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Einsatz von Futtermitteln mit tierischen Proteinen in Tierhaltungsbetrieben

Informationen und Antragsvordruck


Infolge der BSE-Krise ist die Verfütterung von tierischen Proteinen an Nutztiere in der EU grundsätzlich verboten worden. Dieses Verfütterungsverbot ist durch die VO (EG) 999/2001 geregelt. Sie dient der Verhütung und Eindämmung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE).

Schrittweise Lockerungen dieser Verordnung auf Basis von Risikobewertungen hatten und haben unter anderem das Ziel, die Abhängigkeit von externen Proteinquellen zu vermindern.

Inzwischen dürfen tierische Proteine unter bestimmten Bedingungen wieder, auch an Nutztiere, verfüttert werden. Folgende Ausnahmen des Verfütterungsverbot gelten aktuell:

  • Der Einsatz von fischmehl- und blutprodukthaltigen Futtermitteln zur Herstellung von Alleinfuttermitteln für Schweine oder Geflügel ist für sogenannte selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer möglich, sofern hier eine Zulassung oder Registrierung gem. VO (EG) 999/2001 vorliegt.
  • Die Verfütterung von fischmehl- und blutprodukthaltigen Alleinfuttermitteln an Schweine oder Geflügel ist aber auch in Betrieben, die auch Wiederkäuer halten möglich, sofern hier eine Zulassung gem. VO (EG) Nr. 999/2001 vorliegt.
  • Die Verfütterung von trockenen, fischmehlenthaltenen Milchaustauschfuttermitteln an noch nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer (z. B. Kälber) ist gemäß VO (EG) 999/2001 mitteilungspflichtig.
  • Die Verfütterung von Alleinfutter oder der Einsatz von einem Ergänzungsfuttermittel (Selbstmischer), welches
    • verarbeitetes tierisches Protein aus Schwein enthält, ist für Geflügel haltende Betriebe möglich und ggfs. registrierungs- oder zulassungspflichtig
    • verarbeitetes tierisches Protein aus Geflügel enthält, ist für Schweine haltende Betriebe möglich und ggfs. registrierungs- oder zulassungspflichtig
    • verarbeitetes tierisches Protein aus Geflügel oder Schwein enthält, ist in der Aquakultur möglich und ggfs. registrierungs- oder zulassungspflichtig
    • verarbeitets tierische Protein von Nutzinsekten enthält ist für Betriebe, die Geflügel, Schweine oder Tiere in Aquakultur halten möglich und ggfs. registrierungs- oder zulassungspflichtig.
  • Die Verwendung von verarbeiteten tierischen Nichtwiederkäuer-Proteinen zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere der Aquakultur ist zulässig und registrierungs- bzw. zulassungspflichtig.
  • Für den Herstellungs-, Lagerungs- und Transportprozess von Futtermitteln mit tierischen Proteinen ist das strikte Verbot des Einsatzes von Wiederkäuermaterial die wesentliche Anforderung..

Im Download-Angebot rechts finden Sie das Antragsformular für eine Registrierung oder Zulassung gem. VO (EG) 999/2001 sowie demnächst das aktuelle Merkblatt mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der oben beschriebenen Themen.


Ihren Antrag senden Sie bitte an:

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Dezernat 41, Futtermittelüberwachung
Postfach 3949
26029 Oldenburg

oder per E-Mail an Dezernat41@laves.niedersachsen.de, Betreff: VO (EG) 999/2001


Ihre Ansprechpartnerin im LAVES, Dezernat 41

bei Fragen zum Einsatz von tierischem Protein in oder als Futtermittel auf dem landwirtschaftlichen Betrieb:

Telefon: 0441 / 57026 - 115 (Frau Schröder)

oder, sofern bekannt, ihr / ihre zuständige Prüfer*in


Hinweis:

Zugelassene Futtermittelunternehmen werden zentral beim BMEL in einer aktuellen, öffentlichen Liste gemäß ihrer Tätigkeit nach VO (EG) 999/2001, Anhang IV, Kapitel V, Abschnitt A, Nummer 1 geführt .





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