Notifizierung kosmetischer Mittel über CPNP
Wer kosmetische Mittel verkaufen möchte, sollte dies nicht nur seinen potenziellen Kunden mitteilen: Für die Inverkehrbringer kosmetischer Mittel gibt es gewisse Meldepflichten. Diese sind in der europäischen Kosmetikverordnung geregelt. Darüber hinaus gibt es in Deutschland noch bestimmte Anzeigepflichten nach der nationalen Kosmetikverordnung.
Die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person hat gemäß Art. 13 der VO (EG) 1223/2009 vor dem Inverkehrbringen eines Produktes unter anderem Angaben wie den Namen des kosmetischen Mittels, den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person und die Anwesenheit bestimmter Stoffe zu melden. Auch die Rahmenrezeptur des Produktes muss gemeldet werden, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen. Die Meldung dieser Daten erfolgt über das europäische Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP – Cosmetic Products Notification Portal).
Enthält ein Erzeugnis Nanomaterialien, muss dies nach Art. 16 der europäischen Kosmetikverordnung noch zusätzlich angezeigt werden – diese Notifizierung hat sechs Monate vor der erstmaligen Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu erfolgen.
Darüber hinaus besteht in Deutschland nach § 3 der nationalen Kosmetikverordnung die Verpflichtung, vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung oder bei importierten Produkten den Ort der Einfuhr bei der zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen.
Der Zugang zum CPNP sowie die Handbücher und häufig gestellte Fragen sind bei der Europäischen Kommission im Cosmetic product notification portal zu finden.
Auch auf der Webseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) finden sich weiterführende Informationen zur Notifizierung kosmetischer Mittel sowie eine Liste der zuständigen Überwachungsbehörden.