Farbe für sein Team bekennen – Fanschminken zur Fußball-EM
WM, EM, Olympische Spiele – da heißt es: Farbe für sein Team bekennen! Um das tun zu können, sind bunte Fanschminken im Umlauf, sobald eine der Sportveranstaltungen bevorsteht – hierzulande natürlich meistens in den Farben schwarz, rot und gold, beziehungsweise gelb. Die Schminken sind oft schon als dreifarbige Schminkstifte erhältlich, sodass in Windeseile eine Flagge auf die Wange gemalt werden kann. Natürlich auch beim Sitznachbarn: Begeisterung ist ja bekanntlich ansteckend… Und schließlich gehört die richtige Bemalung zur Fanausstattung genauso dazu wie Trikots und Fahnen.
Mittlerweile ist die Auswahl ordentlich gewachsen: Zu jeder WM, EM, oder den Olympischen Spielen bieten die Kosmetikregale neben dem Tricolore-Stift jede Menge Fanschminkartikel: Lidschatten, Lippenstift, Haarmascara und Nagellack in den Deutschland-Farben erweitern das Repertoire.
"Worauf muss ich vor dem Schminken achten?"
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Rechtliche Grundlagen
Fanschminken zählen zu den kosmetischen Mitteln. Die Einstufung ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 Bstb. a VO (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetik-Verordnung). Demnach sind „kosmetische Mittel: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.
Es gelten somit für Fanschminke die Bestimmungen VO (EG) Nr. 1223/2009 und der nationalen Verordnung über kosmetische Mittel mit nationalen Regelungen u.a. zu Anzeigepflichten, Sprache, Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel und Sanktionierung. Durch die genannten Verordnungen werden sowohl die stoffliche Zusammensetzung als auch die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln vorgegeben.
Untersuchungsergebnisse
Auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben werden in regelmäßigen Abständen Stichproben der auf dem Markt befindlichen Fanschminken untersucht. Die Untersuchung der chemischen Parameter und der Kennzeichnungselemente findet in Niedersachsen im Institut für Bedarfsgegenstände in Lüneburg statt.
Zuletzt hat das Institut im Jahr 2018 26 Proben Fanschminke untersucht. Dabei handelte es sich um elf unterschiedliche Produkte von elf verschiedenen Herstellern. Aufgrund von Kennzeichnungsmängeln wurden sieben Produkte beanstandet.
Im Jahr 2016 wurden insgesamt 14 Proben Fanschminke im untersucht. Dabei handelte es sich um acht unterschiedliche Produkte von acht verschiedenen Herstellern. Vier der 14 Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf. In einer dieser Proben wurde außerdem ein für den Verwendungszweck nicht zugelassener Farbstoff festgestellt. Des Weiteren wurde veranlasst, die vorgeschriebene Notifizierung im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) zu überprüfen, da kein Eintrag zu diesem Erzeugnis gefunden werden konnte.
In den Jahren 2011 und 2012 wurden insgesamt 32 Proben Fanschminke untersucht. Teilweise war festzustellen, dass 2012 die gleichen Produkte – möglicherweise Restposten – wie im Vorjahr auf dem Markt zu finden waren.
Nach den Erfahrungen aus den Vorjahren lag der Schwerpunkt der Untersuchungen 2011/2012 bei den Farbstoffen. Bei den meisten Produkten konnten hier keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Allerdings gab es 2011 bei drei und 2012 bei zwei Produkten die rote Karte für einen roten Farbstoff, der in kosmetischen Mitteln verboten ist. Bei einer Schminke wurde zudem ein Gehalt an Antimon festgestellt, der über den technisch unvermeidbaren Restmengen lag – auch das ist nicht zulässig. Sonstige Grenzwertüberschreitungen, zum Beispiel von Konservierungsstoffen, konnten bei keinem der untersuchten Erzeugnisse festgestellt werden.
Bei der Kennzeichnung sah es etwas anders aus: Von den verschiedenen Produkten wurde 2011 und 2012 etwa die Hälfte wegen ihrer fehlerhaften Kennzeichnung bemängelt.
Verbraucher sollten bei Schminken auf jeden Fall die Warnhinweise beachten. In diesen wird beispielsweise oftmals darauf hingewiesen, dass die Produkte nicht in Augennähe oder auf den Schleimhäuten verwendet werden sollen. Bei der Fanbemalung sollten diese Bereiche also lieber ausgespart werden. Leider ist das Lesen dieser Warnhinweise oft etwas beschwerlich, da sich die Angaben zumeist etwas versteckt oder kleingedruckt auf der Rückseite der Verpackung befinden.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn Warnhinweise und Bilder gegensätzliche Informationen vermitteln: So ist es sowohl 2011 als auch 2012 bei jeweils einer Probe vorgekommen, dass in den Warnhinweisen von einer Verwendung der Produkte in Augennähe abgeraten wurde, eine Abbildung auf der Verpackung jedoch Personen zeigte, die in Augennähe geschminkt waren.