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Kinderkostüme: Echt auffällig, aber auch „echte“ Farben?

Bildrechte: © Luis Louro - stock.adobe.com

Es sind wieder Monster, Vampire und Hexen unterwegs! Verkleiden zu Halloween ist bei vielen Kindern und Jugendlichen angesagt. Das Spiel, in fantasievolle Rollen zu schlüpfen, lieben Kinder nicht nur zu Gelegenheiten wie Halloween oder Fasching. Daher haben viele auch zuhause eine „Verkleidungskiste“ mit den Lieblingskostümen.

Wer für den eigenen Nachwuchs oder für sich selbst keine eigene Verkleidung bastelt, findet in speziellen Fachgeschäften, Bekleidungsläden oder Discountern eine große Auswahl. Oft in knalligen Farben.

Doch stecken in diesen knallig-bunten Kostümen wirklich auch „echte“ Farben? Um welche Stoffe handelt es sich genau? Werden die rechtlichen Vorgaben eingehalten? Genau diesen Fragen geht das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES nach. Dort werden regelmäßig Kostüme untersucht.

Einstufung von Kostümen

Für die Untersuchung von Kostümen ist eine Frage von entscheidender Bedeutung: Sind Kostüme als Spielwaren oder als „Bedarfsgegenstand mit Körperkontakt“ einzustufen?

Wenn es sich um ein Kostüm für Kinder handelt, wird es in der Regel als Spielware betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass Kinder es nicht nur zu besonderen Anlässen wie Halloween oder Fasching tragen, sondern es auch häufiger aus der „Verkleidungskiste“ heraus kramen, um damit zu spielen. Kostüme für Kinder müssen demnach auch den rechtlichen Anforderungen an Spielwaren entsprechen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Mehr Informationen dazu gibt es in unserem Artikel Spielzeug – Informationen & Tipps.

Kostüme für Erwachsene werden hingegen als „Körperkontaktmaterial“ eingestuft. Es handelt sich also um „Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen“. Es wird davon ausgegangen, dass Erwachsene die Kostüme tatsächlich nur zu besonderen Anlässen wie Halloween und Fasching tragen. Die Kostüme müssen dann den rechtlichen Vorschriften für Körperkontaktmaterialien entsprechen.

Farbechtheit

Die Farbechtheitsprüfung von Bekleidungstextilien erfolgt nach der DIN EN ISO 105-E04. Hierbei kommen zwei verschiedene Lösungen zum Einsatz, die den menschlichen Schweiß simulieren sollen. Ein farbiges Stück des Kostüms wird in die Lösungen getaucht und mit weiteren Prüftextilien für eine gewisse Zeit zusammengebracht. Nach dem Trocknen wird überprüft, ob ein Farbübergang auf die Prüftextilien erfolgte und mit einem „Maßstab“ verglichen, um den „Grad der Abfärbung“ festzulegen.

Sofern es zu einer starken Abfärbung gekommen ist, wird der Sache auf den Grund gegangen: Welche Farbstoffe sind es, die dort abfärben und geht von ihnen eine Gefahr aus?

Weitere Informationen zur Farbechtheit gibt es in unserem Artikel Spielzeug für die Kleinsten darf nicht abfärben!

Untersuchungen des LAVES

Im Jahr 2023 wurden zu Fasching acht Kostüme aus niedersächsischen Fachgeschäften und aus dem Einzelhandel sowie 22 Kostüme im Rahmen der Norddeutschen Kooperation (NOKO) im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES untersucht. Die Proben wurden auf Alkylphenolethoxylate untersucht und teilweise auf Flammschutzmittel untersucht. 97 Prozent der gesamten Proben waren unauffällig.
Bei einer Probe war der Warnhinweis unvollständig. Außerdem wurden bei derselben Probe Nonylphenolethoxylate gefunden. Der Grenzwert war nicht eindeutig überschritten, sodass der Inverkehrbringer lediglich über den Sachverhalt informiert wurde.

Im Jahr 2022 wurden zu Fasching 15 Kostüme aus niedersächsischen Fachgeschäften und aus dem Einzelhandel untersucht. Bei zwei Proben wurde die Kennzeichnung bemängelt: einmal war die Herstellerangabe unvollständig, einmal war die Textilkennzeichnung fehlerhaft und der Warnhinweis unvollständig. Eine Probe wurde außerdem wegen mangelnder Farbechtheit bemängelt. Im Rahmen der Norddeutschen Kooperation (NOKO) wurden 2022 zusätzlich elf Kinderfaschingskostüme auf Farbstoffe, Farbechtheit und flüchtige Bestandteile untersucht. Keine Probe war auffällig.

Im Jahr 2022 wurden zu Halloween 13 Kostüme untersucht. Alle Proben waren unauffällig. Im Rahmen der Norddeutschen Kooperation (NOKO) wurden 2022 zusätzlich acht weitere Proben ins Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg geschickt. Bei zwei Proben wurden zwei Kennzeichnungsmängel festgestellt. Außerdem wurde ein Hinweisgutachten wegen auffälligen Geruchs und eines erhöhten Anteils einer flüchtigen, gesundheitlich bedenklichen Substanz erstellt.

Im Jahr 2020 wurden zu Halloween 13 Kostüme untersucht. Lediglich bei einer Probe wurde auf die unzureichende Farbechtheit gegenüber Schweiß hingewiesen. Eine weitere Probe wurde aufgrund einer unzureichenden Kennzeichnung und einem unverständlichen Warnhinweis bemängelt.

Tipps für den Kostümkauf

Wer sich ein Kostüm kaufen möchte, sollte dabei einige wichtige Tipps beachten:

  • Ein waschbares Kostüm kaufen und vor dem ersten Tragen waschen

    Damit wird der Gehalt an möglichen gesundheitsgefährdenden Stoffen reduziert. Eine vorherige Reinigung empfiehlt sich, da Kostüme auch durch Transport, bei der Lagerung im Einzelhandel und durch das Anfassen im Laden verschmutzt sein können.

  • Geruchstest machen

    Kostüme, die einen unangenehmen starken chemischen Geruch haben, sollten besser nicht zum Verkleiden verwendet werden.

  • Auf den Vermerk "schwer entflammbar" achten

    Am besten auf Produkte aus Baumwolle zurückzugreifen. Beim Tragen von Kostümen aus Kunststoff ist immer ein sicherer Abstand zu Funken und Flammen einzuhalten.
  • Lange Kordeln, Bänder, Schnüre oder Fransen am Halsbereich vermeiden

    Kinder können damit beim Spielen unlösbar hängen bleiben und schlimmstenfalls ersticken.

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