Tipp:
Kaufen Sie möglichst waschbare Plüschtiere und waschen Sie diese vor dem ersten Spielen! Damit reduzieren Sie den Gehalt an möglichen gesundheitsgefährdenden Stoffen. Eine vorherige Reinigung empfiehlt sich, da Plüschtiere auch durch Transport, bei der Lagerung im Einzelhandel und durch das Anfassen im Laden verschmutzt sein können.
Plüschtiere - kuschelige und sichere Spielgefährten für Kinder?
Untersuchung auf stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung
Kinder lieben sie und auch einige Erwachsene haben noch Erinnerungsstücke aus Kindheitstagen aufgehoben: Plüschtiere sind ein Klassiker unter den Kinderspielzeugen. Ob als Bär, Hase oder Einhorn, einfarbig oder schillernd-bunt, aus Natur- oder Synthetikfasern – es gibt sie in allen erdenklichen Varianten und aus vielen Materialien.
Kuscheltiere sind aus dem Kinderalltag einfach nicht wegzudenken. Gerade weil diese Stofftiere so beliebt bei Kindern sind – sei es zum Spielen, zum Kuscheln, als Einschlafhilfe oder zum Trösten – kann es zu einem regelmäßigen und mehrstündigen, intensiven Hautkontakt kommen.
Um die Sicherheit von Kuscheltieren zu gewährleisten gibt es diverse Anforderungen auf europäischer und nationaler Ebene, welche die physikalische beziehungsweise mechanische sowie die chemische Sicherheit der Produkte sicherstellen sollen.
Das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES untersucht deshalb regelmäßig Plüschtiere auf ihre Kennzeichnung und stoffliche Zusammensetzung.
Plüschtiere fallen als Spielzeuge nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in den Bereich der „Bedarfsgegenstände". Für Spielzeuge gilt außerdem die europäische Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG, die in Deutschland in der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV, auch: „Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug“) umgesetzt wurde. Um den Schutz der Kinder vor Gefahren zu gewährleisten, muss Spielzeug sicher sein. Es muss so hergestellt und gestaltet sein, dass die Gesundheit der Kinder beim Gebrauch – insbesondere durch die mechanischen Eigenschaften und die stoffliche Zusammensetzung nicht geschädigt wird. Jede Gefahr von Verletzungen oder Vergiftungen durch den Kontakt mit dem Spielzeug (Verschlucken, Einatmen, Berührung mit der Haut, Kontakt mit den Schleimhäuten des Mundes) muss ausgeschlossen sein. Weiterhin müssen Gefahren, die durch die Verwendung von gefährlichen Stoffen – insbesondere von als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen (CMR-Stoffen) –, allergenen Stoffen und bestimmten Elementen ausgeschlossen werden. |
Untersuchungen des LAVES
Chlorierte Flammschutzmittel in textilem Spielzeug?
Spielzeuge aus Textilien bestehen meist aus leicht entflammbaren Kunstfasern und Kunststoffen wie Polyester oder Polyurethan. Die Hersteller und Importeure müssen deshalb gewährleisten, dass ihr Produkt den Anforderungen der Spielzeugnormen zur Entflammbarkeit von Spielzeug entspricht.
Um die Entflammbarkeit zu verringern, müssen den Kunstfasern und Kunststoffe gegebenenfalls Flammschutzmittel zugesetzt werden. Dabei handelt es sich um chemische Substanzen, die in den Verbrennungsprozess eingreifen und diesen verlangsamen oder im Idealfall stoppen. In der europäischen Spielzeugrichtlinie sind die drei chlorierten Flammschutzmittel TCEP, TCPP und TDCP mit einem Gehaltsgrenzwert von 5 mg/kg geregelt.
Im Rahmen der Änderung der Spielzeugnormen wurde vom Institut für Bedarfsgegenstände des LAVES ein verbessertes Analyseverfahren für TCEP, TCPP und TDCP entwickelt. Mit diesem wurden in den Jahren 2022 bis 2024 verschiedene Plüschtiere untersucht. Insgesamt wurden die Füllungen und Textilaußenseiten von etwa 200 Proben getrennt analysiert. Drei Proben wiesen einen erhöhten Gehalt von Flammschutzmitteln auf, davon enthielt der Polyurethanschaum einer Probe 13 g/kg TCPP. Hier lag somit eine Überschreitung des Grenzwerts um den Faktor 2600 vor. Die Probe wurde dementsprechend beanstandet. Der Großteil der untersuchten Proben entsprach allerdings hinsichtlich der drei genannten Flammschutzmittel den gesetzlichen Vorgaben.
In Zukunft werden weitere textile Spielzeuge untersucht, um einen besseren Überblick über den Markt zu erhalten. Durch Erweiterung der Methode sollen künftig weitere, bisher nicht regulierte Flammschutzmittel untersucht werden.
Gesundheitliche Risiken durch Weichmacher und Co.? Spielzeug für die Kleinsten darf nicht abfärben!
Im Rahmen mehrerer Untersuchungsprojekte standen im Jahr 2020 im Institut für Bedarfsgegenstände (IfB) Lüneburg des LAVES insgesamt 71 kuschelige Stofftiere auf dem Prüfstand. Etwa die Hälfte der Proben wurde im Rahmen der Norddeutschen Kooperation (NOKO) für andere Bundesländer untersucht.
Am IfB Lüneburg wurden die Spielzeuge auf ihre chemische beziehungsweise stoffliche Zusammensetzung überprüft: Neben der Farbechtheit gegenüber Speichel und Schweiß wurden die Plüschtiere auch auf Formaldehyd, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher und flüchtige Bestandteile und Elemente untersucht, die beim Spielen über den Mund (Speichel) oder die Haut (Schweiß) aufgenommen werden und dadurch ein gesundheitliches Risiko bewirken können.
Lediglich vier Proben erwiesen sich als nicht farbecht. Alle anderen Prüfparameter waren unauffällig.
Für die Geschenksuche: Alles über Spielzeug – die wichtigsten Informationen und Tipps!
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Kunterbunte Knete – für kleine und auch große Kinder ein Riesenspaß! Sie fördert die Kreativität und Motorik. Das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES untersucht Knete auf Weichmacher wie Phtalate, Lösungsmittel und Metalle. mehr„Enthält verschluckbare Kleinteile“: Wie wird geprüft, ob Spielzeug verschluckt werden kann?
Einmal nicht aufgepasst – und verschluckt. Kleine Kinder nehmen oft alles in den Mund. Umso wichtiger ist es, dass Spielzeug für Kinder unter drei Jahren keine verschluckbaren Kleinteile enthält. Im LAVES kommt ein Prüfzylinder zum Einsatz, der Spielzeug auf Verschluckbarkeit testet. mehrTCEP, TCPP und TDCP
Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat (TCPP) und Tris[2-chlor-1-(chlormethyl)ethyl]phosphat (TDCP) wurden im Jahr 2014 in Anlage C der europäischen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG aufgenommen. Dies erfolgte, aufgrund einer neuen Bewertung des „Scientific Committee on Health and Environmental Risks (SCHER)“ für TCEP. Expositionen aus Spielzeug gelten demnach als nicht unbedenklich.
TCEP ist karzinogen und reproduktionstoxisch. TCPP und TDCP sind aufgrund der chemischen Analogie mit dem gleichen Grenzwert wie TCEP geregelt.