ist sicherzustellen, dass das Futtermittel ordnungsgemäß an den vorgesehenen Bestimmungsort gelangt. Während der Verteilung des Futtermittels und der Verfütterung ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung aus kontaminierten Lagerbereichen und -ausrüstungen erfolgt. Im Betrieb verwendete Fahrzeuge für den Transport von Futtermitteln und Fütterungseinrichtungen sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere dann, wenn mit ihnen spezielle Futtermittel z. B. fischmehlhaltige Futtermittel geliefert und verteilt wurden, oder Transportfahrzeuge mit Resten und Anhaftungen von zum Beispiel losen gebeiztem Saatgut verunreinigt sind.


Tränkewasser

Nur hygienisch einwandfreies Wasser ist den Tieren zu verabreichen. Bei Verdacht einer Verunreinigung des Tränkewassers, was zu einer Schädigung der Tiere oder Qualitätsminderung der aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse führen kann, sind Maßnahmen zur Minimierung der Risiken zu treffen. Die Fütterungs- und Tränkanlagen sind so zu konstruieren, dass sie leicht zu reinigen und eine Verunreinigung des Futtermittels und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Tränksysteme sollen regelmäßig gereinigt und instandgehalten werden.

Weitere Empfehlungen zur Beurteilung der hygienischen Qualität von Tränkewasser erhalten Sie unter www.BMELV.de


Personal

Die für die Fütterung und Betreuung von Tieren verantwortlichen Personen müssen über eine erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende fachliche Qualifikationen in der Tierhaltung und -fütterung verfügen.

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