Ziel der Aktionen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine ansprechende Weise zum nachhaltigen Umgang beim Waschen, Abwaschen und Reinigen zu motivieren.
Kosmetische Mittel und Wasch- und Reinigungsmittel aus dem internationalen Einzelhandel
Viele Produkte weisen Mängel bei der Einhaltung der richtigen Kennzeichnung auf
Das Institut für Bedarfsgegenstände des LAVES hat im Jahr 2023 insgesamt neun Wasch- und Reinigungsmittel und 35 kosmetische Mittel aus dem internationalen Einzelhandel untersucht.
Untersuchungsergebnisse des LAVES
Wasch- und Reinigungsmittel – Mängel bei der Kennzeichnung!
Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES werden Wasch- und Reinigungsmittel jeglicher Art auf ihre Konformität mit den jeweiligen rechtlichen Vorhaben hin überprüft. Dies beinhaltet unter anderem die Überprüfung der Kennzeichnung durch analytische Untersuchung der Inhaltsstoffe. Insbesondere bei Produkten mit einem erhöhten Gefahrenpotential - zum Beispiel stark sauren oder stark alkalischen Reinigern sowie Produkten die Lösungsmittel enthalten – werden gegebenenfalls erforderliche Warnhinweise überprüft.
Bei den neun untersuchten Wasch- und Reinigungsmitteln aus dem internationalen Einzelhandel fielen vor allem Mängel bei der Einhaltung von Kennzeichnungsvorschriften auf. Diese sind beispielsweise das Fehlen von Angaben in deutscher Sprache sowie fehlende oder fehlerhafte Gefahrenkennzeichnung. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln ist die Kennzeichnung besonders wichtig – schließlich lauern beim Gebrauch solcher Produkte besondere Gefahren (zum Beispiel Reizungen, Verätzungen, allergische Reaktionen, Gesundheitsschäden oder Ähnliches). Aus diesem Grund sind Gefahren- und Anwendungsanweise und noch ein paar mehr Informationen auf den Produkten vorgeschrieben und diese müssen vorhanden und verständlich sein.
- Handelsname des Produktes
- Anweisungen für die Verwendung und besondere Vorsichtsmaßnahmen
- ggf. Angaben zur Dosierung
- Bestandteilsliste
- Inverkehrbringer (mit Name, Anschrift und Telefonnummer; unter diesen Angaben ist auch ein Datenblatt für medizinisches Personal verfügbar)
- Website-Adresse (unter der das Datenblatt für die Öffentlichkeit abrufbar ist)
Bei zwei der untersuchten Wasch- und Reinigungsmittel waren es zudem stoffliche Eigenschaften, die nicht konform waren: So war der Gehalt einer Säure in einem Kalklöser zu hoch. Bei einem Badreiniger war der pH-Wert zu niedrig, was wiederum weitere Anforderungen wie einen kindergesicherten Verschluss nach sich zieht.
Insgesamt lag die Beanstandungsquote bei den untersuchten Wasch- und Reinigungsmitteln aus dem internationalen Einzelhandel bei 100 Prozent, wobei der Großteil der Beanstandungen auf Kennzeichnungsmängel zurückzuführen ist.
Tipps und Tricks:
- Dosieren Sie genau gemäß den Anwendungshinweisen, das schont die Umwelt.
- Wenden Sie das Produkt genau entsprechend der Gebrauchsanweisung an, das schont Ihre Gesundheit.
- Ziehen Sie Schutzhandschuhe an, wenn Sie unter empfindlicher oder trockener Haut leiden.
- Für Allergiker: es gibt auch duftstofffreie Produkte. Beachten Sie die Angaben auf der Verpackung!
Informieren Sie sich im Internet auf den Webseiten zu den einzelnen Produkten über ihre genaue Zusammensetzung. Sie erfahren dort im Datenblatt für die Öffentlichkeit, welche speziellen Inhaltsstoffe die einzelnen Reiniger enthalten, denn nicht alle Bestandteile müssen auf der Verpackung genannt werden.
Kosmetische Mittel – unerwünschte Inhaltsstoffe und mangelhafte Kennzeichnung
Das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES überprüft kosmetische Mittel auf verbotene sowie eingeschränkt zugelassene Stoffe und Einhaltung von Höchstmengen. Zudem wird der Gehalt wertgebender Bestandteile ermittelt und der mikrobiologische Status festgestellt.
Bei den 35 untersuchten kosmetischen Mitteln aus dem internationalen Einzelhandel war eine sehr hohe Beanstandungsquote festzustellen – wenn auch nicht ganz so hoch wie bei den Wasch- und Reinigungsmitteln. Insgesamt wurden 24 Proben bemängelt (circa 68 Prozent).
Bei neun Erzeugnissen konnten verbotene beziehungsweise nicht zugelassene Inhaltsstoffe nachgewiesen werden. Zudem wurden zwei Proben aufgrund mikrobiologischer Verunreinigungen mit potentiell pathogenen Keimen als nicht sicher eingestuft, ein weiteres Erzeugnis wies eine erhöhte Keimzahl auf.
Bei der Nichteinhaltung von Kennzeichnungsvorschriften waren es circa 63 Prozent der hier eingesandten kosmetischen Mittel, die bemängelt wurden. Spitzenreiter hierbei waren fehlende deutsche Pflichtangaben auf dem Etikett und eine fehlende verantwortliche Person in der EU und damit Punkte, die eigentlich durch die Händler hätten verhindert werden können. Tatsächlich wird in der EU-Kosmetikverordnung vorgeschrieben, dass Händler unter anderem überprüfen müssen, ob auf den von ihnen vertriebenen kosmetischen Mitteln der Name und die Anschrift der verantwortlichen Person, die Chargenkennung und die Bestandteilsliste angegeben sind und ob die Angabe bestimmter Kennzeichnungselemente in deutscher Sprache erfolgt.
Folgende Angaben sind auf Kosmetikverpackungen vorgeschrieben:
- Verwendungszweck
- eventuell Anwendungs- oder Warnhinweise
- Bestandteilsliste
- verantwortliche Person
- Mindesthaltbarkeitsdatum/Verwendbarkeitsdauer nach dem Öffnen
- Chargennummer
- Füllmenge
Weitere interessante Artikel: