Ausnahmen vom Verfütterungsverbot für die Aquakultur
Infolge der BSE-Krise ist die Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere in der EU grundsätzlich verboten. Dieses Verfütterungsverbot regelt die VO (EG) Nr. 999/2001.
Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Studien zur Risikobewertung und im Hinblick auf die Nutzung von wertvollen Proteinquellen hat die EU dieses Verfütterungsverbot gelockert.
Seit 2013 ist die Verwendung von verarbeiteten tierischen Nichtwiederkauer-Proteinen zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere der Aquakultur unter genau definierten Anforderungen wieder zulässig. 2017 wurde das Verfütterungsverbot dahingehend gelockert, dass nun auch verarbeitetes tierisches Nutzinsektenprotein eingesetzt werden darf.
Die wichtigste Grundlage dieser Anforderungen ist die strikte Vermeidung von Wiederkäuermaterial im Herstellungs-, Lagerungs- und Transportprozess von Futtermitteln für die Aquakultur.
Insbesondere die Hersteller dieser Futtermittel haben hohe Anforderungen in der Eigenkontrolle bzw. im Rahmen ihres betrieblichen HACCP-Konzeptes zu erfüllen. In regelmäßigen Abständen müssen diese Futtermittelhersteller ihre Produkte mit einer von der EU vorgeschriebenen sehr sensitiven molekularbiologischen Laborunteruntersuchungsmethode auf Bestandteile von Wiederkäuermaterial untersuchen lassen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Anträge auf "Registrierung" und "Zulassung" gem. VO (EG) 999/2001 für den Einsatz von tierischen Proteinen in der Aquakultur finden Sie im Downloadbereich.
Merkblätter und Anträge für landwirtschaftliche Tierhalter finden Sie hier.
Rechtliche Rahmenbedingungen Aquakultur Verfütterungsverbot VO (EG) Nr. 999/2001
Zulassung (Gewerbe) Aquakultur Verfütterungsverbot VO Nr. (EG) 999/2001
Registrierung (Tierhalter) Aquakultur Verfütterungsverbot VO Nr. (EG) 999/2001
Zulassung (Selbstmischer/Tierhalter) Aquakultur Verfütterungsverbot VO Nr. (EG) 999/2001