Keime in kosmetischen Mitteln?
LAVES untersucht mikrobiologische Beschaffenheit von Lotionen, Zahnpasta und Co.
Kosmetische Mittel können während der Herstellung – zum Beispiel durch verunreinigte Rohstoffe, mangelnde Betriebshygiene oder unzureichende Konservierung – mikrobiell belastet sein. Verbraucherinnen und Verbraucher selbst können auch Keime in das Erzeugnis hineintragen – hier sind Produkte in Tiegeln besonders anfällig für Verunreinigungen.
Vom Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES wurden im Jahr 2023 insgesamt 429 Proben kosmetische Mittel hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit untersucht.
Kosmetische Mittel werden zum Teil großflächig auf die Haut oder aber auf Schleimhäute (beispielsweise in der Mundhöhle) aufgetragen. Umso wichtiger ist es, dass sie mikrobiologisch unbedenklich sind. Rechtlich verbindliche Grenzwerte für zu tolerierende Keimgehalte gibt es derzeit nicht. Ein kosmetisches Mittel muss aber grundsätzlich so beschaffen sein, dass keine Gefährdung von ihm für den Verbraucher ausgeht – das geht aus Artikel 3 der europäischen Kosmetikverordnung VO (EG) 1223/2009 hervor und gilt natürlich auch für die mikrobiologische Beschaffenheit eines kosmetischen Mittels. Das bedeutet wiederum, dass die kosmetischen Mittel während des gesamten Produktlebens, das heißt von der Produktion bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verwendungsdauer nach dem Öffnen, mikrobiologisch unbedenklich sein müssen.
Wieviel Keim darf sein?
Während der Produktion wird in der Regel durch die Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen verhindert, dass es zu einem Eintrag an Keimen kommt. Aber wieviel Keim darf denn noch in einem Produkt drin sein oder müssen kosmetische Mittel steril sein? Für die mikrobiologische Bewertung von Kosmetika werden die Grenzwerte der Norm ISO 17516 zugrunde gelegt. Diese Norm ist auch in den Leitlinien des SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit) verankert.In der Norm ist für die Gesamtkeimzahl ein Grenzwert von 1000 KbE/g festgelegt. In Produkten, die speziell für Kinder unter drei Jahren, für die Augenpartie oder die Schleimhäute vorgesehen sind, liegt der Grenzwert bei 100 KbE/g. In kosmetischen Mitteln dürfen zudem die Keime Escherichia coli, Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus aureus und Candida albicans in 1 g Produkt nicht nachweisbar sein.
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Was „KbE“ bedeutet:
KbE ist die Abkürzung für „Kolonie bildende Einheiten“ und beschreibt einen Parameter der bakteriologischen Untersuchung zur quantitativen Erfassung von lebensfähigen und vermehrungsfähigen Mikroorganismen. Der Wert gibt an, wie viele Kolonien bei einer bestimmten Vergrößerung auf einem definierten Nährboden nach einer bestimmten Bebrütungsdauer sichtbar sind. Er bezieht sich auf eine Probemenge und beinhaltet somit eine Konzentrationsangabe der vorhandenen Mikroorganismen: Der Wert 100 KbE/g bezieht sich also auf ein Gramm Probe.
Wenn bei der Produktion die Hygienemaßnahmen nicht eingehalten werden oder zum Beispiel verunreinigte Rohstoffe eingesetzt werden, kann es zu einer Belastung eines kosmetischen Mittels mit Keimen kommen.
Doch nicht nur während der Produktion ist eine solche Verunreinigung möglich. Auch während der Benutzung kann es zu einem Eintrag an Mikroorganismen kommen, indem zum Beispiel über die Hände Keime in eine Creme eingetragen werden.
Um den Verderb von Kosmetika zu verhindern, werden daher häufig Konservierungsmittel eingesetzt. Für diese gibt es in der Kosmetikverordnung eine Positivliste, das heißt bei der Herstellung von Kosmetika dürfen nur die Konservierungsmittel eingesetzt werden, die im Anhang 5 der Verordnung aufgelistet sind.
Dabei werden aber nicht in jedem kosmetischen Mittel Konservierungsmittel eingesetzt. Manche Erzeugnisse enthalten bereits „von Natur aus“ konservierende Stoffe wie Alkohol (zum Beispiel Eau de Parfum). Andere sind in Behältnissen abgefüllt, in denen es nicht zu einem Eintrag von Keimen kommen kann (zum Beispiel Spraydosen, die unter Druck stehen). Oder sie enthalten kein oder kaum Wasser, so dass den Mikroorganismen eine wichtige Lebensgrundlage fehlt.
Untersuchungsergebnisse des LAVES
Das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES hat im Jahr 2023 von den rund 1000 Proben kosmetischer Mittel 429 Proben hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit untersucht.
Dabei waren insgesamt vier der untersuchten Proben auffällig:
Zwei wurden wegen einer erhöhten Keimzahl bemängelt. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die gute Herstellungspraxis nicht eingehaltenen wurde.
Zwei weitere Proben wurden als nicht sicher für die menschliche Gesundheit beurteilt, da in beiden Produkten potentiell pathogene Keime nachgewiesen wurden: Bei einem Gesichts- und Körperpeeling wurde der Keim Burkholderia cepacia identifiziert, in einer Hand- und Körperlotion konnte Pluralibacter gergoviae nachgewiesen werden, welcher besonders bei immungeschwächten Personen zu schweren bakteriellen Infektionen führen kann.
Die Untersuchungen des Jahres 2023 zeigen aber auch, dass der überwiegende Teil der untersuchten kosmetischen Mittel mikrobiologisch unauffällig war – und die Verbraucherinnen und Verbraucher in Niedersachsen gut geschützt sind.
Tipps für den richtigen Umgang mit kosmetischen Mitteln
Aufbewahrt werden die Produkte am besten an einem trockenen, vor Licht geschützten und kühlen Ort. Die Temperatur im Kühlschrank ist für die meisten Erzeugnisse jedoch zu niedrig, da zum Beispiel bei Cremes und Lotionen eine Trennung von Wasser und Fett auftreten, Puder bröckelig werden und Lippenstift seine Farbe verlieren kann.
Damit kosmetische Mittel nicht durch den Benutzer selbst verunreinigt werden, sollte insbesondere bei der Entnahme des Produktes auf Sauberkeit geachtet werden. Hier bietet sich die Benutzung eines Spatels oder eines Wattestäbchens an.
Der Verbraucher sollte das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise die angegebene Verwendungsdauer nach dem Öffnen beachten. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist entweder an den Worten „mindestens haltbar bis“ oder auch am Symbol der Sanduhr zu erkennen. Auf kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten muss angegeben werden, wie lange das Mittel nach dem Öffnen verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist. Diese Verwendungsdauer wird durch einen geöffneten Tiegel mit Angabe des Zeitraums in Monaten und/oder Jahren symbolisiert (zum Beispiel „12 M“ für „12 Monate“). Um die Verwendungsdauer nach dem Öffnen nicht zu überschreiten, empfiehlt es sich, das Öffnungsdatum auf der Verpackung zu notieren.
Kosmetika, deren Geruch, Aussehen oder Konsistenz verändert erscheinen, sollten nicht mehr benutzt werden.