Neue Spielzeug-Verordnung
Einheitliche Gesetze sollen europaweit für die Sicherheit von Spielzeug sorgen. In Deutschland gilt seit dem 20. Juli 2011 eine neue Spielzeug-Verordnung, die eine Umsetzung der EG-Richtlinie 2009/48 darstellt. Vor diesem Hintergrund hat das LAVES-Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg auch im Jahr 2012 Spielzeug zur Probenuntersuchung angefordert.
Die EG-Richtlinie ist im Rahmen der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt worden, diese legt neue Anforderungen bzgl. der Kennzeichnung und Sicherheit von Spielzeug fest. Zu den wesentlichen geänderten Sicherheitsanforderungen gehören auch Änderungen bzgl. der chemischen Beschaffenheit von Spielzeug, die im Anhang der neuen EG-Richtlinie festgeschrieben werden. Beispiele hierfür sind Beschränkungen für die Verwendung von CMR-Stoffen (cancerogene, mutagene, teratogene) sowie das Verbot bzw. die Beschränkung allergener Duftsstoffe. Für die Umsetzung neuer chemischer Anforderungen besteht eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2013.
Im Vergleich mit den bisher gültigen Regelungen für Spielwaren haben sich seit Juli 2011 vor allem:
- die Anforderungen an die Kennzeichnung von Spielzeugen geändert. Zur eindeutigen Identifikation muss Spielzeug demnach eine Nummer oder ein Kennzeichen tragen
- Warnhinweise, die die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich beeinflussen, müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Besondere Warnhinweise betreffen jeweils nur bestimmte Kategorien von Spielzeugen. So muss Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein: „Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder „Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet."
- die Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler, also der Unternehmen, die Spielzeug auf den Markt bringen sind erweitert worden. Dazu gehört, dass ein Hersteller ein Konformitätsverfahren (Prüfverfahren) anwenden muss, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen der o. g. Richtlinie erfüllt. Dies ist durch eine EG-Konformitätserklärung schriftlich zu dokumentieren und durch das Anbringen des CE-Zeichens auf dem Spielzeug oder auf der Verpackung zu erkennen
- ein Einführer (Importeur) darf nur konformes Spielzeug, dem die notwendigen Unterlagen beigefügt sind, in die Europäische Union importieren und muss eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung noch zehn Jahre nach Inverkehrbringen bereithalten. Die strengeren Anforderungen sollen dazu führen, dass nur sicheres Spielzeug in den europäischen Wirtschaftsraum gelangt
Im LAVES-Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg wurden bisher für das Jahr 2012 insgesamt 177 Spielzeug-Proben untersucht. Dabei wurden 32 Proben bemängelt, das entspricht einer Bemängelungsquote von 18 %, die nicht den geänderten Anforderungen an die Kennzeichnung und Konformität von Spielzeug entsprachen. Bei den 32 Fällen festgestellten Mängeln handelte es sich um:
- fehlende Identifikations-Nr. (Chargen-Nr., Serien-Nr. etc.)
- fehlendes Wort „Achtung“ (dem Warnhinweis nicht vorangestellt)
- Warnhinweis steht nicht in Zusammenhang mit der Beschaffenheit mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Probe. Der Warnhinweis wurde ohne sachlichen Zusammenhang zum Spielzeug vergeben
- Mängel in der Herstellerkennzeichnung z.B. fehlende Kontaktanschrift
- fehlende CE Kennzeichnung und damit keine Bestätigung, dass das Spielzeug mit den Anforderungen basierend auf der EG-Richtlinien konform hergestellt und überprüft wurde
- Mängel in der Konformitätserklärung (mangelnde Angaben zur chemischen Sicherheit, fehlende Abbildung bzw. Identifikations-Nr. und damit keine eindeutige Zuordnung zum Spielzeug, falsche oder fehlende Rechtsgrundlagen)
Die für den Hersteller/Importeur oder Händler nach der 2. GPSGV zuständige Behörde wird informiert, um eine Beseitigung der Mängel zu veranlassen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
15.05.2012