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Bunt, leuchtend und auch sicher? - Laternenbastelsets in der Untersuchung

Gebastelte Laternen leuchten in der Dunkelheit   Bildrechte: © Fotofreundin – stock.adobe.com

„Kommt, wir woll’n Laternelaufen, zündet eure Kerzen an!“ – Die Zeit der Laternenumzüge ist gekommen! Vor allem Kinder freuen sich auf das Fest und die leuchtend bunten Laternen.

Der Kreativität sind fast keine Grenzen gesetzt und für viele Vorlieben finden sich die passenden Bastelanleitungen. Im Einzelhandel sind auch fertige Bastelsets für jeden Geschmack erhältlich. So müssen Eltern und Kinder nicht lange überlegen, sondern können direkt mit dem Basteln loslegen.

Doch sind diese Bastelsets wirklich frei von Schadstoffen? Und unter welche Vorgaben fallen sie? Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg werden solche Produkte immer wieder untersucht und genauer unter die Lupe genommen.

Zwei kleine, aber wichtige Tipps für den Einkauf vorweg: Bitte achten Sie bei den Sets auf das CE-Zeichen - oft sind die Bastelsets als Spielware im Verkehr und müssen dann auch die entsprechenden rechtlichen Vorgaben erfüllen! Und: Ist das Bastelset nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet, muss darauf ein Warnhinweis stehen wie zum Beispiel "Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren. Enthält verschluckbare Kleinteile!"

Bewertet werden die Bastelsets wie alle anderen Spielwaren auch: Die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, 2. ProdSV) stellt hier die Basis dar. Diese nationale Verordnung ist die Umsetzung der europäischen Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG. Grundsätzlich gilt: Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen […] und die besonderen Sicherheitsanforderungen […] erfüllt.

Für die Beurteilung der Sicherheitsanforderung werden dann unter anderem die Anhänge aus der Spielzeug-Richtlinie, die DIN EN 71-9 über die Sicherheit von Spielzeug (Organisch-chemische Verbindungen – Anforderungen) und die Empfehlung XLVII des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für Spielzeug aus Kunststoff und anderen Polymeren sowie aus Papier, Karton und Pappe herangezogen.


Auf folgende Untersuchungsparameter wird bei der Untersuchung besonders geachtet:

Farbechtheit gegenüber Speichel und Schweiß: Gerade kleinere Kinder nehmen viele Dinge in den Mund. Genau deshalb werden farbige Spielsachen in der Regel immer auf ihre Farbechtheit untersucht. Es gilt: Spielzeug für die Kleinsten darf nicht abfärben! Sobald auch nur ein bisschen Farbe übergeht, ist das nicht in Ordnung und das Spielzeug wurde nicht nach dem bestmöglichen technologischen Standard hergestellt. Denn wenn ein Spielzeug abfärbt, kann die Farbe nicht nur dermal (also über die Haut) aufgenommen werden, sondern genauso auch oral über den Mund, gelöst durch den Speichel. Und da nicht immer alle Farbstoffe völlig bedenkenlos sind, möchten Eltern ihren Kindern derartige Spielsachen natürlich ungern zum Spielen geben.

Im IfB Lüneburg wird die Farbechtheit von Spielzeug, und somit auch von Laternenbastelsets geprüft. Mehr dazu:

Spielzeug für die Kleinsten darf nicht abfärben!

Wenn die Untersuchung ergibt, dass farbige Teile eines Bastelsets nicht farbecht sind, gelten je nach Farbstoff verschiedene Grenzwerte. Dabei spielt die Gefahrenkategorie der jeweiligen Substanz eine große Rolle. Es ist also zu prüfen, um welchen Farbstoff es sich genau handelt. Außerdem spielt die Einstufung des Bastelsets eine große Rolle: Ist es für kleine Kinder (auch unter drei Jahren) geeignet oder nicht?

Weiterhin werden die Bastelsets mittels Headspace GC-MSD auf flüchtige Bestandteile wie Lösungsmittel untersucht, die gesundheitlich bedenklich sein könnten.

Auch die korrekte Kennzeichnung der Bastelsets nach den Vorgaben als Spielware wird überprüft. Ist das Bastelset zum Beispiel nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet, muss darauf ein Warnhinweis stehen wie zum Beispiel "Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren. Enthält verschluckbare Kleinteile!"

Grüner Hintergrund, davor eine gebastelte Eulen-Laterne mit Schere, Kleber und einem elektrischen Laternen-Leuchtstab Bildrechte: © nadisja – stock.adobe.com

Ergebnisse des LAVES

Im Jahr 2022 wurden im IfB Lüneburg sieben Proben Laternenbastelsets auf flüchtige Bestandteile untersucht, wovon alle Proben unauffällig waren. Die Proben kamen aus Niedersachsen und aus den Bundesländern der Norddeutschen Kooperation (NOKO): im Rahmen der Zusammenarbeit werden Proben der Bundesländer an „Schwerpunktlaboratorien“ (SPL) und „Kompetenzzentren“ in Untersuchungseinrichtungen eines anderen NOKO-Landes weitergeleitet, um dort untersucht und bewertet zu werden.

Im Frühling sind zwar keine Laternenbasteltsets erhältlich, aber im IfB Lüneburg wurden Bastelsets mit Frühlingsmotiven wie Blumen, Vögeln oder Schmetterlingen untersucht. Im Jahr 2022 wurden 23 Proben aus Niedersachsen und aus NOKO-Bundesländern Untersucht. Der Fokus lag auf den flüchtigen Bestandteilen, Farbechtheit (Speichel/Schweiß) und je nach Inhalt der Bastelsets wurde auf Elemente, Farbstoffe, Aldehyde und Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) geprüft.

Zwei Proben wurden bemängelt, da der Warnhinweis unvollständig war. Bei einer Probe fehlte der Warnhinweis gänzlich. Drei Proben waren auffällig aufgrund einer unzureichenden Farbechtheit.

Im Jahr 2020 wurden im IfB Lüneburg 14 Proben Laternenbastelsets untersucht – bei vier Proben wurden Mängel festgestellt.

Zwei davon wurden vom Hersteller nicht als Spielware eingestuft. Diese Auffassung wurde im Institut nicht geteilt, da es Laternen mit kindgerechten Motiven waren, die mit Armen und Beinen sowie einem Kopf mit Auge, Nase und Mund verziert waren. Es handelte sich um Spielwaren im Sinne der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) und da Spielwaren Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind, fällt es auch in den Geltungsbereich des LFGB.

Somit wurde darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Warnhinweise angebracht werden müssen, da das Bastelset auch einen Laternenstab und ein Kabel beinhaltete. Außerdem wurde auf die mangelnde Farbechtheit hingewiesen.

Eine weitere Probe mit kindgerechten Motiven wurde ebenfalls entgegen der Einstufung des Herstellers als Spielware eingestuft. Auch hier erfolgte ein Hinweis wegen fehlender Warnhinweise („verschluckbare Kleinteile“) und auch auf die mangelnde Farbechtheit wurde hingewiesen.

Bei einer weiteren Probe wurde auf das fehlende CE-Zeichen hingewiesen sowie auf einen unvollständigen Warnhinweis.


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